Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.Leben wieder entfremdeten, Professoren auf der entgegengesetzten Seite. Beide Richtungen, in zwei Hauptmassen vertreten, sollten sich also compensiren und in ihrer gegenseitigen Einwirkung eine mehr oder minder glückliche Mitte treffen. Dazu würde ein allzugroßes und verderbliches Schwanken im Innern dieses Universitätskörpers nicht zu fürchten sein, indem das Professorenkollegium als permanenter Stamm wesentlich unverändert bleibt. Die Studentendeputation aber, wenn auch der Person nach wechselnd, doch in Bezug auf Prinzip und Gesinnung sich selbst treu sein würden. Diesem glücklichen Gleichgewicht glaubte nun die Commission einige Solidität zu verleihen, indem sie dem Universitätsausschuß das Recht zusprach, sich selbst in Bezug auf das Lehrerpersonal zu ergänzen. Da nämlich jeder Lehrer eo ipso Mitglied des Universitätsausschusses sein sollte, so schlug die Commission vor, daß dieser das Recht des Lehrens an der Universität zu ertheilen haben solle. Die Bedingungen, von welcher der Ausschuß dies Recht abhängig machen sollte, waren nicht näher bestimmt, und so schloß der ganze Antrag die Möglichkeit einer unberechtigten Willkühr nicht aus, was denn der Versammlung eine große Gefahr für die Lehrfreiheit herbeizuführen schien. Die Versammlung glaubte daher anderweitige Auskunft treffen zu müssen, und kam zu dem unglücklichen §. 9, welcher das Recht zu lehren einer maßlosen Unbeschränktheit anheimgiebt. Ein Vergleich zwischen den §§. 7 und 9 zeigt augenscheinlich wie die Versammlung außer Augen gelassen habe, daß die Universität ein Institut sei und bleiben müsse, an welchem der Lehrer nicht nur in seiner Docenten-Eigenschaft fungirt, sondern auch als Mitglied des Universitätsausschusses über die Verwaltung der Universität u. s. w. mehrfaches Berathungs- und Beschluß-Recht ausübe. Setzte der Congreß fest, daß in Anbetracht der Unmöglichkeit jeder wissenschaftlichen Normal-Qualifikation und der Unzulänglichkeit jedes Fach-Examens das Lehren an der Leben wieder entfremdeten, Professoren auf der entgegengesetzten Seite. Beide Richtungen, in zwei Hauptmassen vertreten, sollten sich also compensiren und in ihrer gegenseitigen Einwirkung eine mehr oder minder glückliche Mitte treffen. Dazu würde ein allzugroßes und verderbliches Schwanken im Innern dieses Universitätskörpers nicht zu fürchten sein, indem das Professorenkollegium als permanenter Stamm wesentlich unverändert bleibt. Die Studentendeputation aber, wenn auch der Person nach wechselnd, doch in Bezug auf Prinzip und Gesinnung sich selbst treu sein würden. Diesem glücklichen Gleichgewicht glaubte nun die Commission einige Solidität zu verleihen, indem sie dem Universitätsausschuß das Recht zusprach, sich selbst in Bezug auf das Lehrerpersonal zu ergänzen. Da nämlich jeder Lehrer eo ipso Mitglied des Universitätsausschusses sein sollte, so schlug die Commission vor, daß dieser das Recht des Lehrens an der Universität zu ertheilen haben solle. Die Bedingungen, von welcher der Ausschuß dies Recht abhängig machen sollte, waren nicht näher bestimmt, und so schloß der ganze Antrag die Möglichkeit einer unberechtigten Willkühr nicht aus, was denn der Versammlung eine große Gefahr für die Lehrfreiheit herbeizuführen schien. Die Versammlung glaubte daher anderweitige Auskunft treffen zu müssen, und kam zu dem unglücklichen §. 9, welcher das Recht zu lehren einer maßlosen Unbeschränktheit anheimgiebt. Ein Vergleich zwischen den §§. 