Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.hinaus in die Details des zukünftigen Universitäts-Organismus eingehn zu können. Man hielt durchweg an dem Satze fest, daß man den ganzen Plan der Universitäts-Verfassung auf die Voraussetzung des zukünftigen demokratischen Staats gründen müsse, wozu also eines sehr klare Anschauung von Verhältnissen nöthig war, die bisher, den Individualitäten gemäß verschieden, in der Imagination der Einzelnen ihr schwankendes Bestehen hatten. Man baute also nicht auf einen thatsächlichen, sondern auf einen hypothetischen Grund, weßhalb denn diese Verhandlung, die hin und wieder die sonderbarste Wendung nahm, in ihren Endresultaten ein treffendes Argument lieferte zu dem in der Einleitung aufgestellten Satz, daß eine durchgreifende und consequente Reorganisation der Universitäten nicht wohl möglich sei, bis ein politisches Prinzip sich in festen staatlichen Formen verkörpert habe. Es ist nun hier keineswegs mein Zweck, die Richtigkeit der in dem Verfassungs-Entwurf aufgestellten Sätze einzeln nachzuweisen; ich beschränke mich also darauf zu zeigen, inwiefern die Commission in ihren Entwürfen, die Versammlung in ihren Beschlüssen logisch und consequent gewesen sei. Der erste Satz des Verfassungs-Entwurfs ist auf das Wesen des ganzen Systems von so geringem Einfluß, dazu in seiner Fassung so vage, wie es möglich und nöthig ist, bei der Definition eines Instituts, welches bei der Menge und Vielseitigkeit seiner Zwecke und der Manchfaltigkeit seiner Mittel einen allgemeinen Begriff als alle Zwecke und Mittel umfassend anerkennt und ausstellt, was eben bei der Universität der vage Begriff "Pflege der Wissenschaft" ist. Wie wenig solche Sätze von Wichtigkeit sind, erkannte die Versammlung so sehr an, daß sie diesen ersten § Anfangs gänzlich fallen lassen wollte, ihn aber später nicht entbehren zu können glaubte. In Letzterem würde sie recht gehabt haben, wenn sie den Begriff des wissenschaftlichen hinaus in die Details des zukünftigen Universitäts-Organismus eingehn zu können. Man hielt durchweg an dem Satze fest, daß man den ganzen Plan der Universitäts-Verfassung auf die Voraussetzung des zukünftigen demokratischen Staats gründen müsse, wozu also eines sehr klare Anschauung von Verhältnissen nöthig war, die bisher, den Individualitäten gemäß verschieden, in der Imagination der Einzelnen ihr schwankendes Bestehen hatten. Man baute also nicht auf einen thatsächlichen, sondern auf einen hypothetischen Grund, weßhalb denn diese Verhandlung, die hin und wieder die sonderbarste Wendung nahm, in ihren Endresultaten ein treffendes Argument lieferte zu dem in der Einleitung aufgestellten Satz, daß eine durchgreifende und consequente Reorganisation der Universitäten nicht wohl möglich sei, bis ein politisches Prinzip sich in festen staatlichen Formen verkörpert habe. Es ist nun hier keineswegs mein Zweck, die Richtigkeit der in dem Verfassungs-Entwurf aufgestellten Sätze einzeln nachzuweisen; ich beschränke mich also darauf zu zeigen, inwiefern die Commission in ihren Entwürfen, die Versammlung in ihren Beschlüssen logisch und consequent gewesen sei. Der erste Satz des Verfassungs-Entwurfs ist auf das Wesen des ganzen Systems von so geringem Einfluß, dazu in seiner Fassung so vage, wie es möglich und nöthig ist, bei der Definition eines Instituts, welches bei der Menge und Vielseitigkeit seiner Zwecke und der Manchfaltigkeit seiner Mittel einen allgemeinen Begriff als alle Zwecke und Mittel umfassend anerkennt und ausstellt, was eben bei der Universität der vage Begriff „Pflege der Wissenschaft“ ist. Wie wenig solche Sätze von Wichtigkeit sind, erkannte die Versammlung so sehr an, daß sie diesen ersten § Anfangs gänzlich fallen lassen wollte, ihn aber später nicht entbehren zu können glaubte. 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hinaus in die Details des zukünftigen Universitäts-Organismus eingehn zu können. Man hielt durchweg an dem Satze fest, daß man den ganzen Plan der Universitäts-Verfassung auf die Voraussetzung des zukünftigen demokratischen Staats gründen müsse, wozu also eines sehr klare Anschauung von Verhältnissen nöthig war, die bisher, den Individualitäten gemäß verschieden, in der Imagination der Einzelnen ihr schwankendes Bestehen hatten. Man baute also nicht auf einen thatsächlichen, sondern auf einen hypothetischen Grund, weßhalb denn diese Verhandlung, die hin und wieder die sonderbarste Wendung nahm, in ihren Endresultaten ein treffendes Argument lieferte zu dem in der Einleitung aufgestellten Satz, daß eine durchgreifende und consequente Reorganisation der Universitäten nicht wohl möglich sei, bis ein politisches Prinzip sich in festen staatlichen Formen verkörpert habe.
Es ist nun hier keineswegs mein Zweck, die Richtigkeit der in dem Verfassungs-Entwurf aufgestellten Sätze einzeln nachzuweisen; ich beschränke mich also darauf zu zeigen, inwiefern die Commission in ihren Entwürfen, die Versammlung in ihren Beschlüssen logisch und consequent gewesen sei.
Der erste Satz des Verfassungs-Entwurfs ist auf das Wesen des ganzen Systems von so geringem Einfluß, dazu in seiner Fassung so vage, wie es möglich und nöthig ist, bei der Definition eines Instituts, welches bei der Menge und Vielseitigkeit seiner Zwecke und der Manchfaltigkeit seiner Mittel einen allgemeinen Begriff als alle Zwecke und Mittel umfassend anerkennt und ausstellt, was eben bei der Universität der vage Begriff „Pflege der Wissenschaft“ ist. Wie wenig solche Sätze von Wichtigkeit sind, erkannte die Versammlung so sehr an, daß sie diesen ersten § Anfangs gänzlich fallen lassen wollte, ihn aber später nicht entbehren zu können glaubte. In Letzterem würde sie recht gehabt haben, wenn sie den Begriff des wissenschaftlichen
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