Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

Bild:
<< vorherige Seite
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die Verwaltungsmassregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind
in dem Abschnitte "Forstwirtschaftspflege" besprochen worden, hier
sind nur noch einige Mittel zur Förderung der Forstkultur in den
Privatwaldungen nachzutragen.

Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die Belehrung der
Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be-
sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in
Russland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft-
lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land-
wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten 1), forstliche Kurse, wie z. B. neuer-
dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.).

Weiter kommt in Betracht die materielle Unterstützung
durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und
Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung 2)
und für sorgfältige Waldbehandlung. 3)

Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags-
loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mässigem Zinsfusse
und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der Landeskultur-
rentenbanken
. 4) Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt
noch wenig Gebrauch gemacht worden.


1) Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet
ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider
noch viel zu wenig benutztes Mittel. In Preussen bestanden 1892 16 Landwirt-
schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es
wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter-
schulen (Danckelmann in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207).
2) In Preussen sind während der Jahre 1882--1892 aus den Fonds zur För-
derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und
ausserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden
aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M.
aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser
Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt.
In Frankreich kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860
in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2.
Der ungarische Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes
von 1879 für 1894 sechs grosse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen
ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge-
ringste 100 Kronen
3) In Russland werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung
von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung
verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien
zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille.
4) Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz
vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preussen
ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur-
rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt
errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die Verwaltungsmaſsregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind
in dem Abschnitte „Forstwirtschaftspflege“ besprochen worden, hier
sind nur noch einige Mittel zur Förderung der Forstkultur in den
Privatwaldungen nachzutragen.

Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die Belehrung der
Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be-
sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in
Ruſsland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft-
lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land-
wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten 1), forstliche Kurse, wie z. B. neuer-
dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.).

Weiter kommt in Betracht die materielle Unterstützung
durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und
Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung 2)
und für sorgfältige Waldbehandlung. 3)

Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags-
loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mäſsigem Zinsfuſse
und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der Landeskultur-
rentenbanken
. 4) Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt
noch wenig Gebrauch gemacht worden.


1) Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet
ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider
noch viel zu wenig benutztes Mittel. In Preuſsen bestanden 1892 16 Landwirt-
schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es
wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter-
schulen (Danckelmann in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207).
2) In Preuſsen sind während der Jahre 1882—1892 aus den Fonds zur För-
derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und
auſserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden
aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M.
aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser
Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt.
In Frankreich kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860
in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2.
Der ungarische Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes
von 1879 für 1894 sechs groſse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen
ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge-
ringste 100 Kronen
3) In Ruſsland werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung
von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung
verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien
zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille.
4) Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz
vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preuſsen
ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur-
rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt
errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0264" n="246"/>
              <fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
              <p>Die Verwaltungsma&#x017F;sregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind<lb/>
in dem Abschnitte &#x201E;Forstwirtschaftspflege&#x201C; besprochen worden, hier<lb/>
sind nur noch einige Mittel zur Förderung der <hi rendition="#g">Forstkultur</hi> in den<lb/>
Privatwaldungen nachzutragen.</p><lb/>
              <p>Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die <hi rendition="#g">Belehrung</hi> der<lb/>
Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be-<lb/>
sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in<lb/>
Ru&#x017F;sland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft-<lb/>
lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land-<lb/>
wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten <note place="foot" n="1)">Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet<lb/>
ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider<lb/>
noch viel zu wenig benutztes Mittel. In <hi rendition="#g">Preu&#x017F;sen</hi> bestanden 1892 16 Landwirt-<lb/>
schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es<lb/>
wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter-<lb/>
schulen (<hi rendition="#k">Danckelmann</hi> in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207).</note>, forstliche Kurse, wie z. B. neuer-<lb/>
dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.).</p><lb/>
              <p>Weiter kommt in Betracht die <hi rendition="#g">materielle Unterstützung</hi><lb/>
durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und<lb/>
Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung <note place="foot" n="2)">In <hi rendition="#g">Preu&#x017F;sen</hi> sind während der Jahre 1882&#x2014;1892 aus den Fonds zur För-<lb/>
derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und<lb/>
au&#x017F;serdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden<lb/>
aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M.<lb/>
aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser<lb/>
Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt.<lb/>
In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860<lb/>
in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2.<lb/>
Der <hi rendition="#g">ungarische</hi> Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes<lb/>
von 1879 für 1894 sechs gro&#x017F;se und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen<lb/>
ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge-<lb/>
ringste 100 Kronen</note><lb/>
und für sorgfältige Waldbehandlung. <note place="foot" n="3)">In <hi rendition="#g">Ru&#x017F;sland</hi> werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung<lb/>
von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung<lb/>
verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien<lb/>
zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille.</note></p><lb/>
              <p>Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags-<lb/>
loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mä&#x017F;sigem Zinsfu&#x017F;se<lb/>
und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der <hi rendition="#g">Landeskultur-<lb/>
rentenbanken</hi>. <note xml:id="seg2pn_22_1" next="#seg2pn_22_2" place="foot" n="4)">Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz<lb/>
vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preu&#x017F;sen<lb/>
ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur-<lb/>
rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt<lb/>
errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den</note> Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt<lb/>
noch wenig Gebrauch gemacht worden.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[246/0264] B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Verwaltungsmaſsregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind in dem Abschnitte „Forstwirtschaftspflege“ besprochen worden, hier sind nur noch einige Mittel zur Förderung der Forstkultur in den Privatwaldungen nachzutragen. Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die Belehrung der Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be- sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in Ruſsland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft- lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land- wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten 1), forstliche Kurse, wie z. B. neuer- dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.). Weiter kommt in Betracht die materielle Unterstützung durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung 2) und für sorgfältige Waldbehandlung. 3) Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags- loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mäſsigem Zinsfuſse und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der Landeskultur- rentenbanken. 4) Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt noch wenig Gebrauch gemacht worden. 1) Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider noch viel zu wenig benutztes Mittel. In Preuſsen bestanden 1892 16 Landwirt- schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter- schulen (Danckelmann in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207). 2) In Preuſsen sind während der Jahre 1882—1892 aus den Fonds zur För- derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und auſserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M. aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt. In Frankreich kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860 in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2. Der ungarische Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes von 1879 für 1894 sechs groſse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge- ringste 100 Kronen 3) In Ruſsland werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille. 4) Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preuſsen ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur- rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/264
Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/264>, abgerufen am 22.11.2024.