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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die letzte kann durch den Antrag (Provokation) des einen der
beiden Interessenten oder von Amts wegen veranlasst werden.

Das Recht der Provokation steht bei der Antragsablösung ent-
weder sowohl dem Berechtigten als dem Belasteten oder nur diesem
allein zu. 1)

Das gegenseitige Antragsrecht gilt bald für alle ablösbaren Be-
rechtigungen 2), bald nur für bestimmte Arten. 3)

Zu Gunsten des gegenseitigen Antragsrechtes werden die Gründe
der Billigkeit angeführt und der Umstand, dass durch die Ablösbarkeit
die Berechtigungen an Sicherheit und Wert verloren haben und daher
auch dem Berechtigten eine Einwirkung auf die Lösung des Rechts-
verhältnisses eingeräumt werden müsse. Für das alleinige Provokations-
recht des Belasteten spricht, dass nur er in der Lage ist, beurteilen zu
können, ob die Berechtigung für ihn eine so schwere Belästigung dar-
stellt, dass sie dem Werte des Abfindungsbetrages mindestens gleich-
kommt. Wenn der Berechtigte die Befugnis besitzt, die Ablösung von
Rechten zu provozieren, welche für den Waldbesitzer keine oder nur
untergeordnete Bedeutung haben, so kann dieser unter Umständen
schwer geschädigt werden. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, dass
der gewöhnlich in allgemein wirtschaftlicher Beziehung besser gestellte
Belastete durch rücksichtslose Ausübung seiner Provokationsbefugnis
den ärmeren Berechtigten oft in eine unangenehme Lage bringen kann,
namentlich wenn diesem nicht Zeit gelassen wird, seine Wirtschaft
entsprechend umzugestalten.

Um zwischen beiden Missständen zu vermitteln, hat man öfters dem
Provozierten gewisse Befugnisse 4) eingeräumt und zwar meist nur dem
Belasteten, wenn der Berechtigte den Antrag stellte, in einigen Fällen
aber auch dem Berechtigten. 5)

Wenn die Ablösung von Amts wegen erfolgt, geht die Initiative
vom Staate aus, ohne dass es eines Antrages oder der Zustimmung der
Beteiligten bedarf.

Die Ablösung von Amts wegen findet wegen der damit für beide
Teile verbundenen Härten nur selten in grösserem Umfange statt.


gewandelten Forstberechtigungen sind nur im Wege der Übereinkunft beider Teile
ablösbar. Ausnahmsweise ist Zwangsablösung auf Provokation des Belasteten
zulässig a) bei Bauholzberechtigung unter Voraussetzung der Landabfindung und b) bei
Forstberechtigungen solcher Güter, die im Grundbarkeitsverbande gestanden haben.
1) Baden, Bayern, Hessen.
2) Preussen, Sachsen, Koburg-Gotha, Anhalt, Meiningen, Altenburg, Rudol-
stadt, Reuss j. L., Württemberg, Weimar.
3) Hannover für Weide, Braunschweig für Weide und gewisse Holzberechti-
gungen, Sondershausen bei Streu.
4) Wahl der Berechnungsart des Abfindungsbetrages in Preussen.
5) Sachsen, Weimar, Altenburg.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die letzte kann durch den Antrag (Provokation) des einen der
beiden Interessenten oder von Amts wegen veranlaſst werden.

Das Recht der Provokation steht bei der Antragsablösung ent-
weder sowohl dem Berechtigten als dem Belasteten oder nur diesem
allein zu. 1)

Das gegenseitige Antragsrecht gilt bald für alle ablösbaren Be-
rechtigungen 2), bald nur für bestimmte Arten. 3)

Zu Gunsten des gegenseitigen Antragsrechtes werden die Gründe
der Billigkeit angeführt und der Umstand, daſs durch die Ablösbarkeit
die Berechtigungen an Sicherheit und Wert verloren haben und daher
auch dem Berechtigten eine Einwirkung auf die Lösung des Rechts-
verhältnisses eingeräumt werden müsse. Für das alleinige Provokations-
recht des Belasteten spricht, daſs nur er in der Lage ist, beurteilen zu
können, ob die Berechtigung für ihn eine so schwere Belästigung dar-
stellt, daſs sie dem Werte des Abfindungsbetrages mindestens gleich-
kommt. Wenn der Berechtigte die Befugnis besitzt, die Ablösung von
Rechten zu provozieren, welche für den Waldbesitzer keine oder nur
untergeordnete Bedeutung haben, so kann dieser unter Umständen
schwer geschädigt werden. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, daſs
der gewöhnlich in allgemein wirtschaftlicher Beziehung besser gestellte
Belastete durch rücksichtslose Ausübung seiner Provokationsbefugnis
den ärmeren Berechtigten oft in eine unangenehme Lage bringen kann,
namentlich wenn diesem nicht Zeit gelassen wird, seine Wirtschaft
entsprechend umzugestalten.

