Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.Universität Jedem gestattet sein solle, so mußte sie in Bezug auf die Zusammensetzung des Universitäts-Ausschusses jedenfalls eine Beschränkung eintreten lassen, oder aber, ließ sie das letztere bestehen, das Recht zu lehren, gewissen Bedingungen unterwerfen. Wie wenig die in dem § 9 enthaltene vage Bestimmung, der Universitäts-Ausschuß solle entscheiden, ob der Gegenstand der angekündigten Vorlesung ein wissenschaftlicher sei, den nothwendigen Forderungen genügen könne, liegt auf der Hand, und bedarf keines weitern Beweises. Der Congreß hat also hier zwei Dinge hingestellt, die schlechterdings unvereinbar sind und auf praktische Unmöglichkeiten stoßen werden. Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich klar, wie mangelhaft viele das Verhältniß der Universität zum öffentlichen Leben zu überschauen verstanden, indem sie nicht bedachten, daß auch außer der Universität noch eine Wissenschaft und eine Lehre existire und sich geltend machen könne, ohne dem bestimmten Institute, als welches die Universität, wenn auch auf noch so demokratischer Grundlage einmal dasteht, die unumgänglich nothwendige Exklusivität vollkommen zerstören zu müssen. Dazu ist im § 9 auch das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutend verletzt: denn kann man das eine freie Selbstverwaltung nennen, wenn Jeder mitverwalten kann unter der Bedingung, daß er ein wissenschaftliches Colleg ankündigt, eine Bedingung, die eben gar keine Bedingung ist. Hatte nun die Versammlung die Schranken der Lehre in so aus gedehntem Maße aufgehoben, so konnte die Befugniß, auf der Universität zu lernen, an keine weitere Bedingungen mehr geknüpft werden. Es verstand sich von selbst, daß alle Art ungleicher Berechtigung unter den Studirenden errichtet werden mußten, indem mit der Aufhebung aller staatsbürgerlichen Execution der Begriff des akademischen Bürgerrechts an und für sich fiel. Zwar entstand über den Wegfall der Collegien-Honorare Universität Jedem gestattet sein solle, so mußte sie in Bezug auf die Zusammensetzung des Universitäts-Ausschusses jedenfalls eine Beschränkung eintreten lassen, oder aber, ließ sie das letztere bestehen, das Recht zu lehren, gewissen Bedingungen unterwerfen. Wie wenig die in dem § 9 enthaltene vage Bestimmung, der Universitäts-Ausschuß solle entscheiden, ob der Gegenstand der angekündigten Vorlesung ein wissenschaftlicher sei, den nothwendigen Forderungen genügen könne, liegt auf der Hand, und bedarf keines weitern Beweises. Der Congreß hat also hier zwei Dinge hingestellt, die schlechterdings unvereinbar sind und auf praktische Unmöglichkeiten stoßen werden. Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich klar, wie mangelhaft viele das Verhältniß der Universität zum öffentlichen Leben zu überschauen verstanden, indem sie nicht bedachten, daß auch außer der Universität noch eine Wissenschaft und eine Lehre existire und sich geltend machen könne, ohne dem bestimmten Institute, als welches die Universität, wenn auch auf noch so demokratischer Grundlage einmal dasteht, die unumgänglich nothwendige Exklusivität vollkommen zerstören zu müssen. Dazu ist im § 9 auch das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutend verletzt: denn kann man das eine freie Selbstverwaltung nennen, wenn Jeder mitverwalten kann unter der Bedingung, daß er ein wissenschaftliches Colleg ankündigt, eine Bedingung, die eben gar keine Bedingung ist. Hatte nun die Versammlung die Schranken der Lehre in so aus gedehntem Maße aufgehoben, so konnte die Befugniß, auf der Universität zu lernen, an keine weitere Bedingungen mehr geknüpft werden. Es verstand sich von selbst, daß alle Art ungleicher Berechtigung unter den Studirenden errichtet werden mußten, indem mit der Aufhebung aller staatsbürgerlichen Execution der Begriff des akademischen Bürgerrechts an und für sich fiel. Zwar entstand über den Wegfall der Collegien-Honorare <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0040" n="38"/> Universität <hi rendition="#g">Jedem</hi> gestattet sein solle, so mußte sie in Bezug auf die Zusammensetzung des Universitäts-Ausschusses jedenfalls eine Beschränkung eintreten lassen, oder aber, ließ sie das letztere bestehen, das Recht zu lehren, gewissen Bedingungen unterwerfen. 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Dazu ist im § 9 auch das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutend verletzt: denn kann man das eine freie Selbstverwaltung nennen, wenn Jeder mitverwalten kann unter der Bedingung, daß er ein wissenschaftliches Colleg ankündigt, eine Bedingung, die eben gar keine Bedingung ist.</p> <p>Hatte nun die Versammlung die Schranken der Lehre in so aus gedehntem Maße aufgehoben, so konnte die Befugniß, auf der Universität zu lernen, an keine weitere Bedingungen mehr geknüpft werden. Es verstand sich von selbst, daß alle Art ungleicher Berechtigung unter den Studirenden errichtet werden mußten, indem mit der Aufhebung aller staatsbürgerlichen Execution der Begriff des <hi rendition="#g">akademischen Bürgerrechts</hi> an und für sich fiel. Zwar entstand über den Wegfall der Collegien-Honorare </p> </div> </body> </text> </TEI> [38/0040]
Universität Jedem gestattet sein solle, so mußte sie in Bezug auf die Zusammensetzung des Universitäts-Ausschusses jedenfalls eine Beschränkung eintreten lassen, oder aber, ließ sie das letztere bestehen, das Recht zu lehren, gewissen Bedingungen unterwerfen. Wie wenig die in dem § 9 enthaltene vage Bestimmung, der Universitäts-Ausschuß solle entscheiden, ob der Gegenstand der angekündigten Vorlesung ein wissenschaftlicher sei, den nothwendigen Forderungen genügen könne, liegt auf der Hand, und bedarf keines weitern Beweises.
Der Congreß hat also hier zwei Dinge hingestellt, die schlechterdings unvereinbar sind und auf praktische Unmöglichkeiten stoßen werden. Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich klar, wie mangelhaft viele das Verhältniß der Universität zum öffentlichen Leben zu überschauen verstanden, indem sie nicht bedachten, daß auch außer der Universität noch eine Wissenschaft und eine Lehre existire und sich geltend machen könne, ohne dem bestimmten Institute, als welches die Universität, wenn auch auf noch so demokratischer Grundlage einmal dasteht, die unumgänglich nothwendige Exklusivität vollkommen zerstören zu müssen. Dazu ist im § 9 auch das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutend verletzt: denn kann man das eine freie Selbstverwaltung nennen, wenn Jeder mitverwalten kann unter der Bedingung, daß er ein wissenschaftliches Colleg ankündigt, eine Bedingung, die eben gar keine Bedingung ist.
Hatte nun die Versammlung die Schranken der Lehre in so aus gedehntem Maße aufgehoben, so konnte die Befugniß, auf der Universität zu lernen, an keine weitere Bedingungen mehr geknüpft werden. Es verstand sich von selbst, daß alle Art ungleicher Berechtigung unter den Studirenden errichtet werden mußten, indem mit der Aufhebung aller staatsbürgerlichen Execution der Begriff des akademischen Bürgerrechts an und für sich fiel. Zwar entstand über den Wegfall der Collegien-Honorare
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