Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmässigen Ein- schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich alle aussereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.
Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial- tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz- stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.
Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschliesslich des unter Spezialtarif I fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet, Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu 1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch nicht ineinandergesetzt).
Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III je ein Ausnahmetarif gebildet.
Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden Staaten geniesst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen Spezialtarif VIII.
Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der Differentialtarife von grosser Bedeutung, weil durch diese der internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinflusst wird. 1)
Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes
Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen. Ausser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands- verkehr) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch Ausnahmetarife.
1) Der Ausdruck "Differentialtarif" wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans- portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche entsprechend liegen jedoch diese Fälle ausserhalb des Bereiches der eigentlichen Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe- rentielle Tarifbildung. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmäſsigen Ein- schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich alle auſsereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.
Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial- tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz- stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.
Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlieſslich des unter Spezialtarif I fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet, Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu 1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch nicht ineinandergesetzt).
Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III je ein Ausnahmetarif gebildet.
Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden Staaten genieſst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen Spezialtarif VIII.
Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der Differentialtarife von groſser Bedeutung, weil durch diese der internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinfluſst wird. 1)
Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes
Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen. Auſser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands- verkehr) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch Ausnahmetarife.
1) Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans- portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche entsprechend liegen jedoch diese Fälle auſserhalb des Bereiches der eigentlichen Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe- rentielle Tarifbildung. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall
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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von
solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmäſsigen Ein-
schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich
alle auſsereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend
aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus
Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.
Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial-
tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz-
stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.
Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlieſslich des unter Spezialtarif I
fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet,
Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu
1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch
nicht ineinandergesetzt).
Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen
Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III
je ein Ausnahmetarif gebildet.
Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden
Staaten genieſst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in
der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern
nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt
für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen
Spezialtarif VIII.
Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der
Differentialtarife von groſser Bedeutung, weil durch diese der
internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinfluſst wird. 1)
Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes
1)
1) Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht.
Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans-
portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation
der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche
entsprechend liegen jedoch diese Fälle auſserhalb des Bereiches der eigentlichen
Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe-
rentielle Tarifbildung. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn
in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes
auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall
1) Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen
vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen.
Auſser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des
Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch
im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands-
verkehr) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch
Ausnahmetarife.
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/171>, abgerufen am 03.03.2025.
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