auch neuerdings in Preussen durch die noch straffere Organisation der Landwirtschaftskammern geplant wird.
In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 1881 auf der deutschen Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines Reichsforst- vereines angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung eines ständigen Ausschusses zum Zweck der Interessenvertretung für das Reich Hand in Hand gehen sollte.
Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, dass Preussen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst- vereine dominieren würde. Ob und mit welchem Erfolge für Preussen eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts- kammer geschaffen werden kann, muss erst die Zukunft lehren.
Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in Deutschland zur Zeit folgende:
In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich grosse Anzahl (z. Zeit etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B. Baden, Bayern, Hessen, Elsass-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein- zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen- Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be- stimmte Waldgebiete anschliessen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain- leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be- treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft.
Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch die grösseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so dass auch ein nicht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte für volkswirtschaftliche Beratungskörper besitzen die Forstvereine im allgemeinen nicht, nur die preussischen Forstvereine entsenden Ver- treter zu den Bezirkseisenbahnräten. 1)
Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene "Ver- sammlung deutscher Forstmänner". Dieselbe tagt in Form einer
1) Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den ... durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung § 3 in der hierzu erlassenen Vollzugsverordnung v. 7. II. 1883).
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
auch neuerdings in Preuſsen durch die noch straffere Organisation der Landwirtschaftskammern geplant wird.
In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 1881 auf der deutschen Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines Reichsforst- vereines angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung eines ständigen Ausschusses zum Zweck der Interessenvertretung für das Reich Hand in Hand gehen sollte.
Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, daſs Preuſsen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst- vereine dominieren würde. Ob und mit welchem Erfolge für Preuſsen eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts- kammer geschaffen werden kann, muſs erst die Zukunft lehren.
Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in Deutschland zur Zeit folgende:
In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich groſse Anzahl (z. Zeit etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B. Baden, Bayern, Hessen, Elsaſs-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein- zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen- Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be- stimmte Waldgebiete anschlieſsen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain- leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be- treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft.
Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch die gröſseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so daſs auch ein nicht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte für volkswirtschaftliche Beratungskörper besitzen die Forstvereine im allgemeinen nicht, nur die preuſsischen Forstvereine entsenden Ver- treter zu den Bezirkseisenbahnräten. 1)
Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene „Ver- sammlung deutscher Forstmänner“. Dieselbe tagt in Form einer
1) Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den … durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung § 3 in der hierzu erlassenen Vollzugsverordnung v. 7. II. 1883).
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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
auch neuerdings in Preuſsen durch die noch straffere Organisation der
Landwirtschaftskammern geplant wird.
In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 1881 auf der deutschen
Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines Reichsforst-
vereines angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere
Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung
eines ständigen Ausschusses zum Zweck der Interessenvertretung für
das Reich Hand in Hand gehen sollte.
Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, daſs
Preuſsen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst-
vereine dominieren würde. Ob und mit welchem Erfolge für Preuſsen
eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts-
kammer geschaffen werden kann, muſs erst die Zukunft lehren.
Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in Deutschland zur
Zeit folgende:
In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich groſse Anzahl (z. Zeit
etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B.
Baden, Bayern, Hessen, Elsaſs-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein-
zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen-
Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be-
stimmte Waldgebiete anschlieſsen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain-
leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils
haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be-
treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft.
Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen
den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch
persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für
die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch
die gröſseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so daſs auch ein
nicht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen
kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte
für volkswirtschaftliche Beratungskörper besitzen die Forstvereine im
allgemeinen nicht, nur die preuſsischen Forstvereine entsenden Ver-
treter zu den Bezirkseisenbahnräten. 1)
Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die
seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene „Ver-
sammlung deutscher Forstmänner“. Dieselbe tagt in Form einer
1) Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der
Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und
deren Stellvertreter werden von den … durch den Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre
gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines
Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung § 3 in der hierzu erlassenen
Vollzugsverordnung v. 7. II. 1883).
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/155>, abgerufen am 03.03.2025.
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