daß jemand ein Edelmann zu seyn vorgebe, der es nicht ist. Wird aber ein Edelmann von einem andern falsch beschuldigt, daß er nicht Edelmann sey, so kann er diesen gericht- lich belangen und auf zu verfügende Todes- strafe wider ihn dringen.
Uebrigens gehen geborne wie gemachte Edelleute der Rechte des Adels verlustig, wenn sie Kaufmannschaft oder Handwerke treiben, oder Schenken halten, oder in den kleinen Städten Magistratsstellen bekleiden. Jn den größern können sie, ihrem Adel unbeschadet, solche Stellen annehmen, weil diese in dem Punkte den Edelleuten gleich sind, daß sie Landgüter besitzen dürfen. Ferner gehen solche Edelleute ihres Adels verlustig, die, wegen Kriminalverbrechen, für ehrlos erklärt worden sind; und endlich solche, denen der Adel, ohne daß sie Verdienste hatten, verliehen worden: ein Fall, der, nach der Bemerkung, die ich oben mitgetheilt habe, fast unerhört ist. Denn wer ohne Verdienste den Adel sich durch Geld
daß jemand ein Edelmann zu ſeyn vorgebe, der es nicht iſt. Wird aber ein Edelmann von einem andern falſch beſchuldigt, daß er nicht Edelmann ſey, ſo kann er dieſen gericht- lich belangen und auf zu verfuͤgende Todes- ſtrafe wider ihn dringen.
Uebrigens gehen geborne wie gemachte Edelleute der Rechte des Adels verluſtig, wenn ſie Kaufmannſchaft oder Handwerke treiben, oder Schenken halten, oder in den kleinen Staͤdten Magiſtratsſtellen bekleiden. Jn den groͤßern koͤnnen ſie, ihrem Adel unbeſchadet, ſolche Stellen annehmen, weil dieſe in dem Punkte den Edelleuten gleich ſind, daß ſie Landguͤter beſitzen duͤrfen. Ferner gehen ſolche Edelleute ihres Adels verluſtig, die, wegen Kriminalverbrechen, fuͤr ehrlos erklaͤrt worden ſind; und endlich ſolche, denen der Adel, ohne daß ſie Verdienſte hatten, verliehen worden: ein Fall, der, nach der Bemerkung, die ich oben mitgetheilt habe, faſt unerhoͤrt iſt. Denn wer ohne Verdienſte den Adel ſich durch Geld
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daß jemand ein Edelmann zu ſeyn vorgebe,
der es nicht iſt. Wird aber ein Edelmann
von einem andern falſch beſchuldigt, daß er
nicht Edelmann ſey, ſo kann er dieſen gericht-
lich belangen und auf zu verfuͤgende Todes-
ſtrafe wider ihn dringen.
Uebrigens gehen geborne wie gemachte
Edelleute der Rechte des Adels verluſtig, wenn
ſie Kaufmannſchaft oder Handwerke treiben,
oder Schenken halten, oder in den kleinen
Staͤdten Magiſtratsſtellen bekleiden. Jn den
groͤßern koͤnnen ſie, ihrem Adel unbeſchadet,
ſolche Stellen annehmen, weil dieſe in dem
Punkte den Edelleuten gleich ſind, daß ſie
Landguͤter beſitzen duͤrfen. Ferner gehen ſolche
Edelleute ihres Adels verluſtig, die, wegen
Kriminalverbrechen, fuͤr ehrlos erklaͤrt worden
ſind; und endlich ſolche, denen der Adel, ohne
daß ſie Verdienſte hatten, verliehen worden:
ein Fall, der, nach der Bemerkung, die ich
oben mitgetheilt habe, faſt unerhoͤrt iſt. Denn
wer ohne Verdienſte den Adel ſich durch Geld
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/34>, abgerufen am 16.07.2024.
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