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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen
öfters miteinander verbunden (Preussen, Württemberg, Braunschweig).

Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher
Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten.

Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, dass die Geld-
strafen in die Staatskasse fliessen, machen die Forststrafgesetze mehrfach
Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den
Beschädigten zu, und zwar in Preussen und Braunschweig ganz, in Baden
und Mecklenburg zur Hälfte.

Die Feststellung des Wertes und Schadensersatzes ist zur
Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgerichten über-
tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg
offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters
in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz
mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte
in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solchen Vorbehalt die
thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u. s. w. Nur auf
Wertersatz wird erkannt in Preussen und Oldenburg. In Baden und
Mecklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen-
burg auch 3/4 des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren
Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen.

Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte
und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozess Eigen-
tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine Vereinfachung des Ver-
fahrens
bezwecken. 1)

Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich
durch umfassende Anwendung des Mandatverfahrens und dann
durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz
geringen Ausnahmen 2) die Amtsgerichte für die Aburteilung der
Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe
für zuständig erklärt worden sind.

Nach § 447 der Reichsstrafprozessordnung ist das Mandatverfahren
in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann
zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine
höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs
Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst-

1) Durch § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozessordnung vom 1. II.
1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, dass
Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren
sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden.
2) Bayern, Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1--6 Monaten bedroht ist
zum Landgerichte zuständig, in Baden ist dieses der Fall für den "grossen Forst-
diebstahl", d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen
öfters miteinander verbunden (Preuſsen, Württemberg, Braunschweig).

Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher
Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten.

Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, daſs die Geld-
strafen in die Staatskasse flieſsen, machen die Forststrafgesetze mehrfach
Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den
Beschädigten zu, und zwar in Preuſsen und Braunschweig ganz, in Baden
und Mecklenburg zur Hälfte.

Die Feststellung des Wertes und Schadensersatzes ist zur
Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgerichten über-
tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg
offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters
in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz
mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte
in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solchen Vorbehalt die
thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u. s. w. Nur auf
Wertersatz wird erkannt in Preuſsen und Oldenburg. In Baden und
Mecklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen-
burg auch ¾ des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren
Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen.

Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte
und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozeſs Eigen-
tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine Vereinfachung des Ver-
fahrens
bezwecken. 1)

Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich
durch umfassende Anwendung des Mandatverfahrens und dann
durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz
geringen Ausnahmen 2) die Amtsgerichte für die Aburteilung der
Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe
für zuständig erklärt worden sind.

Nach § 447 der Reichsstrafprozeſsordnung ist das Mandatverfahren
in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann
zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine
höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs
Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst-

1) Durch § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeſsordnung vom 1. II.
1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, daſs
Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren
sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden.
2) Bayern, Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1—6 Monaten bedroht ist
zum Landgerichte zuständig, in Baden ist dieses der Fall für den „groſsen Forst-
diebstahl“, d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt.
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[278/0296] B. Zweiter (spezieller) Teil. nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen öfters miteinander verbunden (Preuſsen, Württemberg, Braunschweig). Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten. Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, daſs die Geld- strafen in die Staatskasse flieſsen, machen die Forststrafgesetze mehrfach Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den Beschädigten zu, und zwar in Preuſsen und Braunschweig ganz, in Baden und Mecklenburg zur Hälfte. Die Feststellung des Wertes und Schadensersatzes ist zur Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgerichten über- tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solchen Vorbehalt die thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u. s. w. Nur auf Wertersatz wird erkannt in Preuſsen und Oldenburg. In Baden und Mecklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen- burg auch ¾ des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen. Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozeſs Eigen- tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine Vereinfachung des Ver- fahrens bezwecken. 1) Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich durch umfassende Anwendung des Mandatverfahrens und dann durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz geringen Ausnahmen 2) die Amtsgerichte für die Aburteilung der Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe für zuständig erklärt worden sind. Nach § 447 der Reichsstrafprozeſsordnung ist das Mandatverfahren in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst- 1) Durch § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeſsordnung vom 1. II. 1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, daſs Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden. 2) Bayern, Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1—6 Monaten bedroht ist zum Landgerichte zuständig, in Baden ist dieses der Fall für den „groſsen Forst- diebstahl“, d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/296>, abgerufen am 22.11.2024.