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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Rücksichten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer
davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit-
gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen.

Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der
Abgabe von Waldprodukten an Käufer und Berechtigte, worüber
deshalb auch zahlreiche Bestimmungen bestehen.

Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des
Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz-
ungen, wie Beeren, Pilze und Leseholz.

Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er-
träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder
wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden.
Die Volksanschauung geht nun dahin, dass diese Gegenstände, vor
allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können,
während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be-
schränkung zum Bewusstsein gekommen ist.

Prinzipiell muss anerkannt werden, dass dem Eigentümer das Recht
zusteht, auch diese Nutzungen ausschliesslich für sich in Anspruch zu
nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Mass-
regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück-
sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung
durch voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe
Bedeutung, welche derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs-
klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur
ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu
überwachen, dass diese Nutzungen ordnungsgemäss und waldunschäd-
lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit
geregelt ist.

In Preussen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des
Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das
preussische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solche Bestimmung verwiesen
hatte; diese Lücke muss also durch Polizeiverordnungen geregelt werden,
welche meist erfordern, dass Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver-
gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst
überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz § 41 und Ver-
fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880,

oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder
Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz
oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl.
auch das preussische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich
§§ 9 und 36; bayerisches Forstgesetz, Art. 90--92; badisches Gesetz, §§ 29
und 32; Code forestier, Art. 146 und 147; österreichisches Forstgesetz,
§ 55 u. s. w.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Rücksichten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer
davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit-
gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen.

Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der
Abgabe von Waldprodukten an Käufer und Berechtigte, worüber
deshalb auch zahlreiche Bestimmungen bestehen.

Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des
Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz-
ungen, wie Beeren, Pilze und Leseholz.

Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er-
träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder
wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden.
Die Volksanschauung geht nun dahin, daſs diese Gegenstände, vor
allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können,
während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be-
schränkung zum Bewuſstsein gekommen ist.

Prinzipiell muſs anerkannt werden, daſs dem Eigentümer das Recht
zusteht, auch diese Nutzungen ausschlieſslich für sich in Anspruch zu
nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Maſs-
regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück-
sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung
durch voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe
Bedeutung, welche derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs-
klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur
ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu
überwachen, daſs diese Nutzungen ordnungsgemäſs und waldunschäd-
lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit
geregelt ist.

In Preuſsen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des
Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das
preuſsische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solche Bestimmung verwiesen
hatte; diese Lücke muſs also durch Polizeiverordnungen geregelt werden,
welche meist erfordern, daſs Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver-
gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst
überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz § 41 und Ver-
fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880,

oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder
Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz
oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl.
auch das preuſsische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich
§§ 9 und 36; bayerisches Forstgesetz, Art. 90—92; badisches Gesetz, §§ 29
und 32; Code forestier, Art. 146 und 147; österreichisches Forstgesetz,
§ 55 u. s. w.
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[272/0290] B. Zweiter (spezieller) Teil. Rücksichten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit- gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen. Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der Abgabe von Waldprodukten an Käufer und Berechtigte, worüber deshalb auch zahlreiche Bestimmungen bestehen. Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz- ungen, wie Beeren, Pilze und Leseholz. Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er- träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden. Die Volksanschauung geht nun dahin, daſs diese Gegenstände, vor allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können, während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be- schränkung zum Bewuſstsein gekommen ist. Prinzipiell muſs anerkannt werden, daſs dem Eigentümer das Recht zusteht, auch diese Nutzungen ausschlieſslich für sich in Anspruch zu nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Maſs- regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück- sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung durch voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe Bedeutung, welche derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs- klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu überwachen, daſs diese Nutzungen ordnungsgemäſs und waldunschäd- lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit geregelt ist. In Preuſsen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das preuſsische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solche Bestimmung verwiesen hatte; diese Lücke muſs also durch Polizeiverordnungen geregelt werden, welche meist erfordern, daſs Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver- gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz § 41 und Ver- fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880, 1) 1) oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl. auch das preuſsische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich §§ 9 und 36; bayerisches Forstgesetz, Art. 90—92; badisches Gesetz, §§ 29 und 32; Code forestier, Art. 146 und 147; österreichisches Forstgesetz, § 55 u. s. w.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/290>, abgerufen am 22.11.2024.