Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.der Hof- oder Kanzleygerichte werden gewählt; der Hof- oder Kanzleygerichte werden gewaͤhlt; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0158" n="148"/> der Hof- oder Kanzleygerichte werden gewaͤhlt;<lb/> drey Senatoren und ſechs Landboten entwer-<lb/> fen die Konſtitutionen. Jſt dieß alles geſche-<lb/> hen, was nicht mehr als drey Wochen Zeit<lb/> wegnehmen darf, ſo trennen ſich die beyden<lb/> Stuben wieder, und die Landboten begeben<lb/> ſich in die ihrige, um das Benehmen des im-<lb/> merwaͤhrenden Raths ſeit dem letzten Reichs-<lb/> tage und ſeine Beſchluͤſſe und Verordnungen<lb/> zu unterſuchen; die Rechnungen der Schatzkom-<lb/> miſſionen durchzuſehen und zu unterſchreiben;<lb/> ſich uͤber die Operationen und Ausgaben der<lb/> Erziehungskommiſſion zu unterrichten; uͤber die<lb/> Vertraͤge des Koͤnigs zu berathſchlagen; und<lb/> endlich die Entwuͤrfe zu Konſtitutionen zu pruͤ-<lb/> fen und ſie anzunehmen oder zu verwerfen.<lb/> Am erſten Tage der ſechſten Woche vereinigen<lb/> ſich beyde Stuben wieder, und diejenigen Ent-<lb/> wuͤrfe zu Konſtitutionen, welche <hi rendition="#g">einmuͤthig</hi><lb/> genehmigt worden, gehen in Geſetze uͤber und<lb/> werden von den Reichsboten unterſchrieben.<lb/> Sodann trennt ſich, nach einer feyerlichen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [148/0158]
der Hof- oder Kanzleygerichte werden gewaͤhlt;
drey Senatoren und ſechs Landboten entwer-
fen die Konſtitutionen. Jſt dieß alles geſche-
hen, was nicht mehr als drey Wochen Zeit
wegnehmen darf, ſo trennen ſich die beyden
Stuben wieder, und die Landboten begeben
ſich in die ihrige, um das Benehmen des im-
merwaͤhrenden Raths ſeit dem letzten Reichs-
tage und ſeine Beſchluͤſſe und Verordnungen
zu unterſuchen; die Rechnungen der Schatzkom-
miſſionen durchzuſehen und zu unterſchreiben;
ſich uͤber die Operationen und Ausgaben der
Erziehungskommiſſion zu unterrichten; uͤber die
Vertraͤge des Koͤnigs zu berathſchlagen; und
endlich die Entwuͤrfe zu Konſtitutionen zu pruͤ-
fen und ſie anzunehmen oder zu verwerfen.
Am erſten Tage der ſechſten Woche vereinigen
ſich beyde Stuben wieder, und diejenigen Ent-
wuͤrfe zu Konſtitutionen, welche einmuͤthig
genehmigt worden, gehen in Geſetze uͤber und
werden von den Reichsboten unterſchrieben.
Sodann trennt ſich, nach einer feyerlichen
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