Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Fremde Edelleute, die in Polen leben, B 2
Fremde Edelleute, die in Polen leben, B 2
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Fremde Edelleute, die in Polen leben,
oder daſelbſt von einem fremden Vater ge-
boren ſind, koͤnnen nicht Theil an den Rechten
des eingebornen Adels haben; ſie muͤſſen, mit
Vorwiſſen des Staats, unter die Eingebornen
aufgenommen werden. Jn aͤltern Zriten war
dies nicht noͤthig. Damals wurden fremde
Ankoͤmmlinge aus Schleſien, Boͤhmen, Un-
garn und Deutſchland ſogleich den Eingebor-
nen zugezaͤhlt, wenn ſie einen feſten Wohnſitz
gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward
das Geſetz gegeben, daß das Jndigenat nicht
heimlich, nicht vom Koͤnige allein, ſondern
oͤffentlich, mit Einwilligung der Staͤnde, ver-
liehen werden ſollte. Spaͤtere Geſetze beſtimmen
noch, daß ſich die Kandidaten des Jndigenats
auch um die Stimme des auf den Landtagen
verſammleten Adels der Provinz, in welcher
ſie ſich beſitzlich machen wollen, zu bewer-
ben, und deſſen Empfehlung fuͤr den Reichs-
tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn-
digenat nicht jedem ohne Unterſchied verliehen,
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