Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.sie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von Drittes Heft M
ſie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von Drittes Heft M
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0187" n="177"/> ſie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von<lb/> Advokaten eingeleitet. Sie leſen naͤmlich die-<lb/> ſelbe Klagſchrift, die man ſchon vertheilt hat,<lb/> ſo ſchnell ſie koͤnnen vor, zeigen die Urkunden,<lb/> ohne ſie zu leſen, den Deputirten, und dieſe<lb/> heben, ſobald der Gegner, auf gleiche Weiſe,<lb/> gehoͤrt worden iſt, ihre Berathſchlagungen an.<lb/> Man denke ſich ſelbſt, wie dieſe, unter den<lb/> angezeigten Umſtaͤnden, ausfallen muͤſſen! Das<lb/> Wahre iſt: daß dieſe Berathſchlagungen nur<lb/> die Punkte betreffen, deren Entſcheidung die<lb/> Sollicitanten ſelbſt vorgeſchrieben und ſich bey<lb/> der Mehrheit erkauft haben. Denn, wenn es<lb/> fuͤr die Menge noͤthig iſt, ſeine Forderungen<lb/> ſo hoch zu ſpannen, ſeine Klagen ſo ſehr zu<lb/> uͤbertreiben, als man nur kann: ſo iſt es bey<lb/> den vertrautern Befoͤrderern derſelben noͤthig,<lb/> daß man genau ſage, was man, dem Grunde<lb/> nach, fordert und fordern koͤnne, und ihnen<lb/> den Entwurf davon uͤbergiebt. Dieß ſetzt man<lb/> denn auch durch, wenn man die Mehrheit hat.<lb/> Zeigt ſich aber, daß der Gegner eben ſo viel<lb/> <fw place="bottom" type="sig">Drittes Heft M</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [177/0187]
ſie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von
Advokaten eingeleitet. Sie leſen naͤmlich die-
ſelbe Klagſchrift, die man ſchon vertheilt hat,
ſo ſchnell ſie koͤnnen vor, zeigen die Urkunden,
ohne ſie zu leſen, den Deputirten, und dieſe
heben, ſobald der Gegner, auf gleiche Weiſe,
gehoͤrt worden iſt, ihre Berathſchlagungen an.
Man denke ſich ſelbſt, wie dieſe, unter den
angezeigten Umſtaͤnden, ausfallen muͤſſen! Das
Wahre iſt: daß dieſe Berathſchlagungen nur
die Punkte betreffen, deren Entſcheidung die
Sollicitanten ſelbſt vorgeſchrieben und ſich bey
der Mehrheit erkauft haben. Denn, wenn es
fuͤr die Menge noͤthig iſt, ſeine Forderungen
ſo hoch zu ſpannen, ſeine Klagen ſo ſehr zu
uͤbertreiben, als man nur kann: ſo iſt es bey
den vertrautern Befoͤrderern derſelben noͤthig,
daß man genau ſage, was man, dem Grunde
nach, fordert und fordern koͤnne, und ihnen
den Entwurf davon uͤbergiebt. Dieß ſetzt man
denn auch durch, wenn man die Mehrheit hat.
Zeigt ſich aber, daß der Gegner eben ſo viel
Drittes Heft M
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