Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.men werden. Jhre gerichtlichen Kenntnisse sind men werden. Jhre gerichtlichen Kenntniſſe ſind <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0191" n="181"/> men werden. Jhre gerichtlichen Kenntniſſe ſind<lb/> hoͤchſt eingeſchraͤnkt. Was man in andern Laͤn-<lb/> dern Rechtsgelehrſamkeit nennt, iſt hier gar<lb/> nicht bekannt. Die polniſche geht aus den<lb/> Konſtitutionen des Reichstags, aus dem Ge-<lb/> richtsbrauch und aus den Privilegien, Ver-<lb/> guͤnſtigungen und Vorrechten der verſchiedenen<lb/> Staͤnde, die bey Rechtshaͤndeln in Abſchriften<lb/> der Klage jedesmal beygelegt werden muͤſſen,<lb/> hervor. Neuere Konſtitutionen und Privile-<lb/> gien werfen aͤltere um; Rechtsfragen, uͤber<lb/> welche jene nicht entſcheiden, werden auch nicht<lb/> mit Beyhuͤlfe auslaͤndiſcher Rechte eroͤrtert,<lb/> ſondern man martert entweder die vorhande-<lb/> nen Beſchluͤſſe, um ſie ihnen durch Erweite-<lb/> rung oder Verengerung anzupaſſen, oder man<lb/> antwortet durch Willkuͤhr darauf; ein allge-<lb/> meines Geſetzbuch iſt nicht vorhanden, und die<lb/> Konſtitutionen und Verordnungen widerſpre-<lb/> chen einander haͤufig. Auch ſind ihrer ſo viel,<lb/> daß ſie, bey dem eifrigſten Studium, nicht<lb/> uͤberſehen, noch weniger, nach ihrem eigentli-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [181/0191]
men werden. Jhre gerichtlichen Kenntniſſe ſind
hoͤchſt eingeſchraͤnkt. Was man in andern Laͤn-
dern Rechtsgelehrſamkeit nennt, iſt hier gar
nicht bekannt. Die polniſche geht aus den
Konſtitutionen des Reichstags, aus dem Ge-
richtsbrauch und aus den Privilegien, Ver-
guͤnſtigungen und Vorrechten der verſchiedenen
Staͤnde, die bey Rechtshaͤndeln in Abſchriften
der Klage jedesmal beygelegt werden muͤſſen,
hervor. Neuere Konſtitutionen und Privile-
gien werfen aͤltere um; Rechtsfragen, uͤber
welche jene nicht entſcheiden, werden auch nicht
mit Beyhuͤlfe auslaͤndiſcher Rechte eroͤrtert,
ſondern man martert entweder die vorhande-
nen Beſchluͤſſe, um ſie ihnen durch Erweite-
rung oder Verengerung anzupaſſen, oder man
antwortet durch Willkuͤhr darauf; ein allge-
meines Geſetzbuch iſt nicht vorhanden, und die
Konſtitutionen und Verordnungen widerſpre-
chen einander haͤufig. Auch ſind ihrer ſo viel,
daß ſie, bey dem eifrigſten Studium, nicht
uͤberſehen, noch weniger, nach ihrem eigentli-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |