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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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König nicht zugegen ist, dessen Vorsitzer; sie
können, wenn die Marschälle abwesend sind,
deren Stelle vertreten; sie können endlich so-
gar die Armee anführen, wenn kein Feldherr
und kein Marschall vorhanden ist.

Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-
hen eine jährliche Besoldung, die vom geist-
lichen, keine, weil ihre Einkünfte aus der
Kirche ansehnlich genug sind. Durch die Er-
richtung des immerwährenden Raths sind einige
ihrer alten Vorrechte eingeschränkt worden.
Man hat ihnen sechs Beisitzer zugegeben,
ohne die sie ihre gerichtlichen Geschäfte nicht
abthun können; sie müssen alle Monat jenem
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die
sie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-
mal zwei von ihnen müssen sechs Monat jähr-
lich in Warschau gegenwärtig bleiben.

Noch sind von den Staatsbeamten aus
dem Senatorenstande übrig:

Die Schatzmeister beider Nationen,
die, zum Unterschiede von den beiden Hof-

Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie
koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind,
deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo-
gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr
und kein Marſchall vorhanden iſt.

Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-
hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt-
lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der
Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er-
richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige
ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden.
Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben,
ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht
abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die
ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-
mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr-
lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben.

Noch ſind von den Staatsbeamten aus
dem Senatorenſtande uͤbrig:

Die Schatzmeiſter beider Nationen,
die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-

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[59/0069] Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind, deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo- gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr und kein Marſchall vorhanden iſt. Die Kanzler vom weltlichen Stande zie- hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt- lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er- richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden. Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben, ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes- mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr- lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben. Noch ſind von den Staatsbeamten aus dem Senatorenſtande uͤbrig: Die Schatzmeiſter beider Nationen, die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/69>, abgerufen am 24.11.2024.