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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.

Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes
oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sich nicht mehr mit der
heutigen Wirtschaftsordnung.

Wo solche Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äusserst
geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver-
sagt wird.

2. Das Aufforstungsgebot besteht nach der heutigen Forst-
gesetzgebung nur in dem Zwange zur Wiederaufforstung von abgetrie-
benem Waldgrunde, meist innerhalb einer bestimmten Frist nach der
Nutzung des Altbestandes. 1) Neuaufforstung von Gelände, welches seit-
her nicht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz-
waldungen und Wildbachverbauung gefordert.

Die wirksame Durchführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus,
dass die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle
zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen
Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug
zu setzen. 2)

Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen
Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs-
sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr
schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über-
streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock-
ausschlägen trotz thatsächlicher Verödung dem Buchstaben des Gesetzes
Genüge geleistet werden kann.

Gänzlich unzulässig erscheint ein Aufforstungszwang für bis-
her unbewaldete Flächen mit Rücksicht auf deren höhere Rentabilität.
Abgesehen davon, dass die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines-
wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund-
besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf-
erlegen würde, ist zu betonen, dass ein solcher Zwang mit unserer
heutigen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauung absolut un-
vereinbar ist.

Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf-
forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von
Schutzwaldungen handelt, d. h. im öffentlichen Interesse.


1) Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen
der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver-
schulden des Besitzers holzlos wird, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forst-
amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten.
2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen
ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren
fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen
hat, dass die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst-
amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden.
II. Abschnitt. Forstpolizei.

Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes
oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sich nicht mehr mit der
heutigen Wirtschaftsordnung.

Wo solche Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äuſserst
geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver-
sagt wird.

2. Das Aufforstungsgebot besteht nach der heutigen Forst-
gesetzgebung nur in dem Zwange zur Wiederaufforstung von abgetrie-
benem Waldgrunde, meist innerhalb einer bestimmten Frist nach der
Nutzung des Altbestandes. 1) Neuaufforstung von Gelände, welches seit-
her nicht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz-
waldungen und Wildbachverbauung gefordert.

Die wirksame Durchführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus,
daſs die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle
zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen
Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug
zu setzen. 2)

Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen
Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs-
sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr
schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über-
streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock-
ausschlägen trotz thatsächlicher Verödung dem Buchstaben des Gesetzes
Genüge geleistet werden kann.

Gänzlich unzulässig erscheint ein Aufforstungszwang für bis-
her unbewaldete Flächen mit Rücksicht auf deren höhere Rentabilität.
Abgesehen davon, daſs die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines-
wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund-
besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf-
erlegen würde, ist zu betonen, daſs ein solcher Zwang mit unserer
heutigen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauung absolut un-
vereinbar ist.

Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf-
forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von
Schutzwaldungen handelt, d. h. im öffentlichen Interesse.


1) Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen
der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver-
schulden des Besitzers holzlos wird, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forst-
amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten.
2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen
ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren
fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen
hat, daſs die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst-
amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden.
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[249/0267] II. Abschnitt. Forstpolizei. Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sich nicht mehr mit der heutigen Wirtschaftsordnung. Wo solche Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äuſserst geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver- sagt wird. 2. Das Aufforstungsgebot besteht nach der heutigen Forst- gesetzgebung nur in dem Zwange zur Wiederaufforstung von abgetrie- benem Waldgrunde, meist innerhalb einer bestimmten Frist nach der Nutzung des Altbestandes. 1) Neuaufforstung von Gelände, welches seit- her nicht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz- waldungen und Wildbachverbauung gefordert. Die wirksame Durchführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus, daſs die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug zu setzen. 2) Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs- sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über- streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock- ausschlägen trotz thatsächlicher Verödung dem Buchstaben des Gesetzes Genüge geleistet werden kann. Gänzlich unzulässig erscheint ein Aufforstungszwang für bis- her unbewaldete Flächen mit Rücksicht auf deren höhere Rentabilität. Abgesehen davon, daſs die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines- wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund- besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf- erlegen würde, ist zu betonen, daſs ein solcher Zwang mit unserer heutigen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauung absolut un- vereinbar ist. Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf- forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von Schutzwaldungen handelt, d. h. im öffentlichen Interesse. 1) Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver- schulden des Besitzers holzlos wird, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forst- amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten. 2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen hat, daſs die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst- amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/267>, abgerufen am 22.11.2024.