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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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schatzmeistern,Großschatzmeister ge-
nannt werden. Sie sind Aufseher der Reichs-
insignien und des Schatzes; empfangen die
öffentlichen Einkünfte; besorgen die öffentlichen
Ausgaben, und bringen sie in Rechnung. Sie
haben die Aufsicht über das Münzwesen und
sind Vorsitzer eines Tribunals, die Schatz-
kommission
genannt. Ehedem waren sie
in ihrem Departement fast unumschränkt, und
eine Reihe von Unordnungen war die Folge
davon; aber seit der Konstitution von 1768
und seit der Errichtung des immerwährenden
Raths, sind ihren Vorrechten und Befugnissen
engere Gränzen gesetzt worden. Sie haben
jetzt eine Kommission zur Seite, ohne die sie
nichts verfügen können, und unter welcher das
Schatzdepartement steht, das aus Mitgliedern
des immerwährenden Raths zusammengesetzt
ist. Sie müssen monatlich einen Bericht von
allen ihren Verhandlungen dem gedachten Ka-
the vorlegen; die Vorschläge, die zur Ver-
besserung und Erweiterung des Handels und

ſchatzmeiſtern,Großſchatzmeiſter ge-
nannt werden. Sie ſind Aufſeher der Reichs-
inſignien und des Schatzes; empfangen die
oͤffentlichen Einkuͤnfte; beſorgen die oͤffentlichen
Ausgaben, und bringen ſie in Rechnung. Sie
haben die Aufſicht uͤber das Muͤnzweſen und
ſind Vorſitzer eines Tribunals, die Schatz-
kommiſſion
genannt. Ehedem waren ſie
in ihrem Departement faſt unumſchraͤnkt, und
eine Reihe von Unordnungen war die Folge
davon; aber ſeit der Konſtitution von 1768
und ſeit der Errichtung des immerwaͤhrenden
Raths, ſind ihren Vorrechten und Befugniſſen
engere Graͤnzen geſetzt worden. Sie haben
jetzt eine Kommiſſion zur Seite, ohne die ſie
nichts verfuͤgen koͤnnen, und unter welcher das
Schatzdepartement ſteht, das aus Mitgliedern
des immerwaͤhrenden Raths zuſammengeſetzt
iſt. Sie muͤſſen monatlich einen Bericht von
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the vorlegen; die Vorſchlaͤge, die zur Ver-
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[60/0070] ſchatzmeiſtern,Großſchatzmeiſter ge- nannt werden. Sie ſind Aufſeher der Reichs- inſignien und des Schatzes; empfangen die oͤffentlichen Einkuͤnfte; beſorgen die oͤffentlichen Ausgaben, und bringen ſie in Rechnung. Sie haben die Aufſicht uͤber das Muͤnzweſen und ſind Vorſitzer eines Tribunals, die Schatz- kommiſſion genannt. Ehedem waren ſie in ihrem Departement faſt unumſchraͤnkt, und eine Reihe von Unordnungen war die Folge davon; aber ſeit der Konſtitution von 1768 und ſeit der Errichtung des immerwaͤhrenden Raths, ſind ihren Vorrechten und Befugniſſen engere Graͤnzen geſetzt worden. Sie haben jetzt eine Kommiſſion zur Seite, ohne die ſie nichts verfuͤgen koͤnnen, und unter welcher das Schatzdepartement ſteht, das aus Mitgliedern des immerwaͤhrenden Raths zuſammengeſetzt iſt. Sie muͤſſen monatlich einen Bericht von allen ihren Verhandlungen dem gedachten Ka- the vorlegen; die Vorſchlaͤge, die zur Ver- beſſerung und Erweiterung des Handels und

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/70>, abgerufen am 24.11.2024.