Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.war der erste, der, im Jahre 1581, zum Jn ältern Zeiten konnte die Großfeldherrn- Die Feldherrn schwören der Republik. war der erſte, der, im Jahre 1581, zum Jn aͤltern Zeiten konnte die Großfeldherrn- Die Feldherrn ſchwoͤren der Republik. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0085" n="75"/> war der erſte, der, im Jahre 1581, zum<lb/> lebenslaͤnglichen Feldherrn fuͤr Polen erklaͤrt<lb/> wurde; in Lithauen war ſchon gegen Ende<lb/> des funfzehnten Jahrhunderts ein ſolcher vor-<lb/> handen. Der Großfeldherr legt ſeine Wuͤrde<lb/> fuͤr eine andere nicht ab, er muͤßte denn, wie<lb/> Johann Sobieski, Koͤnig werden, und der<lb/> Unterfeldherr folgt ihm, wenn er ſtirbt, in<lb/> ſeiner Stelle.</p><lb/> <p>Jn aͤltern Zeiten konnte die Großfeldherrn-<lb/> wuͤrde nur am Reichstage vergeben werden,<lb/> in ſpaͤtern aber auch außer demſelben. Nur<lb/> eingeborne, beſitzliche, geſchickte, um den<lb/> Staat verdiente Edelleute koͤnnen ſie bekleiden.<lb/> Die Feldherren duͤrfen nicht Staatsbeamte<lb/> aus dem Senatorenſtande, und zwei Perſonen<lb/> aus einer Familie duͤrfen nicht Feldherrn und<lb/> Miniſter zu gleicher Zeit ſeyn.</p><lb/> <p>Die Feldherrn ſchwoͤren der Republik.<lb/> Sie befehligen die Armee; iſt aber der Koͤnig<lb/> bei derſelben, ſo hat er den Oberbefehl. Er<lb/> kann auch ſogenannte <hi rendition="#g">Regimentarien</hi> zu<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [75/0085]
war der erſte, der, im Jahre 1581, zum
lebenslaͤnglichen Feldherrn fuͤr Polen erklaͤrt
wurde; in Lithauen war ſchon gegen Ende
des funfzehnten Jahrhunderts ein ſolcher vor-
handen. Der Großfeldherr legt ſeine Wuͤrde
fuͤr eine andere nicht ab, er muͤßte denn, wie
Johann Sobieski, Koͤnig werden, und der
Unterfeldherr folgt ihm, wenn er ſtirbt, in
ſeiner Stelle.
Jn aͤltern Zeiten konnte die Großfeldherrn-
wuͤrde nur am Reichstage vergeben werden,
in ſpaͤtern aber auch außer demſelben. Nur
eingeborne, beſitzliche, geſchickte, um den
Staat verdiente Edelleute koͤnnen ſie bekleiden.
Die Feldherren duͤrfen nicht Staatsbeamte
aus dem Senatorenſtande, und zwei Perſonen
aus einer Familie duͤrfen nicht Feldherrn und
Miniſter zu gleicher Zeit ſeyn.
Die Feldherrn ſchwoͤren der Republik.
Sie befehligen die Armee; iſt aber der Koͤnig
bei derſelben, ſo hat er den Oberbefehl. Er
kann auch ſogenannte Regimentarien zu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |