Die Tenuten (ein polnisch-lateinisches Wort, von tenerebesitzen, inne haben, gemacht) sind beträchtlicher, als die Advoka- tien, und es ist wahrscheinlich, daß ehedem die Starosteyen ohne Gerichtsbarkeit so ge- nannt wurden. Sie schließen nur Dörfer und Aecker ein, statt daß die Starosteyen auch Schlösser und Städte einschließen, und sind in ihrem Ertrage verschieden.
Die Starosteyen (poln. Starostwa, Sitze für die Alten) sind Güter von sehr beträchtlichem Umfang und Ertrage. Sie ha- ben theils Gerichtsbarkeit, theils keine. Die Starosten, die eine der erstern Art besitzen, hegen ihre Gerichte (Schloß-Grobgerich- te, judicia castrensia genannt) auf einem zur Starostey gehörigen Schlosse, und schlich- ten Streitigkeiten unter den Edelleuten ihres Bezirks, oder Jrrungen derselben mit den Städten, und andre bedeutende oder unbedeu- tende Rechtshändel, doch so, daß den Par- theyen frei bleibt, an die höheren Tribunale
Die Tenuten (ein polniſch-lateiniſches Wort, von tenerebeſitzen, inne haben, gemacht) ſind betraͤchtlicher, als die Advoka- tien, und es iſt wahrſcheinlich, daß ehedem die Staroſteyen ohne Gerichtsbarkeit ſo ge- nannt wurden. Sie ſchließen nur Doͤrfer und Aecker ein, ſtatt daß die Staroſteyen auch Schloͤſſer und Staͤdte einſchließen, und ſind in ihrem Ertrage verſchieden.
Die Staroſteyen (poln. Starostwa, Sitze fuͤr die Alten) ſind Guͤter von ſehr betraͤchtlichem Umfang und Ertrage. Sie ha- ben theils Gerichtsbarkeit, theils keine. Die Staroſten, die eine der erſtern Art beſitzen, hegen ihre Gerichte (Schloß-Grobgerich- te, judicia castrensia genannt) auf einem zur Staroſtey gehoͤrigen Schloſſe, und ſchlich- ten Streitigkeiten unter den Edelleuten ihres Bezirks, oder Jrrungen derſelben mit den Staͤdten, und andre bedeutende oder unbedeu- tende Rechtshaͤndel, doch ſo, daß den Par- theyen frei bleibt, an die hoͤheren Tribunale
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Die Tenuten (ein polniſch-lateiniſches
Wort, von tenere beſitzen, inne haben,
gemacht) ſind betraͤchtlicher, als die Advoka-
tien, und es iſt wahrſcheinlich, daß ehedem
die Staroſteyen ohne Gerichtsbarkeit ſo ge-
nannt wurden. Sie ſchließen nur Doͤrfer und
Aecker ein, ſtatt daß die Staroſteyen auch
Schloͤſſer und Staͤdte einſchließen, und ſind
in ihrem Ertrage verſchieden.
Die Staroſteyen (poln. Starostwa,
Sitze fuͤr die Alten) ſind Guͤter von ſehr
betraͤchtlichem Umfang und Ertrage. Sie ha-
ben theils Gerichtsbarkeit, theils keine. Die
Staroſten, die eine der erſtern Art beſitzen,
hegen ihre Gerichte (Schloß-Grobgerich-
te, judicia castrensia genannt) auf einem
zur Staroſtey gehoͤrigen Schloſſe, und ſchlich-
ten Streitigkeiten unter den Edelleuten ihres
Bezirks, oder Jrrungen derſelben mit den
Staͤdten, und andre bedeutende oder unbedeu-
tende Rechtshaͤndel, doch ſo, daß den Par-
theyen frei bleibt, an die hoͤheren Tribunale
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/92>, abgerufen am 16.02.2025.
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