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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.

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einem Advokaten unterzukommen, der ihn nicht
ohne Lehrgeld annimmt. Diesem dient er als
Lehrjunge (practicans ist seine lateini-
sche
Benennung) eine bestimmte Zeit, wäh-
rend welcher er bloß abschreibt, Akten heftet
und in die Gerichtshöfe trägt; sodann wird er
zum Gesellen (auscultans) erhoben. Als
solcher reicht er schon bey Gerichtssitzen seinem
Meister die Urkunden zu, arbeitet leichte Auf-
sätze aus, und wird in kleinern Chikanen und
Verdrehungen, und im Gebrauch zweydeutig
gestellter Ausdrücke unterrichtet. Sodann steigt
er zum Altgesellen (Amanuensis) und der
Meister vertraut ihm feinere Arbeiten an, wo-
bey er noch andre kleine Künste, die nicht zum
Rechte, aber wohl zu den rechtlichen Geschäf-
ten in Polen gehören, theils lernen, theils
ahnen und errathen kann. Hat er als solcher
noch einige Jahre gedient, so hat er ausstu-
diert, und er setzt sich nun selbst als Meister
und richtet seine Werkstatt ein. An Beziehen
einer hohen Schule wird nicht gedacht.

einem Advokaten unterzukommen, der ihn nicht
ohne Lehrgeld annimmt. Dieſem dient er als
Lehrjunge (practicans iſt ſeine lateini-
ſche
Benennung) eine beſtimmte Zeit, waͤh-
rend welcher er bloß abſchreibt, Akten heftet
und in die Gerichtshoͤfe traͤgt; ſodann wird er
zum Geſellen (auſcultans) erhoben. Als
ſolcher reicht er ſchon bey Gerichtsſitzen ſeinem
Meiſter die Urkunden zu, arbeitet leichte Auf-
ſaͤtze aus, und wird in kleinern Chikanen und
Verdrehungen, und im Gebrauch zweydeutig
geſtellter Ausdruͤcke unterrichtet. Sodann ſteigt
er zum Altgeſellen (Amanuenſis) und der
Meiſter vertraut ihm feinere Arbeiten an, wo-
bey er noch andre kleine Kuͤnſte, die nicht zum
Rechte, aber wohl zu den rechtlichen Geſchaͤf-
ten in Polen gehoͤren, theils lernen, theils
ahnen und errathen kann. Hat er als ſolcher
noch einige Jahre gedient, ſo hat er ausſtu-
diert, und er ſetzt ſich nun ſelbſt als Meiſter
und richtet ſeine Werkſtatt ein. An Beziehen
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[183/0193] einem Advokaten unterzukommen, der ihn nicht ohne Lehrgeld annimmt. Dieſem dient er als Lehrjunge (practicans iſt ſeine lateini- ſche Benennung) eine beſtimmte Zeit, waͤh- rend welcher er bloß abſchreibt, Akten heftet und in die Gerichtshoͤfe traͤgt; ſodann wird er zum Geſellen (auſcultans) erhoben. Als ſolcher reicht er ſchon bey Gerichtsſitzen ſeinem Meiſter die Urkunden zu, arbeitet leichte Auf- ſaͤtze aus, und wird in kleinern Chikanen und Verdrehungen, und im Gebrauch zweydeutig geſtellter Ausdruͤcke unterrichtet. Sodann ſteigt er zum Altgeſellen (Amanuenſis) und der Meiſter vertraut ihm feinere Arbeiten an, wo- bey er noch andre kleine Kuͤnſte, die nicht zum Rechte, aber wohl zu den rechtlichen Geſchaͤf- ten in Polen gehoͤren, theils lernen, theils ahnen und errathen kann. Hat er als ſolcher noch einige Jahre gedient, ſo hat er ausſtu- diert, und er ſetzt ſich nun ſelbſt als Meiſter und richtet ſeine Werkſtatt ein. An Beziehen einer hohen Schule wird nicht gedacht.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/193>, abgerufen am 21.11.2024.