Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.vom geistlichen, der andre vom weltlichen Die Kriegsbeamten von Polen und Li- Die Großfeldherren und Unter- vom geiſtlichen, der andre vom weltlichen Die Kriegsbeamten von Polen und Li- Die Großfeldherren und Unter- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0084" n="74"/> vom geiſtlichen, der andre vom weltlichen<lb/> Stande iſt, beſorgen die Ausfertigungen, Un-<lb/> terſuchungen und Entſcheidungen, die beim<lb/> Schatzdepartement vorkommen. Die <hi rendition="#g">Kron-</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Schatzbewahrer</hi> haben das Geſchaͤft<lb/> auf ſich, welches ihr Name andeutet. Die<lb/><hi rendition="#g">Jnſtigatoren</hi> des Reichs und des Groß-<lb/> herzogthums ſind die oͤffentlichen Anklaͤger,<lb/> und bringen die Kondemnate in Erfuͤllung,<lb/> die uͤber Verbrecher gegen den Staat und<lb/> gegen Privatperſonen ergangen ſind u. ſ. w.</p><lb/> <p>Die Kriegsbeamten von Polen und Li-<lb/> thauen haben folgende Pflichten und Rechte:</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Großfeldherren</hi> und <hi rendition="#g">Unter-<lb/> feldherren</hi>, deren die polniſche und die li-<lb/> thauiſche Armee jede zwei hat, ſind die Be-<lb/> fehlshaber uͤber die Kriegsmacht der Republik.<lb/> Als man noch keine ſtehende Armeen hatte,<lb/> waren auch keine ſtehende Feldherren vorhan-<lb/> den, ſondern ſie wurden jedesmal gewaͤhlt,<lb/> wenn ein Krieg ausbrach und entlaſſen, wenn<lb/> er zu Ende war. Ein <hi rendition="#g">Johann Zamoiski</hi><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [74/0084]
vom geiſtlichen, der andre vom weltlichen
Stande iſt, beſorgen die Ausfertigungen, Un-
terſuchungen und Entſcheidungen, die beim
Schatzdepartement vorkommen. Die Kron-
und Schatzbewahrer haben das Geſchaͤft
auf ſich, welches ihr Name andeutet. Die
Jnſtigatoren des Reichs und des Groß-
herzogthums ſind die oͤffentlichen Anklaͤger,
und bringen die Kondemnate in Erfuͤllung,
die uͤber Verbrecher gegen den Staat und
gegen Privatperſonen ergangen ſind u. ſ. w.
Die Kriegsbeamten von Polen und Li-
thauen haben folgende Pflichten und Rechte:
Die Großfeldherren und Unter-
feldherren, deren die polniſche und die li-
thauiſche Armee jede zwei hat, ſind die Be-
fehlshaber uͤber die Kriegsmacht der Republik.
Als man noch keine ſtehende Armeen hatte,
waren auch keine ſtehende Feldherren vorhan-
den, ſondern ſie wurden jedesmal gewaͤhlt,
wenn ein Krieg ausbrach und entlaſſen, wenn
er zu Ende war. Ein Johann Zamoiski
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