7 und 9 zeigt augenscheinlich wie die Versammlung außer Augen gelassen habe, daß die Universität ein Institut sei und bleiben müsse, an welchem der Lehrer nicht nur in seiner Docenten-Eigenschaft fungirt, sondern auch als Mitglied des Universitätsausschusses über die Verwaltung der Universität u. s. w. mehrfaches Berathungs- und Beschluß-Recht ausübe. Setzte der Congreß fest, daß in Anbetracht der Unmöglichkeit jeder wissenschaftlichen Normal-Qualifikation und der Unzulänglichkeit jedes Fach-Examens das Lehren an der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0039" n="37"/> Leben wieder entfremdeten, Professoren auf der entgegengesetzten Seite. Beide Richtungen, in zwei Hauptmassen vertreten, sollten sich also compensiren und in ihrer gegenseitigen Einwirkung eine mehr oder minder glückliche Mitte treffen. Dazu würde ein allzugroßes und verderbliches Schwanken im Innern dieses Universitätskörpers nicht zu fürchten sein, indem das Professorenkollegium als permanenter Stamm wesentlich unverändert bleibt. Die Studentendeputation aber, wenn auch der Person nach wechselnd, doch in Bezug auf Prinzip und Gesinnung sich selbst treu sein würden. Diesem glücklichen Gleichgewicht glaubte nun die Commission einige Solidität zu verleihen, indem sie dem Universitätsausschuß das Recht zusprach, sich selbst in Bezug auf das Lehrerpersonal zu ergänzen. Da nämlich jeder Lehrer <hi rendition="#aq">eo ipso</hi> Mitglied des Universitätsausschusses sein sollte, so schlug die Commission vor, daß dieser das Recht des Lehrens an der Universität zu ertheilen haben solle. 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Setzte der Congreß fest, daß in Anbetracht der Unmöglichkeit jeder wissenschaftlichen Normal-Qualifikation und der Unzulänglichkeit jedes Fach-Examens das Lehren an der </p> </div> </body> </text> </TEI> [37/0039]
Leben wieder entfremdeten, Professoren auf der entgegengesetzten Seite. Beide Richtungen, in zwei Hauptmassen vertreten, sollten sich also compensiren und in ihrer gegenseitigen Einwirkung eine mehr oder minder glückliche Mitte treffen. Dazu würde ein allzugroßes und verderbliches Schwanken im Innern dieses Universitätskörpers nicht zu fürchten sein, indem das Professorenkollegium als permanenter Stamm wesentlich unverändert bleibt. Die Studentendeputation aber, wenn auch der Person nach wechselnd, doch in Bezug auf Prinzip und Gesinnung sich selbst treu sein würden. Diesem glücklichen Gleichgewicht glaubte nun die Commission einige Solidität zu verleihen, indem sie dem Universitätsausschuß das Recht zusprach, sich selbst in Bezug auf das Lehrerpersonal zu ergänzen. Da nämlich jeder Lehrer eo ipso Mitglied des Universitätsausschusses sein sollte, so schlug die Commission vor, daß dieser das Recht des Lehrens an der Universität zu ertheilen haben solle. Die Bedingungen, von welcher der Ausschuß dies Recht abhängig machen sollte, waren nicht näher bestimmt, und so schloß der ganze Antrag die Möglichkeit einer unberechtigten Willkühr nicht aus, was denn der Versammlung eine große Gefahr für die Lehrfreiheit herbeizuführen schien.
Die Versammlung glaubte daher anderweitige Auskunft treffen zu müssen, und kam zu dem unglücklichen §. 9, welcher das Recht zu lehren einer maßlosen Unbeschränktheit anheimgiebt. Ein Vergleich zwischen den §§. 7 und 9 zeigt augenscheinlich wie die Versammlung außer Augen gelassen habe, daß die Universität ein Institut sei und bleiben müsse, an welchem der Lehrer nicht nur in seiner Docenten-Eigenschaft fungirt, sondern auch als Mitglied des Universitätsausschusses über die Verwaltung der Universität u. s. w. mehrfaches Berathungs- und Beschluß-Recht ausübe. Setzte der Congreß fest, daß in Anbetracht der Unmöglichkeit jeder wissenschaftlichen Normal-Qualifikation und der Unzulänglichkeit jedes Fach-Examens das Lehren an der
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