Um zwischen beiden Miſsständen zu vermitteln, hat man öfters dem
Provozierten gewisse Befugnisse 4) eingeräumt und zwar meist nur dem
Belasteten, wenn der Berechtigte den Antrag stellte, in einigen Fällen
aber auch dem Berechtigten. 5)

Wenn die Ablösung von Amts wegen erfolgt, geht die Initiative
vom Staate aus, ohne daſs es eines Antrages oder der Zustimmung der
Beteiligten bedarf.

Die Ablösung von Amts wegen findet wegen der damit für beide
Teile verbundenen Härten nur selten in gröſserem Umfange statt.


gewandelten Forstberechtigungen sind nur im Wege der Übereinkunft beider Teile
ablösbar. Ausnahmsweise ist Zwangsablösung auf Provokation des Belasteten
zulässig a) bei Bauholzberechtigung unter Voraussetzung der Landabfindung und b) bei
Forstberechtigungen solcher Güter, die im Grundbarkeitsverbande gestanden haben.
1) Baden, Bayern, Hessen.
2) Preuſsen, Sachsen, Koburg-Gotha, Anhalt, Meiningen, Altenburg, Rudol-
stadt, Reuſs j. L., Württemberg, Weimar.
3) Hannover für Weide, Braunschweig für Weide und gewisse Holzberechti-
gungen, Sondershausen bei Streu.
4) Wahl der Berechnungsart des Abfindungsbetrages in Preuſsen.
5) Sachsen, Weimar, Altenburg.
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[183/0201] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Die letzte kann durch den Antrag (Provokation) des einen der beiden Interessenten oder von Amts wegen veranlaſst werden. Das Recht der Provokation steht bei der Antragsablösung ent- weder sowohl dem Berechtigten als dem Belasteten oder nur diesem allein zu. 1) Das gegenseitige Antragsrecht gilt bald für alle ablösbaren Be- rechtigungen 2), bald nur für bestimmte Arten. 3) Zu Gunsten des gegenseitigen Antragsrechtes werden die Gründe der Billigkeit angeführt und der Umstand, daſs durch die Ablösbarkeit die Berechtigungen an Sicherheit und Wert verloren haben und daher auch dem Berechtigten eine Einwirkung auf die Lösung des Rechts- verhältnisses eingeräumt werden müsse. Für das alleinige Provokations- recht des Belasteten spricht, daſs nur er in der Lage ist, beurteilen zu können, ob die Berechtigung für ihn eine so schwere Belästigung dar- stellt, daſs sie dem Werte des Abfindungsbetrages mindestens gleich- kommt. Wenn der Berechtigte die Befugnis besitzt, die Ablösung von Rechten zu provozieren, welche für den Waldbesitzer keine oder nur untergeordnete Bedeutung haben, so kann dieser unter Umständen schwer geschädigt werden. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, daſs der gewöhnlich in allgemein wirtschaftlicher Beziehung besser gestellte Belastete durch rücksichtslose Ausübung seiner Provokationsbefugnis den ärmeren Berechtigten oft in eine unangenehme Lage bringen kann, namentlich wenn diesem nicht Zeit gelassen wird, seine Wirtschaft entsprechend umzugestalten. Um zwischen beiden Miſsständen zu vermitteln, hat man öfters dem Provozierten gewisse Befugnisse 4) eingeräumt und zwar meist nur dem Belasteten, wenn der Berechtigte den Antrag stellte, in einigen Fällen aber auch dem Berechtigten. 5) Wenn die Ablösung von Amts wegen erfolgt, geht die Initiative vom Staate aus, ohne daſs es eines Antrages oder der Zustimmung der Beteiligten bedarf. Die Ablösung von Amts wegen findet wegen der damit für beide Teile verbundenen Härten nur selten in gröſserem Umfange statt. 5) 1) Baden, Bayern, Hessen. 2) Preuſsen, Sachsen, Koburg-Gotha, Anhalt, Meiningen, Altenburg, Rudol- stadt, Reuſs j. L., Württemberg, Weimar. 3) Hannover für Weide, Braunschweig für Weide und gewisse Holzberechti- gungen, Sondershausen bei Streu. 4) Wahl der Berechnungsart des Abfindungsbetrages in Preuſsen. 5) Sachsen, Weimar, Altenburg. 5) gewandelten Forstberechtigungen sind nur im Wege der Übereinkunft beider Teile ablösbar. Ausnahmsweise ist Zwangsablösung auf Provokation des Belasteten zulässig a) bei Bauholzberechtigung unter Voraussetzung der Landabfindung und b) bei Forstberechtigungen solcher Güter, die im Grundbarkeitsverbande gestanden haben.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/201>, abgerufen am 04.12.2024.