Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.ben waren, und die den Edelleuten, die sich Die Boten nun, die auf den Landtagen Die Reichstage *) sind entweder or- *) Vergl. Lengnich Jus publ. pol. Tom. II. pag.
314. fq. ben waren, und die den Edelleuten, die ſich Die Boten nun, die auf den Landtagen Die Reichstage *) ſind entweder or- *) Vergl. Lengnich Juſ publ. pol. Tom. II. pag.
314. fq. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0147" n="137"/> ben waren, und die den Edelleuten, die ſich<lb/> auf den Landtagen verſammelt hatten, das Glas<lb/> vorhielten, durch welches ſie ihre Unternehmun-<lb/> gen anſehen mußten, wenn ſie dieſelben ein-<lb/> muͤthig billigen ſollten.</p><lb/> <p>Die Boten nun, die auf den Landtagen<lb/> erwaͤhlt worden, bilden, mit den Senatoren,<lb/> den Miniſtern und dem Koͤnige, den <hi rendition="#g">Reichs-<lb/> tag</hi> (poln. <hi rendition="#aq">Scym</hi>) und finden ſich zu der Zeit<lb/> und an dem Orte ein, die in den koͤniglichen<lb/> Ausſchreiben zu Haltung deſſelben angeſetzt<lb/> ſind.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Reichstage</hi> <note place="foot" n="*)">Vergl. <hi rendition="#aq">Lengnich Juſ publ. pol. Tom. II. pag.</hi><lb/> 314. fq.</note> ſind entweder <hi rendition="#g">or-<lb/> dentliche</hi> oder <hi rendition="#g">außerordentliche</hi>, und<lb/> dieſe Eintheilung beſteht ſeit dem Jahre 1573,<lb/> wo es Geſetz wurde, daß alle zwey Jahre ein<lb/> Reichstag gehalten werden, daß es aber auch<lb/> dem Koͤnig erlaubt ſeyn ſollte, binnen kuͤrzerer<lb/> Zeit, einen ſolchen zu berufen, wenn dringende<lb/> Umſtaͤnde es noͤthig machten. Jene erſteren<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [137/0147]
ben waren, und die den Edelleuten, die ſich
auf den Landtagen verſammelt hatten, das Glas
vorhielten, durch welches ſie ihre Unternehmun-
gen anſehen mußten, wenn ſie dieſelben ein-
muͤthig billigen ſollten.
Die Boten nun, die auf den Landtagen
erwaͤhlt worden, bilden, mit den Senatoren,
den Miniſtern und dem Koͤnige, den Reichs-
tag (poln. Scym) und finden ſich zu der Zeit
und an dem Orte ein, die in den koͤniglichen
Ausſchreiben zu Haltung deſſelben angeſetzt
ſind.
Die Reichstage *) ſind entweder or-
dentliche oder außerordentliche, und
dieſe Eintheilung beſteht ſeit dem Jahre 1573,
wo es Geſetz wurde, daß alle zwey Jahre ein
Reichstag gehalten werden, daß es aber auch
dem Koͤnig erlaubt ſeyn ſollte, binnen kuͤrzerer
Zeit, einen ſolchen zu berufen, wenn dringende
Umſtaͤnde es noͤthig machten. Jene erſteren
*) Vergl. Lengnich Juſ publ. pol. Tom. II. pag.
314. fq.
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