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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.

Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich nicht auf die
Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz-
gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist
dem Landesrechte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie
zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h. wann
diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze
ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmässig gezogen.
So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber
noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh-
rend diese in Preussen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird.

Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem
Reichsstrafgesetze lediglich dem richterlichen Ermessen, in der Forst-
strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst-
frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben.

Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei-
ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung
der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur
Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten
namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt-
lichmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe
falschen Namens, Rückfall u. s. w.

Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst-
diebstahls im Systeme des Strafrechtes erstreckt sich auch auf die
Strafarten, das Strafmass und auf den Strafprozess.

Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch-
lich Geldstrafen in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus-
nahme, da dort ausschliesslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch
ist dieses nur insofern der Fall, als der Richter für jede Gefängnisstrafe,
welche drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl
erlässt, was das Gewöhnliche ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark
anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge-
setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1879.)

Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen-
Meiningen und den thüringischen Staaten, primär nur in schweren Fällen
(Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt.

Als eine besondere Strafart kommt noch Forst- und Gemeinde-
arbeit
in Betracht. 1)

Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze

1) Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, § 6: Vom
1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund
enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge-
fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen
ist, so behält es hierbei sein Bewenden.
II. Abschnitt. Forstpolizei.

Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich nicht auf die
Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz-
gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist
dem Landesrechte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie
zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h. wann
diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze
ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmäſsig gezogen.
So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber
noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh-
rend diese in Preuſsen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird.

Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem
Reichsstrafgesetze lediglich dem richterlichen Ermessen, in der Forst-
strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst-
frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben.

Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei-
ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung
der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur
Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten
namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt-
lichmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe
falschen Namens, Rückfall u. s. w.

Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst-
diebstahls im Systeme des Strafrechtes erstreckt sich auch auf die
Strafarten, das Strafmaſs und auf den Strafprozeſs.

Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch-
lich Geldstrafen in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus-
nahme, da dort ausschlieſslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch
ist dieses nur insofern der Fall, als der Richter für jede Gefängnisstrafe,
welche drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl
erläſst, was das Gewöhnliche ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark
anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge-
setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1879.)

Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen-
Meiningen und den thüringischen Staaten, primär nur in schweren Fällen
(Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt.

Als eine besondere Strafart kommt noch Forst- und Gemeinde-
arbeit
in Betracht. 1)

Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze

1) Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, § 6: Vom
1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund
enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge-
fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen
ist, so behält es hierbei sein Bewenden.
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[277/0295] II. Abschnitt. Forstpolizei. Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich nicht auf die Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz- gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist dem Landesrechte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h. wann diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmäſsig gezogen. So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh- rend diese in Preuſsen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird. Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem Reichsstrafgesetze lediglich dem richterlichen Ermessen, in der Forst- strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst- frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben. Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei- ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt- lichmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe falschen Namens, Rückfall u. s. w. Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst- diebstahls im Systeme des Strafrechtes erstreckt sich auch auf die Strafarten, das Strafmaſs und auf den Strafprozeſs. Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch- lich Geldstrafen in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus- nahme, da dort ausschlieſslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch ist dieses nur insofern der Fall, als der Richter für jede Gefängnisstrafe, welche drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl erläſst, was das Gewöhnliche ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge- setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1879.) Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen- Meiningen und den thüringischen Staaten, primär nur in schweren Fällen (Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt. Als eine besondere Strafart kommt noch Forst- und Gemeinde- arbeit in Betracht. 1) Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze 1) Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, § 6: Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge- fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/295>, abgerufen am 22.11.2024.