Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.§ 1. Das Jagdrecht. Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver- Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi) In einigen Staaten (Preussen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd- Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. § 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten Dieses ist dadurch geschehen, dass das Jagdrecht als solches Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluss des § 1. Das Jagdrecht. Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver- Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi) In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd- Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. § 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten Dieses ist dadurch geschehen, daſs das Jagdrecht als solches Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0327" n="309"/> <fw place="top" type="header">§ 1. Das Jagdrecht.</fw><lb/> <p>Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an<lb/> Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem<lb/> während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen<lb/> Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der<lb/> Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.</p><lb/> <p>Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver-<lb/> hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung,<lb/> daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie<lb/> die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage<lb/> an den Staat übergingen.</p><lb/> <p>Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die<lb/> völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.</p><lb/> <p>Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi)<lb/> mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares<lb/> Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.</p><lb/> <p>In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd-<lb/> recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen,<lb/> Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen,<lb/> Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der<lb/> folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen<lb/> Entschädigung ablösbar.</p><lb/> <p>Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des<lb/> Staates über die Jagd umfaſst, hat sich dagegen, allerdings in wesent-<lb/> lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung,<lb/> welcher sich hauptsächlich in Form der <hi rendition="#g">Polizei</hi> äuſsert.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>1. Kapitel. <hi rendition="#b">Jagdrecht und Jagdpolizei.</hi></head><lb/> <p>§ 1. <hi rendition="#i">Das Jagdrecht</hi>. Die moderne Gesetzgebung hat den alten<lb/> Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist,<lb/> wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses<lb/> Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent-<lb/> liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die<lb/> vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche<lb/> Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des<lb/> Jagdrechtes notwendig gemacht.</p><lb/> <p>Dieses ist dadurch geschehen, daſs das <hi rendition="#g">Jagdrecht</hi> als solches<lb/> von der <hi rendition="#g">Befugnis</hi> zur <hi rendition="#g">Jagdausübung</hi> getrennt und letztere nur bei<lb/> Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher<lb/> Art, gewährt wird.</p><lb/> <p>Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des<lb/> Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer<lb/> oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt,<lb/> nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [309/0327]
§ 1. Das Jagdrecht.
Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an
Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem
während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen
Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der
Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.
Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver-
hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung,
daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie
die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage
an den Staat übergingen.
Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die
völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.
Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi)
mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares
Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.
In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd-
recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen,
Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen,
Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der
folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen
Entschädigung ablösbar.
Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des
Staates über die Jagd umfaſst, hat sich dagegen, allerdings in wesent-
lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung,
welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äuſsert.
1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
§ 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten
Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist,
wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses
Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die
vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche
Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des
Jagdrechtes notwendig gemacht.
Dieses ist dadurch geschehen, daſs das Jagdrecht als solches
von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei
Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher
Art, gewährt wird.
Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des
Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer
oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt,
nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange
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