In ungleich höherem Masse sind die oben erwähnten Voraussetzungen für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält- nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch schon ein Netz von Waldstrassen besteht. Hier wird, wie auch auf sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver- hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also zum Eisenbahntransporte, übergegangen, welcher bereits an verschiedenen Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat.
So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Ostgalizien mit 32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb, 9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des Materiales an die Ladestellen und werden durch Menschenkraft bedient.
Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen, als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solche Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be- gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der Betriebssicherheit erforderlich.
Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so dass ein Übergang von Wagen stattfinden kann. 1)
Das preussische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige sog. Privatanschlussbahnen polizeiliche Genehmigung zur bau- lichen Herstellung und zum Betriebe. 2)
§ 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten. Die Holzbringung ausserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten Teile lediglich auf Landstrassen.
So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr
1) Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886.
2) Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschlussbahnen nach § 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig- keit der in dem äusseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
Schwappach, Forstpolitik. 10
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
In ungleich höherem Maſse sind die oben erwähnten Voraussetzungen für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält- nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch schon ein Netz von Waldstraſsen besteht. Hier wird, wie auch auf sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver- hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also zum Eisenbahntransporte, übergegangen, welcher bereits an verschiedenen Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat.
So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Ostgalizien mit 32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb, 9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des Materiales an die Ladestellen und werden durch Menschenkraft bedient.
Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen, als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solche Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be- gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der Betriebssicherheit erforderlich.
Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so daſs ein Übergang von Wagen stattfinden kann. 1)
Das preuſsische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige sog. Privatanschluſsbahnen polizeiliche Genehmigung zur bau- lichen Herstellung und zum Betriebe. 2)
§ 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten. Die Holzbringung auſserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten Teile lediglich auf Landstraſsen.
So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr
1) Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886.
2) Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschluſsbahnen nach § 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig- keit der in dem äuſseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
Schwappach, Forstpolitik. 10
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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
In ungleich höherem Maſse sind die oben erwähnten Voraussetzungen
für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten
Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält-
nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch
schon ein Netz von Waldstraſsen besteht. Hier wird, wie auch auf
sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver-
hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also
zum Eisenbahntransporte, übergegangen, welcher bereits an verschiedenen
Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat.
So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Ostgalizien mit
32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb,
9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit
Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des
Materiales an die Ladestellen und werden durch Menschenkraft bedient.
Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der
Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund
und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer
auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen,
als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solche
Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be-
gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung
des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der
Betriebssicherheit erforderlich.
Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese
Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so
daſs ein Übergang von Wagen stattfinden kann. 1)
Das preuſsische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige
sog. Privatanschluſsbahnen polizeiliche Genehmigung zur bau-
lichen Herstellung und zum Betriebe. 2)
§ 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten. Die
Holzbringung auſserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf
öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten
Teile lediglich auf Landstraſsen.
So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer
sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen
keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr
1) Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch
Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886.
2) Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschluſsbahnen
nach § 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit
der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig-
keit der in dem äuſseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz
gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/163>, abgerufen am 03.03.2025.
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