Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.zugegen; bei den erstern leiten sie die Klag- Die Hofschatzmeister verwalten die Die Unterkämmerer von Polen und zugegen; bei den erſtern leiten ſie die Klag- Die Hofſchatzmeiſter verwalten die Die Unterkaͤmmerer von Polen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0082" n="72"/> zugegen; bei den erſtern leiten ſie die Klag-<lb/> ſachen, nach der Ordnung, wie ſie im Regi-<lb/> ſter verzeichnet ſind, ein, und ſagen ihre Mei-<lb/> nung, wenn die Advokaten geſprochen und die<lb/> Raͤthe geſtimmt haben; bei den letztern rufen<lb/> ſie die Rechtshaͤndel, nach der Folge, wie ſie<lb/> bei ihnen eingeſchrieben ſind, auf, unterſchrei-<lb/> ben die Entſcheidungen und ſchicken ſie den<lb/> Kanzlern zu. Ohne hinlaͤngliche Gruͤnde duͤr-<lb/> fen ſie nicht vom Hofe abweſend ſeyn.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Hofſchatzmeiſter</hi> verwalten die<lb/> Einkuͤnfte des Koͤnigs, einer in Polen, der<lb/> andre in Lithauen, und wenn die Großſchatz-<lb/> meiſter abweſend ſind, vertreten ſie deren<lb/> Stelle; eben ſo, wenn jene mit Tod abgehen,<lb/> wo ſie alsdann ihre Geſchaͤfte beſorgen, bis<lb/> zur Ernennung der neuen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Unterkaͤmmerer</hi> von Polen und<lb/> Lithauen ſind die oberſten Kammerherren des<lb/> Koͤnigs. Sie bekleiden eine der aͤlteſten Wuͤr-<lb/> den im Reiche. Jhre vornehmſte Pflicht iſt,<lb/> um den Koͤnig zu ſeyn, Sorge fuͤr ſeine Per-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [72/0082]
zugegen; bei den erſtern leiten ſie die Klag-
ſachen, nach der Ordnung, wie ſie im Regi-
ſter verzeichnet ſind, ein, und ſagen ihre Mei-
nung, wenn die Advokaten geſprochen und die
Raͤthe geſtimmt haben; bei den letztern rufen
ſie die Rechtshaͤndel, nach der Folge, wie ſie
bei ihnen eingeſchrieben ſind, auf, unterſchrei-
ben die Entſcheidungen und ſchicken ſie den
Kanzlern zu. Ohne hinlaͤngliche Gruͤnde duͤr-
fen ſie nicht vom Hofe abweſend ſeyn.
Die Hofſchatzmeiſter verwalten die
Einkuͤnfte des Koͤnigs, einer in Polen, der
andre in Lithauen, und wenn die Großſchatz-
meiſter abweſend ſind, vertreten ſie deren
Stelle; eben ſo, wenn jene mit Tod abgehen,
wo ſie alsdann ihre Geſchaͤfte beſorgen, bis
zur Ernennung der neuen.
Die Unterkaͤmmerer von Polen und
Lithauen ſind die oberſten Kammerherren des
Koͤnigs. Sie bekleiden eine der aͤlteſten Wuͤr-
den im Reiche. Jhre vornehmſte Pflicht iſt,
um den Koͤnig zu ſeyn, Sorge fuͤr ſeine Per-
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