Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.verschaffen konnte, kann ihn auch, wenn er Da sich einmal die ganze Verfassung des *) Lengnich Jus.
publ. Pol. Lib. II. Cap. 1. §. 3. verſchaffen konnte, kann ihn auch, wenn er Da ſich einmal die ganze Verfaſſung des *) Lengnich Jus.
publ. Pol. Lib. II. Cap. 1. §. 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0035" n="25"/> verſchaffen konnte, kann ihn auch, wenn er<lb/> angefochten wird, ſich durch Geld erhalten,<lb/> und nur die Staͤnde, die ihn gaben, koͤnnen<lb/> ihn nehmen, aber auch von neuem wieder<lb/> geben. Nur verdienſtloſen Edelleuten, die zu-<lb/> gleich <hi rendition="#g">arm</hi> ſind, koͤnnte dieſes Ungluͤck begeg-<lb/> nen, von dem man in der polniſchen Geſchichte<lb/> wohl wenig Beiſpiele finden moͤchte.</p><lb/> <p>Da ſich einmal die ganze Verfaſſung des<lb/> Staats um den Adel drehet, ſo zielen, wie<lb/> man aus obigem ſieht, auch alle Geſetze und<lb/> Einrichtungen zu ſeinem Vortheil, zu ſeinem<lb/> Glanze, zu ſeiner Erhaltung und zu ſeiner<lb/> Echtheit ab. Nur dieſer echte Adel bildet die-<lb/> jenige Einwohnerklaſſe, aus welcher die <hi rendition="#g">Reichs-<lb/> ſtaͤnde</hi> erleſen werden. Die Konſtitution des<lb/> immerwaͤhrenden Raths nimmt drei ſolcher<lb/> Staͤnde an, den <hi rendition="#g">Koͤnig</hi>, die <hi rendition="#g">Senatoren</hi>,<lb/> die <hi rendition="#g">Ritter</hi>; aber eigentlich ſind ihrer nur zwei:<lb/> der <hi rendition="#g">Senatoren</hi>- und der <hi rendition="#g">Ritterſtand</hi><note place="foot" n="*)"><hi rendition="#aq">Lengnich Jus.<lb/> publ. Pol. Lib. II. Cap. 1.<lb/> §. 3.</hi></note>.<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0035]
verſchaffen konnte, kann ihn auch, wenn er
angefochten wird, ſich durch Geld erhalten,
und nur die Staͤnde, die ihn gaben, koͤnnen
ihn nehmen, aber auch von neuem wieder
geben. Nur verdienſtloſen Edelleuten, die zu-
gleich arm ſind, koͤnnte dieſes Ungluͤck begeg-
nen, von dem man in der polniſchen Geſchichte
wohl wenig Beiſpiele finden moͤchte.
Da ſich einmal die ganze Verfaſſung des
Staats um den Adel drehet, ſo zielen, wie
man aus obigem ſieht, auch alle Geſetze und
Einrichtungen zu ſeinem Vortheil, zu ſeinem
Glanze, zu ſeiner Erhaltung und zu ſeiner
Echtheit ab. Nur dieſer echte Adel bildet die-
jenige Einwohnerklaſſe, aus welcher die Reichs-
ſtaͤnde erleſen werden. Die Konſtitution des
immerwaͤhrenden Raths nimmt drei ſolcher
Staͤnde an, den Koͤnig, die Senatoren,
die Ritter; aber eigentlich ſind ihrer nur zwei:
der Senatoren- und der Ritterſtand *).
*) Lengnich Jus.
publ. Pol. Lib. II. Cap. 1.
§. 3.
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