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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Um den Verkehr auf den Wasserstraſsen zu fördern, dürfen in
Deutschland und Oesterreich auf den natürlichen Wasserstraſsen Abgaben
nur für Benutzung besonderer Anstalten erhoben werden. Diese sowie
die Gebühren für Befahrung solcher künstlicher Wasserstraſsen, welche
Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung der Anstalten und Anlagen nötigen Kosten nicht über-
steigen (Wiener Kongreſsakte Art. 108—117, Verf. d. deutschen Reiches
Art. 4 Nr. 9 u. Art. 54). Auf die Flöſserei finden diese Bestimmungen
insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraſsen be-
trieben wird. Doch sollen nach dem Reichsgesetze v. 1. Juni 1870 auch
auf den nicht schiffbaren, sondern nur flöſsbaren Strecken derjenigen
natürlichen Wasserstraſsen, welche mehreren Bundesstaaten gemein-
schaftlich gehören, von der Flöſserei mit verbundenen Hölzern eben-
falls nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmten Anlagen Abgaben erhoben werden.

Bezüglich des Verkehres auf Flüssen mit auſserdeutschen Staaten
sind die gleichen Gesichtspunkte durch Staatsverträge (Fluſsschiffahrts-
akte, Schiffahrtsverträge 1) zur Geltung gebracht worden.

Trotz der groſsen Vorzüge, welche die Wasserstraſsen für den Holz-
transport besitzen, haften ihnen doch auch recht erhebliche Mängel an.

Solche sind namentlich die Abhängigkeit von der Witterung und
vom Wasserstande.

Eis hemmt den Verkehr vollständig. Hochwasser ist auch schon
bei mäſsigem Grade der Flöſserei hinderlich; bei schlechtem Wasserstande
müssen die Flöſse oft monatelang still liegen, was namentlich bei der
Weichsel nicht selten der Fall ist. Der Transport geht langsam von
statten, die Einhaltung bestimmter Lieferzeiten ist nicht möglich, ein
Umstand, welcher bei der Versorgung von holzverarbeitenden Werken
und noch mehr für die Ausnutzung von Handelskonjunkturen schwer
in die Wagschale fällt. Die Wasserstraſsen sind nicht beliebig vermehr-
bar, da Kanäle nur in der Ebene leicht angelegt werden können
und auch hier einen sehr bedeutenden Kostenaufwand (etwa 200000 M.
pro Kilometer) verursachen.

Die mit Benutzung von Wasserstraſsen verbundenen Miſsstände drän-
gen daher dazu, von dem dritten Verkehrsmittel, den Eisenbahnen,
auch für den Holztransport immer ausgedehnteren Gebrauch zu machen.

1) Für den Rhein kam schon auf dem Wiener Kongresse 1815 eine Vereinbarung
und am 31. V. 1831 die Rheinschiffahrtsakte zu stande. Die Elbschiffahrtsakte
datiert von 1821 und wurde zuletzt durch den Vertrag des norddeutschen Bundes
mit Oesterreich vom 1. VII. 1870 neu formuliert. Die Donauschiffahrtsakte vom 7.
und 9. Nov. 1857 wurde infolge des Pariser Friedens im Jahre 1856 abgeschlossen.
Ähnliche, auch für den Holzhandel bedeutungsvolle Bestimmungen, sind im Handels-
und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Ruſsland v. 18. III. 1894 enthalten.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/167>, abgerufen am 03.03.2025.