Wort nicht mehr von einem Landesstriche, sondern nur von der Würde des Kastellans gebraucht. Die Kastellane hatten volle Ge- richtsbarkeit über ihre Bezirke, aber in spätern Zeiten sind diese Kastellaney-Gerichte einge- gangen, und die Starostey Gerichte, (Grobgerichte, indicia castrensia) scheinen an ihre Stelle getreten zu seyn. Dagegen haben die Kastellane ihre ehemalige Senatorenwürde beibehalten, denn sie waren mit unter den Baronen begriffen, von denen die alten Schrift- steller sagen, daß sie von den Fürsten zu Rathe gezogen worden. Jn einer alten Urkunde ist ihrer sogar vor den Woiwoden erwähnt. Jn Gleichheit mit diesen können sie ebenfalls keine Ministerstellen aus dem Senatorenstande be- kleiden und zugleich Kastellane bleiben; sie dürfen aber, wie diese, zugleich Befehlshaber bei der Armee seyn. Die kronpolnischen Ka- stellane, der von Krakau ausgenommen, kön- nen in der Woiwodschaft, zu der sie gehören, keine Starostey mit Gerichtsbarkeit inne haben;
Wort nicht mehr von einem Landesſtriche, ſondern nur von der Wuͤrde des Kaſtellans gebraucht. Die Kaſtellane hatten volle Ge- richtsbarkeit uͤber ihre Bezirke, aber in ſpaͤtern Zeiten ſind dieſe Kaſtellaney-Gerichte einge- gangen, und die Staroſtey Gerichte, (Grobgerichte, indicia castrensia) ſcheinen an ihre Stelle getreten zu ſeyn. Dagegen haben die Kaſtellane ihre ehemalige Senatorenwuͤrde beibehalten, denn ſie waren mit unter den Baronen begriffen, von denen die alten Schrift- ſteller ſagen, daß ſie von den Fuͤrſten zu Rathe gezogen worden. Jn einer alten Urkunde iſt ihrer ſogar vor den Woiwoden erwaͤhnt. Jn Gleichheit mit dieſen koͤnnen ſie ebenfalls keine Miniſterſtellen aus dem Senatorenſtande be- kleiden und zugleich Kaſtellane bleiben; ſie duͤrfen aber, wie dieſe, zugleich Befehlshaber bei der Armee ſeyn. Die kronpolniſchen Ka- ſtellane, der von Krakau ausgenommen, koͤn- nen in der Woiwodſchaft, zu der ſie gehoͤren, keine Staroſtey mit Gerichtsbarkeit inne haben;
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Wort nicht mehr von einem Landesſtriche,
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gebraucht. Die Kaſtellane hatten volle Ge-
richtsbarkeit uͤber ihre Bezirke, aber in ſpaͤtern
Zeiten ſind dieſe Kaſtellaney-Gerichte einge-
gangen, und die Staroſtey Gerichte,
(Grobgerichte, indicia castrensia) ſcheinen an
ihre Stelle getreten zu ſeyn. Dagegen haben
die Kaſtellane ihre ehemalige Senatorenwuͤrde
beibehalten, denn ſie waren mit unter den
Baronen begriffen, von denen die alten Schrift-
ſteller ſagen, daß ſie von den Fuͤrſten zu Rathe
gezogen worden. Jn einer alten Urkunde iſt
ihrer ſogar vor den Woiwoden erwaͤhnt. Jn
Gleichheit mit dieſen koͤnnen ſie ebenfalls keine
Miniſterſtellen aus dem Senatorenſtande be-
kleiden und zugleich Kaſtellane bleiben; ſie
duͤrfen aber, wie dieſe, zugleich Befehlshaber
bei der Armee ſeyn. Die kronpolniſchen Ka-
ſtellane, der von Krakau ausgenommen, koͤn-
nen in der Woiwodſchaft, zu der ſie gehoͤren,
keine Staroſtey mit Gerichtsbarkeit inne haben;
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/56>, abgerufen am 16.02.2025.
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