Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

Bild:
<< vorherige Seite

Fremde Edelleute, die in Polen leben,
oder daselbst von einem fremden Vater ge-
boren sind, können nicht Theil an den Rechten
des eingebornen Adels haben; sie müssen, mit
Vorwissen des Staats, unter die Eingebornen
aufgenommen werden. Jn ältern Zriten war
dies nicht nöthig. Damals wurden fremde
Ankömmlinge aus Schlesien, Böhmen, Un-
garn und Deutschland sogleich den Eingebor-
nen zugezählt, wenn sie einen festen Wohnsitz
gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward
das Gesetz gegeben, daß das Jndigenat nicht
heimlich, nicht vom Könige allein, sondern
öffentlich, mit Einwilligung der Stände, ver-
liehen werden sollte. Spätere Gesetze bestimmen
noch, daß sich die Kandidaten des Jndigenats
auch um die Stimme des auf den Landtagen
versammleten Adels der Provinz, in welcher
sie sich besitzlich machen wollen, zu bewer-
ben, und dessen Empfehlung für den Reichs-
tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn-
digenat nicht jedem ohne Unterschied verliehen,

B 2

Fremde Edelleute, die in Polen leben,
oder daſelbſt von einem fremden Vater ge-
boren ſind, koͤnnen nicht Theil an den Rechten
des eingebornen Adels haben; ſie muͤſſen, mit
Vorwiſſen des Staats, unter die Eingebornen
aufgenommen werden. Jn aͤltern Zriten war
dies nicht noͤthig. Damals wurden fremde
Ankoͤmmlinge aus Schleſien, Boͤhmen, Un-
garn und Deutſchland ſogleich den Eingebor-
nen zugezaͤhlt, wenn ſie einen feſten Wohnſitz
gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward
das Geſetz gegeben, daß das Jndigenat nicht
heimlich, nicht vom Koͤnige allein, ſondern
oͤffentlich, mit Einwilligung der Staͤnde, ver-
liehen werden ſollte. Spaͤtere Geſetze beſtimmen
noch, daß ſich die Kandidaten des Jndigenats
auch um die Stimme des auf den Landtagen
verſammleten Adels der Provinz, in welcher
ſie ſich beſitzlich machen wollen, zu bewer-
ben, und deſſen Empfehlung fuͤr den Reichs-
tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn-
digenat nicht jedem ohne Unterſchied verliehen,

B 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0029" n="19"/>
        <p>Fremde Edelleute, die in Polen leben,<lb/>
oder da&#x017F;elb&#x017F;t von einem fremden Vater ge-<lb/>
boren &#x017F;ind, ko&#x0364;nnen nicht Theil an den Rechten<lb/>
des eingebornen Adels haben; &#x017F;ie mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, mit<lb/>
Vorwi&#x017F;&#x017F;en des Staats, unter die Eingebornen<lb/>
aufgenommen werden. Jn a&#x0364;ltern Zriten war<lb/>
dies nicht no&#x0364;thig. Damals wurden fremde<lb/>
Anko&#x0364;mmlinge aus Schle&#x017F;ien, Bo&#x0364;hmen, Un-<lb/>
garn und Deut&#x017F;chland &#x017F;ogleich den Eingebor-<lb/>
nen zugeza&#x0364;hlt, wenn &#x017F;ie einen fe&#x017F;ten Wohn&#x017F;itz<lb/>
gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward<lb/>
das Ge&#x017F;etz gegeben, daß das Jndigenat nicht<lb/>
heimlich, nicht vom Ko&#x0364;nige allein, &#x017F;ondern<lb/>
o&#x0364;ffentlich, mit Einwilligung der Sta&#x0364;nde, ver-<lb/>
liehen werden &#x017F;ollte. Spa&#x0364;tere Ge&#x017F;etze be&#x017F;timmen<lb/>
noch, daß &#x017F;ich die Kandidaten des Jndigenats<lb/>
auch um die Stimme des auf den Landtagen<lb/>
ver&#x017F;ammleten Adels der Provinz, in welcher<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ich be&#x017F;itzlich machen wollen, zu bewer-<lb/>
ben, und de&#x017F;&#x017F;en Empfehlung fu&#x0364;r den Reichs-<lb/>
tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn-<lb/>
digenat nicht jedem ohne Unter&#x017F;chied verliehen,<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">B 2</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[19/0029] Fremde Edelleute, die in Polen leben, oder daſelbſt von einem fremden Vater ge- boren ſind, koͤnnen nicht Theil an den Rechten des eingebornen Adels haben; ſie muͤſſen, mit Vorwiſſen des Staats, unter die Eingebornen aufgenommen werden. Jn aͤltern Zriten war dies nicht noͤthig. Damals wurden fremde Ankoͤmmlinge aus Schleſien, Boͤhmen, Un- garn und Deutſchland ſogleich den Eingebor- nen zugezaͤhlt, wenn ſie einen feſten Wohnſitz gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward das Geſetz gegeben, daß das Jndigenat nicht heimlich, nicht vom Koͤnige allein, ſondern oͤffentlich, mit Einwilligung der Staͤnde, ver- liehen werden ſollte. Spaͤtere Geſetze beſtimmen noch, daß ſich die Kandidaten des Jndigenats auch um die Stimme des auf den Landtagen verſammleten Adels der Provinz, in welcher ſie ſich beſitzlich machen wollen, zu bewer- ben, und deſſen Empfehlung fuͤr den Reichs- tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn- digenat nicht jedem ohne Unterſchied verliehen, B 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/29
Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/29>, abgerufen am 21.11.2024.