Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellungneuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen 1), doch sind die neuen Berechtigungen stets nach Massgabe der betreffenden Gesetze ablösbar. 9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald- zusammenlegung. §. 1. Die Waldteilung. Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur- Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des 1. Die Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes, 2. die Bildung von Waldgenossenschaften, 3. die Zusammenlegung der Waldungen. Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz Neben den Waldungen des Königs und der grossen Grundherren Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge- Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark- 1) Oesterreichisches Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens- erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, dass die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, dass die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll. Im Ablösungsgesetze für die Provinz Hannover von 1873 ist dagegen aus- drücklich ausgesprochen, dass die Ersitzung einer nach diesem Gesetze abstellbaren oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird. Schwappach, Forstpolitik. 13
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellungneuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen 1), doch sind die neuen Berechtigungen stets nach Maſsgabe der betreffenden Gesetze ablösbar. 9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald- zusammenlegung. §. 1. Die Waldteilung. Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur- Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des 1. Die Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes, 2. die Bildung von Waldgenossenschaften, 3. die Zusammenlegung der Waldungen. Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz Neben den Waldungen des Königs und der groſsen Grundherren Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge- Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark- 1) Oesterreichisches Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens- erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daſs die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, daſs die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll. Im Ablösungsgesetze für die Provinz Hannover von 1873 ist dagegen aus- drücklich ausgesprochen, daſs die Ersitzung einer nach diesem Gesetze abstellbaren oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird. Schwappach, Forstpolitik. 13
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0211" n="193"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/> Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellung<lb/> neuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung<lb/> dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher<lb/> angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist<lb/> mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später<lb/> nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens-<lb/> erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten<lb/> Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daſs die eingeräumte<lb/> Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt<lb/> und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, daſs<lb/> die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll.<lb/> Im Ablösungsgesetze für die Provinz <hi rendition="#g">Hannover</hi> von 1873 ist dagegen aus-<lb/> drücklich ausgesprochen, daſs die <hi rendition="#g">Ersitzung</hi> einer nach diesem Gesetze abstellbaren<lb/> oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird.</note>, doch<lb/> sind die neuen Berechtigungen stets nach Maſsgabe der betreffenden<lb/> Gesetze ablösbar.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>9. Kapitel. <hi rendition="#b">Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald-<lb/> zusammenlegung.</hi></head><lb/> <p>§. 1. <hi rendition="#i">Die Waldteilung</hi>. Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur-<lb/> gesetzgebung besteht in der Herbeiführung jener Formen des Grund-<lb/> besitzes, welche die vorteilhafteste wirtschaftliche Benutzung ermöglichen.</p><lb/> <p>Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des<lb/> forstlichen, von Servituten, welche bereits im vorigen Kapitel behandelt<lb/> wurde, abgesehen wird, so kommen hierfür bezüglich der Waldungen<lb/> folgende drei Arten von agrarpolitischen Maſsregeln in Betracht:</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes</hi>,</p><lb/> <p>2. die <hi rendition="#g">Bildung von Waldgenossenschaften</hi>,</p><lb/> <p>3. die <hi rendition="#g">Zusammenlegung der Waldungen</hi>.</p><lb/> <p>Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz<lb/> von Wald die älteste und lange Zeit auch die verbreitetste Eigentums-<lb/> form gewesen. Die Schicksale der Markgenossenschaften sind auf das<lb/> engste verbunden mit der Entwickelung des Waldeigentums.</p><lb/> <p>Neben den Waldungen des Königs und der groſsen Grundherren<lb/> kannte das frühe Mittelalter nur noch den <hi rendition="#g">Allmendewald</hi>; bis zum<lb/> Schlusse des Mittelalters war der kleine bäuerliche Privatwald eine<lb/> verhältnismäſsig seltene Erscheinung.</p><lb/> <p>Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge-<lb/> macht, um im Laufe der Zeit die Form des gemeinschaftlichen Wald-<lb/> besitzes zu zerstören.</p><lb/> <p>Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark-<lb/> genossenschaftlichen Waldbesitzes in <hi rendition="#g">Herrenwald</hi> gerichtet war, ist<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 13</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [193/0211]
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellung
neuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen 1), doch
sind die neuen Berechtigungen stets nach Maſsgabe der betreffenden
Gesetze ablösbar.
9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald-
zusammenlegung.
§. 1. Die Waldteilung. Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur-
gesetzgebung besteht in der Herbeiführung jener Formen des Grund-
besitzes, welche die vorteilhafteste wirtschaftliche Benutzung ermöglichen.
Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des
forstlichen, von Servituten, welche bereits im vorigen Kapitel behandelt
wurde, abgesehen wird, so kommen hierfür bezüglich der Waldungen
folgende drei Arten von agrarpolitischen Maſsregeln in Betracht:
1. Die Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes,
2. die Bildung von Waldgenossenschaften,
3. die Zusammenlegung der Waldungen.
Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz
von Wald die älteste und lange Zeit auch die verbreitetste Eigentums-
form gewesen. Die Schicksale der Markgenossenschaften sind auf das
engste verbunden mit der Entwickelung des Waldeigentums.
Neben den Waldungen des Königs und der groſsen Grundherren
kannte das frühe Mittelalter nur noch den Allmendewald; bis zum
Schlusse des Mittelalters war der kleine bäuerliche Privatwald eine
verhältnismäſsig seltene Erscheinung.
Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge-
macht, um im Laufe der Zeit die Form des gemeinschaftlichen Wald-
besitzes zu zerstören.
Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark-
genossenschaftlichen Waldbesitzes in Herrenwald gerichtet war, ist
1) Oesterreichisches Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung
dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher
angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist
mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später
nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens-
erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten
Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daſs die eingeräumte
Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt
und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, daſs
die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll.
Im Ablösungsgesetze für die Provinz Hannover von 1873 ist dagegen aus-
drücklich ausgesprochen, daſs die Ersitzung einer nach diesem Gesetze abstellbaren
oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird.
Schwappach, Forstpolitik. 13
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |