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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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2. Kapitel. Jagdschutz.

2. Die gleiche Strafe trifft das unbefugte Ausnehmen der Eier
und Jungen von jagdbarem Federwilde.

3. Mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird
die Ausübung der Jagd während des Gottesdienstes an Sonn-
und Festtagen bestraft (§ 366), jedoch nur insoweit dieselbe den be-
stehenden Landespolizeiverordnungen zuwiderläuft.

4. Das unerlaubte Legen von Selbstgeschossen, Schlag-
eisen
oder Fussangeln, ebenso das unbefugte Schiessen an
bewohnten Orten wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.

5. Das feuergefährliche Schiessen in der Nähe von Gebäu-
den unterliegt einer Geldstrafe bis zu 60 M. oder einer Haftstrafe bis
zu 14 Tagen.

6. Wer es unterlässt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt ste-
hende Personen von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze
zum Schutze der Jagd abzuhalten, wird mit Haft bestraft (§ 361 9).

Die jagdpolizeilichen Bestimmungen der Einzelstaaten oder einzel-
ner Landesteile betreffen die Jagdarten, Schonzeiten, das Betreten un-
abgeernteter Felder, Verbot einzelner Jagdarten u. s. w.

Zuwiderhandlungen gegen diese landesgesetzlichen Jagdpolizeivor-
schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag
sehr verschieden normiert ist; in Preussen beträgt er z. B. 150 M., in
Bayern nur 45 M.

Für den Jagdstrafprozess sind die allgemeinen Bestimmungen der
Reichsstrafprozessordnung massgebend.

§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. Die Hand-
habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die
innere Verwaltung, welche in technischen Fragen das Gutachten der
Staatsforstbehörden einholen.

Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung
und Jagdpflege sind bezüglich der Jagdschutzbeamten meist gewisse
allgemeine Bedingungen gestellt.

Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd-
berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche
nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpflichtet
werden und alsdann gewisse Vorrechte geniessen.

In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische
Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die
Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins
notwendig sind.

In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz-
gewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welche jedoch lediglich zum
Jagdschutze, nicht aber zur Jagdausübung berechtigen.

In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdschutzbeamten (Jagd-

2. Kapitel. Jagdschutz.

2. Die gleiche Strafe trifft das unbefugte Ausnehmen der Eier
und Jungen von jagdbarem Federwilde.

3. Mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird
die Ausübung der Jagd während des Gottesdienstes an Sonn-
und Festtagen bestraft (§ 366), jedoch nur insoweit dieselbe den be-
stehenden Landespolizeiverordnungen zuwiderläuft.

4. Das unerlaubte Legen von Selbstgeschossen, Schlag-
eisen
oder Fuſsangeln, ebenso das unbefugte Schieſsen an
bewohnten Orten wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.

5. Das feuergefährliche Schieſsen in der Nähe von Gebäu-
den unterliegt einer Geldstrafe bis zu 60 M. oder einer Haftstrafe bis
zu 14 Tagen.

6. Wer es unterläſst, Kinder oder andere unter seiner Gewalt ste-
hende Personen von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze
zum Schutze der Jagd abzuhalten, wird mit Haft bestraft (§ 361 9).

Die jagdpolizeilichen Bestimmungen der Einzelstaaten oder einzel-
ner Landesteile betreffen die Jagdarten, Schonzeiten, das Betreten un-
abgeernteter Felder, Verbot einzelner Jagdarten u. s. w.

Zuwiderhandlungen gegen diese landesgesetzlichen Jagdpolizeivor-
schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag
sehr verschieden normiert ist; in Preuſsen beträgt er z. B. 150 M., in
Bayern nur 45 M.

Für den Jagdstrafprozeſs sind die allgemeinen Bestimmungen der
Reichsstrafprozeſsordnung maſsgebend.

§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. Die Hand-
habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die
innere Verwaltung, welche in technischen Fragen das Gutachten der
Staatsforstbehörden einholen.

Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung
und Jagdpflege sind bezüglich der Jagdschutzbeamten meist gewisse
allgemeine Bedingungen gestellt.

Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd-
berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche
nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpflichtet
werden und alsdann gewisse Vorrechte genieſsen.

In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische
Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die
Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins
notwendig sind.

In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz-
gewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welche jedoch lediglich zum
Jagdschutze, nicht aber zur Jagdausübung berechtigen.

In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdschutzbeamten (Jagd-

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[324/0342] 2. Kapitel. Jagdschutz. 2. Die gleiche Strafe trifft das unbefugte Ausnehmen der Eier und Jungen von jagdbarem Federwilde. 3. Mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird die Ausübung der Jagd während des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen bestraft (§ 366), jedoch nur insoweit dieselbe den be- stehenden Landespolizeiverordnungen zuwiderläuft. 4. Das unerlaubte Legen von Selbstgeschossen, Schlag- eisen oder Fuſsangeln, ebenso das unbefugte Schieſsen an bewohnten Orten wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. 5. Das feuergefährliche Schieſsen in der Nähe von Gebäu- den unterliegt einer Geldstrafe bis zu 60 M. oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen. 6. Wer es unterläſst, Kinder oder andere unter seiner Gewalt ste- hende Personen von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Jagd abzuhalten, wird mit Haft bestraft (§ 361 9). Die jagdpolizeilichen Bestimmungen der Einzelstaaten oder einzel- ner Landesteile betreffen die Jagdarten, Schonzeiten, das Betreten un- abgeernteter Felder, Verbot einzelner Jagdarten u. s. w. Zuwiderhandlungen gegen diese landesgesetzlichen Jagdpolizeivor- schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag sehr verschieden normiert ist; in Preuſsen beträgt er z. B. 150 M., in Bayern nur 45 M. Für den Jagdstrafprozeſs sind die allgemeinen Bestimmungen der Reichsstrafprozeſsordnung maſsgebend. § 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. Die Hand- habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die innere Verwaltung, welche in technischen Fragen das Gutachten der Staatsforstbehörden einholen. Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung und Jagdpflege sind bezüglich der Jagdschutzbeamten meist gewisse allgemeine Bedingungen gestellt. Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd- berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpflichtet werden und alsdann gewisse Vorrechte genieſsen. In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins notwendig sind. In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz- gewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welche jedoch lediglich zum Jagdschutze, nicht aber zur Jagdausübung berechtigen. In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdschutzbeamten (Jagd-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/342>, abgerufen am 29.11.2024.