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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.

Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in
verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das
Betreten des Waldes ausserhalb der öffentlichen Wege
gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot
zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten
Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschliesslichen Charakter
trägt, dass es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet.
Es ist gewiss ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr-
tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das
Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An-
nehmlichkeit des Aufenthaltes im Walde zu geniessen. Anderseits
muss aber berücksichtigt werden, dass diese harmlosen Waldspazier-
gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält-
nisse in der Nähe von grossen Städten oder da, wo ein lebhafter
Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten.
Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen
aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung
der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen.

Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich
der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver-
hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei.

Dass die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten
geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst-
gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen
Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muss hier
das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt
sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung).

Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum-
treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst-
produkten geeigneten Instrumenten verboten.

Im Interesse der Schonung der sog. "Privatwege" und des Waldes,
sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech-
tigte Fahren ausserhalb der "öffentlichen" Wege untersagt. 1)


1) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe
bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den
Fällen des § 3689 des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. ausserhalb der ge-
bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt,
reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen,
welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen
oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt
ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst-
kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder
Aufarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes
noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck ausserhalb der öffentlichen Wege,
II. Abschnitt. Forstpolizei.

Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in
verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das
Betreten des Waldes auſserhalb der öffentlichen Wege
gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot
zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten
Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschlieſslichen Charakter
trägt, daſs es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet.
Es ist gewiſs ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr-
tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das
Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An-
nehmlichkeit des Aufenthaltes im Walde zu genieſsen. Anderseits
muſs aber berücksichtigt werden, daſs diese harmlosen Waldspazier-
gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält-
nisse in der Nähe von groſsen Städten oder da, wo ein lebhafter
Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten.
Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen
aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung
der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen.

Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich
der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver-
hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei.

Daſs die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten
geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst-
gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen
Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muſs hier
das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt
sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung).

Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum-
treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst-
produkten geeigneten Instrumenten verboten.

Im Interesse der Schonung der sog. „Privatwege“ und des Waldes,
sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech-
tigte Fahren auſserhalb der „öffentlichen“ Wege untersagt. 1)


1) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe
bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den
Fällen des § 3689 des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. auſserhalb der ge-
bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt,
reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen,
welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen
oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt
ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst-
kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder
Aufarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes
noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck auſserhalb der öffentlichen Wege,
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[271/0289] II. Abschnitt. Forstpolizei. Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das Betreten des Waldes auſserhalb der öffentlichen Wege gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschlieſslichen Charakter trägt, daſs es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet. Es ist gewiſs ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr- tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An- nehmlichkeit des Aufenthaltes im Walde zu genieſsen. Anderseits muſs aber berücksichtigt werden, daſs diese harmlosen Waldspazier- gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält- nisse in der Nähe von groſsen Städten oder da, wo ein lebhafter Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten. Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen. Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver- hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei. Daſs die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst- gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muſs hier das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung). Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum- treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst- produkten geeigneten Instrumenten verboten. Im Interesse der Schonung der sog. „Privatwege“ und des Waldes, sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech- tigte Fahren auſserhalb der „öffentlichen“ Wege untersagt. 1) 1) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 3689 des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. auſserhalb der ge- bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen, welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst- kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck auſserhalb der öffentlichen Wege,

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/289>, abgerufen am 22.11.2024.