Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.eine andre Art zu gewinnen; aber jetzt, wo Die königlichen Güter dürfen, so wenig eine andre Art zu gewinnen; aber jetzt, wo Die koͤniglichen Guͤter duͤrfen, ſo wenig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0094" n="84"/> eine andre Art zu gewinnen; aber jetzt, wo<lb/> der immerwaͤhrende Rath drei Kandidaten<lb/> zur Wahl vorſchlaͤgt, wo gegen zwanzig Goͤn-<lb/> ner zu erobern ſind, ehe man durch die Mehr-<lb/> heit nur unter die Zahl der Vorzuſchlagenden<lb/> aufgenommen wird; wo man dann immer noch<lb/> zwei andre Suchende zu beſiegen hat: da bleibt<lb/> keine Hoffnung fuͤr den aͤrmeren, unbekann-<lb/> tern, durch keine maͤchtige Familie unterſtuͤtz-<lb/> ten, Staatsbuͤrger uͤbrig. So faͤllt in Polen<lb/> alles an den, der ſchon hat; und das Geſetz<lb/> iſt faſt laͤcherlich geworden, welches gebietet,<lb/> daß, bei Verleihung der Wuͤrden und Aemter<lb/> ſowohl, als der koͤniglichen Guͤter, nicht auf<lb/> Anſehen der Perſon, der Wuͤrde, des Ranges,<lb/> des Reichthums und der Familie geſehen wer-<lb/> den ſolle.</p><lb/> <p>Die koͤniglichen Guͤter duͤrfen, ſo wenig<lb/> als die Staatsaͤmter und Wuͤrden offen ge-<lb/> laſſen, ſondern muͤſſen, binnen einer Zeit von<lb/> ſechs Wochen, wieder beſetzt werden. Jhrer<lb/> mehrere ſollten, nach dem Geſetze, nicht auf<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [84/0094]
eine andre Art zu gewinnen; aber jetzt, wo
der immerwaͤhrende Rath drei Kandidaten
zur Wahl vorſchlaͤgt, wo gegen zwanzig Goͤn-
ner zu erobern ſind, ehe man durch die Mehr-
heit nur unter die Zahl der Vorzuſchlagenden
aufgenommen wird; wo man dann immer noch
zwei andre Suchende zu beſiegen hat: da bleibt
keine Hoffnung fuͤr den aͤrmeren, unbekann-
tern, durch keine maͤchtige Familie unterſtuͤtz-
ten, Staatsbuͤrger uͤbrig. So faͤllt in Polen
alles an den, der ſchon hat; und das Geſetz
iſt faſt laͤcherlich geworden, welches gebietet,
daß, bei Verleihung der Wuͤrden und Aemter
ſowohl, als der koͤniglichen Guͤter, nicht auf
Anſehen der Perſon, der Wuͤrde, des Ranges,
des Reichthums und der Familie geſehen wer-
den ſolle.
Die koͤniglichen Guͤter duͤrfen, ſo wenig
als die Staatsaͤmter und Wuͤrden offen ge-
laſſen, ſondern muͤſſen, binnen einer Zeit von
ſechs Wochen, wieder beſetzt werden. Jhrer
mehrere ſollten, nach dem Geſetze, nicht auf
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