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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
nur durch Eisenbahnen verbunden sind, noch mehr aber gilt dies für
den internationalen Verkehre, insbesondere für den Holzhandel aus
Galizien nach Deutschland.

Wie bei allen anderen Gütern, so ist auch hier der Wunsch der
Händler und Konsumenten auf weitgehende Reduktion der Tarife über-
haupt gerichtet, während der Produzent stets nur für sich die günstig-
sten Bedingungen erstrebt, für den Konkurrenten dagegen möglichste
Erschwerung durch hohe Tarife fordert.

Diese Erscheinung tritt sowohl im nationalen als noch in höherem
Grade im internationalen Verkehre hervor.

Die Festsetzung der Tarife ist daher stets das Ergebnis eines
Kompromisses zwischen den verschiedenen Interessen, wobei die Gut-
achten der Eisenbahnbeiräte, Handelskammern und sonstiger Interessen-
vertretungen besonders berücksichtigt werden.

Nach dem dermaligen deutschen Eisenbahngütertarife 1) wird Holz
nach den Sätzen der Spezialtarife befördert, und zwar fallen unter

1) In Deutschland ist seit 1879 für sämtliche Bahnen das sog. Reformtarif-
schema
vereinbart, welches jedoch nur bezüglich der Einreihung der Güter in be-
stimmte Tarifklassen Bestimmungen trifft, während die Festsetzung des für jede
Klasse in Anwendung zu bringenden Tarifsatzes den einzelnen Verwaltungen über-
lassen ist, doch hat sich auch in den Tarifsätzen bereits eine groſse Annäherung voll-
zogen. Die Gütertarife werden meist aus einer nach Gewicht und Entfernung be-
rechneten Fracht (Streckensätze) und einer von der Entfernung unabhängigen
zur Deckung der Kosten bei der Aufgabe- und Bestimmungsstation bestimmten Ge-
bühr (Expeditionsgebühr) zusammengesetzt. Das Reformtarifschema bildet
für Wagenladungsgüter, welche nur in ganzen Wagenladungen von 5—10000 kg
aufgegeben werden können, drei Wagenladungsklassen: A. (die nicht in Spezial-
und Ausnahmetarifen aufgeführten Güter) bei gleichzeitiger Versendung von min-
destens 5000 kg in einem Wagen mit einem Frachtbriefe S. (= Streckensatz) 6,7 Pf.,
E. (= Expeditionsgebühr) 20 Pf.; B. für dieselben Güter in Mengen von mindestens
10000 kg S. 6 Pf., E. 12 Pfg.; A2 für die Güter der Spezialtarife, wenn dieselben
nur in Mengen von 5000 kg auf einem Wagen aufgegeben werden, S. 5 Pf., E. 12 Pf.
Für die Massengüter, zu denen auch das Holz gehört, kommen die Spezial-
tarife
in Betracht. Diese gelten für Wagenladungsgüter unter Berücksichtigung
ihres Handelswertes in der Weise, daſs minderwertige Güter am wenigsten zahlen,
um auch auf weitere Entfernungen konkurrenzfähig zu bleiben, bei Wagenladungen
von mindestens 10000 kg. Es giebt drei Spezialtarife: I. S. 4,5 Pf., E. 6 Pf. auf
Entfernungen bis 50 km, 9 Pf. auf Entfernungen von 51—100 km, 12 Pf. auf Ent-
fernungen über 100 km; Spezialtarif II.: S. 3,5 Pf., E. wie bei I.; Spezialtarif III.:
S. 2,6 Pf. im ersten Rayon bis 100 km, 2,2 Pf. im zweiten Rayon über 100 km,
E. wie bei I.
Die Sätze entsprechen dem Durchschnitt der preuſsischen Staatsbahnen und
gelten für je 1000 kg und 1 km, die Expeditionsgebühren für je 100 kg und Ent-
fernungen über 100 km.
In Oesterreich-Ungarn enthält der Reformtarif drei Wagenladungsklassen:
A, B, C und drei Spezialtarife: I. (Getreide), II. (Holz), III. (Mineralien, Dünger).
Für den direkten und Verbandstarif zwischen Deutschland und Oesterreich-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/170>, abgerufen am 03.03.2025.