Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Geschäfte zu verhandeln waren, und zwar mit So wurde die Gewalt, die in ältern Zeiten sonders
Geſchaͤfte zu verhandeln waren, und zwar mit So wurde die Gewalt, die in aͤltern Zeiten ſonders
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0074" n="64"/> Geſchaͤfte zu verhandeln waren, und zwar mit<lb/> dem Rechte, daß nichts ohne ſeine Zuſtim-<lb/> mung verfuͤgt werden koͤnnte. Unter Albert<lb/> Kaſimir und Alexander blieb es nicht nur<lb/> dabei, ſondern unter letzterm ward es ſogar<lb/> zum Geſetz, daß fuͤr die Zukunft nichts Neues<lb/> ohne einſtimmige Genehmigung der Raͤthe und<lb/> der Landboten feſtgeſetzt werden ſollte. Dies<lb/> Geſetz iſt ſtandhaft befolgt worden, und nichts<lb/> Neues wurde verfuͤgt, außer am Reichstage<lb/> und unter Gegenwart und Mitwiſſen der Se-<lb/> natoren und Abgeordneten des Adels.</p><lb/> <p>So wurde die Gewalt, die in aͤltern Zeiten<lb/> der Koͤnig ausſchließend beſaß, den Senatoren<lb/> und Edelleuten mit uͤbertragen, und was vor-<lb/> her Rath und Unterthan war, bildete nun<lb/> zwei Staͤnde, denen die Verwaltung des<lb/> Staats mit oblag, und die das Recht hatten,<lb/> dem Willen des Koͤnigs zu widerſprechen.<lb/> Dieſe Staͤnde nutzten in der Folge jede Ge-<lb/> legenheit, ihre Macht und ihr Anſehen zu<lb/> vermehren, wozu ihnen die Zwiſchenreiche be-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſonders</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [64/0074]
Geſchaͤfte zu verhandeln waren, und zwar mit
dem Rechte, daß nichts ohne ſeine Zuſtim-
mung verfuͤgt werden koͤnnte. Unter Albert
Kaſimir und Alexander blieb es nicht nur
dabei, ſondern unter letzterm ward es ſogar
zum Geſetz, daß fuͤr die Zukunft nichts Neues
ohne einſtimmige Genehmigung der Raͤthe und
der Landboten feſtgeſetzt werden ſollte. Dies
Geſetz iſt ſtandhaft befolgt worden, und nichts
Neues wurde verfuͤgt, außer am Reichstage
und unter Gegenwart und Mitwiſſen der Se-
natoren und Abgeordneten des Adels.
So wurde die Gewalt, die in aͤltern Zeiten
der Koͤnig ausſchließend beſaß, den Senatoren
und Edelleuten mit uͤbertragen, und was vor-
her Rath und Unterthan war, bildete nun
zwei Staͤnde, denen die Verwaltung des
Staats mit oblag, und die das Recht hatten,
dem Willen des Koͤnigs zu widerſprechen.
Dieſe Staͤnde nutzten in der Folge jede Ge-
legenheit, ihre Macht und ihr Anſehen zu
vermehren, wozu ihnen die Zwiſchenreiche be-
ſonders
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