Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.daß jemand ein Edelmann zu seyn vorgebe, Uebrigens gehen geborne wie gemachte daß jemand ein Edelmann zu ſeyn vorgebe, Uebrigens gehen geborne wie gemachte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0034" n="24"/> daß jemand ein Edelmann zu ſeyn vorgebe,<lb/> der es nicht iſt. Wird aber ein Edelmann<lb/> von einem andern falſch beſchuldigt, daß er<lb/> nicht Edelmann ſey, ſo kann er dieſen gericht-<lb/> lich belangen und auf zu verfuͤgende Todes-<lb/> ſtrafe wider ihn dringen.</p><lb/> <p>Uebrigens gehen geborne wie gemachte<lb/> Edelleute der Rechte des Adels verluſtig, wenn<lb/> ſie Kaufmannſchaft oder Handwerke treiben,<lb/> oder Schenken halten, oder in den kleinen<lb/> Staͤdten Magiſtratsſtellen bekleiden. Jn den<lb/> groͤßern koͤnnen ſie, ihrem Adel unbeſchadet,<lb/> ſolche Stellen annehmen, weil dieſe in dem<lb/> Punkte den Edelleuten gleich ſind, daß ſie<lb/> Landguͤter beſitzen duͤrfen. Ferner gehen ſolche<lb/> Edelleute ihres Adels verluſtig, die, wegen<lb/> Kriminalverbrechen, fuͤr ehrlos erklaͤrt worden<lb/> ſind; und endlich ſolche, denen der Adel, ohne<lb/> daß ſie Verdienſte hatten, verliehen worden:<lb/> ein Fall, der, nach der Bemerkung, die ich<lb/> oben mitgetheilt habe, faſt unerhoͤrt iſt. Denn<lb/> wer ohne Verdienſte den Adel ſich durch Geld<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0034]
daß jemand ein Edelmann zu ſeyn vorgebe,
der es nicht iſt. Wird aber ein Edelmann
von einem andern falſch beſchuldigt, daß er
nicht Edelmann ſey, ſo kann er dieſen gericht-
lich belangen und auf zu verfuͤgende Todes-
ſtrafe wider ihn dringen.
Uebrigens gehen geborne wie gemachte
Edelleute der Rechte des Adels verluſtig, wenn
ſie Kaufmannſchaft oder Handwerke treiben,
oder Schenken halten, oder in den kleinen
Staͤdten Magiſtratsſtellen bekleiden. Jn den
groͤßern koͤnnen ſie, ihrem Adel unbeſchadet,
ſolche Stellen annehmen, weil dieſe in dem
Punkte den Edelleuten gleich ſind, daß ſie
Landguͤter beſitzen duͤrfen. Ferner gehen ſolche
Edelleute ihres Adels verluſtig, die, wegen
Kriminalverbrechen, fuͤr ehrlos erklaͤrt worden
ſind; und endlich ſolche, denen der Adel, ohne
daß ſie Verdienſte hatten, verliehen worden:
ein Fall, der, nach der Bemerkung, die ich
oben mitgetheilt habe, faſt unerhoͤrt iſt. Denn
wer ohne Verdienſte den Adel ſich durch Geld
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