Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.
venta, Rathsbeschlüsse und andre öffentliche Den nächsten Platz nach ihnen nehmen
venta, Rathsbeſchluͤſſe und andre oͤffentliche Den naͤchſten Platz nach ihnen nehmen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0081" n="71"/> venta</hi>, Rathsbeſchluͤſſe und andre oͤffentliche<lb/> Schriften vor. Sie duͤrfen, ohne guͤltige<lb/> Gruͤnde, nicht vom Hof abweſend ſeyn, weil<lb/> ihre Gegenwart dort oft nothwendig iſt.</p><lb/> <p>Den naͤchſten Platz nach ihnen nehmen<lb/> die <hi rendition="#g">Referendarien</hi> ein. Jhrer ſind zwei<lb/> fuͤr Polen und zwei fuͤr Lithauen, ein geiſt-<lb/> licher und ein weltlicher jedesmal neben einan-<lb/> der. Ehedem, als die Koͤnige noch ſelbſt zu<lb/> Gerichte ſaßen, trugen ſie ihnen Klagen und<lb/> Geſuche vor, die man bei ihnen eingereicht<lb/> hatte; ſpaͤterhin durften ſie ſogar richten, und<lb/> noch jetzt ſind <hi rendition="#g">Referendariats-Gerichte</hi><lb/> vorhanden, vor welchen beſonders die Strei-<lb/> tigkeiten zwiſchen den Jnhabern koͤniglicher<lb/> Guͤter und Pachtungen, und zwiſchen den da-<lb/> zu gehoͤrigen Bauern geſchlichtet werden.<lb/> Sonſt ſind die Referendarien noch Beiſitzer in<lb/> den <hi rendition="#g">Aſſeſſorialgerichten</hi>, wo ſie ihre<lb/> Stimmen haben und die gefaͤllten Urtheile den<lb/> Partheien vortragen. Auch bei den <hi rendition="#g">Rela-<lb/> tions</hi>- und <hi rendition="#g">Reichstagsgerichten</hi> ſind ſie<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [71/0081]
venta, Rathsbeſchluͤſſe und andre oͤffentliche
Schriften vor. Sie duͤrfen, ohne guͤltige
Gruͤnde, nicht vom Hof abweſend ſeyn, weil
ihre Gegenwart dort oft nothwendig iſt.
Den naͤchſten Platz nach ihnen nehmen
die Referendarien ein. Jhrer ſind zwei
fuͤr Polen und zwei fuͤr Lithauen, ein geiſt-
licher und ein weltlicher jedesmal neben einan-
der. Ehedem, als die Koͤnige noch ſelbſt zu
Gerichte ſaßen, trugen ſie ihnen Klagen und
Geſuche vor, die man bei ihnen eingereicht
hatte; ſpaͤterhin durften ſie ſogar richten, und
noch jetzt ſind Referendariats-Gerichte
vorhanden, vor welchen beſonders die Strei-
tigkeiten zwiſchen den Jnhabern koͤniglicher
Guͤter und Pachtungen, und zwiſchen den da-
zu gehoͤrigen Bauern geſchlichtet werden.
Sonſt ſind die Referendarien noch Beiſitzer in
den Aſſeſſorialgerichten, wo ſie ihre
Stimmen haben und die gefaͤllten Urtheile den
Partheien vortragen. Auch bei den Rela-
tions- und Reichstagsgerichten ſind ſie
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