Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfungerworben werden. 1) Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste besondere Abzeichen zu tragen und geniessen alsdann die Vorteile der Beamten der öffentlichen Zivilwache. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie- Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl 1) Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h. Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes, in welchem der Kandidat wohnhaft ist. 2) Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als
Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge- biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be- strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des Wildes (einschliesslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd zu fördern und zu beleben. § 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfungerworben werden. 1) Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste besondere Abzeichen zu tragen und genieſsen alsdann die Vorteile der Beamten der öffentlichen Zivilwache. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie- Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl 1) Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h. Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes, in welchem der Kandidat wohnhaft ist. 2) Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als
Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge- biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be- strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des Wildes (einschlieſslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd zu fördern und zu beleben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0343" n="325"/><fw place="top" type="header">§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine.</fw><lb/> schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfung<lb/> erworben werden. <note place="foot" n="1)">Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der<lb/> für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten<lb/> Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h.<lb/> Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und<lb/> Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich<lb/> der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte<lb/> und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes,<lb/> in welchem der Kandidat wohnhaft ist.</note> Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste<lb/> besondere Abzeichen zu tragen und genieſsen alsdann die Vorteile der<lb/> Beamten der öffentlichen Zivilwache.</p><lb/> <p>Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie-<lb/> rigen Verhältnisse des Jagdschutzes genieſsen die Jagdberechtigten, die<lb/> Jagdbeamten und die Jagdaufseher einen besonderen strafrechtlichen<lb/> Schutz (§§ 117—119 d. R.-Str.-G.).</p><lb/> <p>Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd<lb/> haben sich die <hi rendition="#g">Jagdschutzvereine</hi> (societés pour aider aux repressions<lb/> du braconnage) erworben. Diese Vereine sind ziemlich gleichzeitig in<lb/> Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich während der 1860er<lb/> Jahre aus privater Initiative entstanden, um die Durchführung der Jagd-<lb/> schutzgesetze durch bessere Überwachung des Vollzugs und durch Ge-<lb/> währung von Prämien an die Organe des Jagdschutzes sowie der Polizei<lb/> sicher zu stellen, Jagdschutzbeamten, welche im Kampfe mit Wilddieben<lb/> dienstunfähig werden, Unterstützungen und im Falle ihrer Tötung den<lb/> Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, sowie endlich überhaupt eine waid-<lb/> männische Jagdausübung und Jagdpflege durch gemeinschaftliches Vor-<lb/> gehen herbeizuführen. <note place="foot" n="2)">Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als<lb/> Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur<lb/> Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen<lb/> Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit<lb/> allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret<lb/> innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner<lb/> Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge-<lb/> biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende<lb/> Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit<lb/> des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be-<lb/> strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des<lb/> Wildes (einschlieſslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der<lb/> Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd<lb/> zu fördern und zu beleben.</note></p><lb/> <p>Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl<lb/> zugenommen. In Deutschland bestanden im Jahre 1894 fünfundzwanzig<lb/> Landesvereine mit 9917 Mitgliedern. Seit dem 15. März 1875 sind die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [325/0343]
§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine.
schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfung
erworben werden. 1) Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste
besondere Abzeichen zu tragen und genieſsen alsdann die Vorteile der
Beamten der öffentlichen Zivilwache.
Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie-
rigen Verhältnisse des Jagdschutzes genieſsen die Jagdberechtigten, die
Jagdbeamten und die Jagdaufseher einen besonderen strafrechtlichen
Schutz (§§ 117—119 d. R.-Str.-G.).
Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd
haben sich die Jagdschutzvereine (societés pour aider aux repressions
du braconnage) erworben. Diese Vereine sind ziemlich gleichzeitig in
Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich während der 1860er
Jahre aus privater Initiative entstanden, um die Durchführung der Jagd-
schutzgesetze durch bessere Überwachung des Vollzugs und durch Ge-
währung von Prämien an die Organe des Jagdschutzes sowie der Polizei
sicher zu stellen, Jagdschutzbeamten, welche im Kampfe mit Wilddieben
dienstunfähig werden, Unterstützungen und im Falle ihrer Tötung den
Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, sowie endlich überhaupt eine waid-
männische Jagdausübung und Jagdpflege durch gemeinschaftliches Vor-
gehen herbeizuführen. 2)
Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl
zugenommen. In Deutschland bestanden im Jahre 1894 fünfundzwanzig
Landesvereine mit 9917 Mitgliedern. Seit dem 15. März 1875 sind die
1) Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der
für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten
Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h.
Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und
Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich
der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte
und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes,
in welchem der Kandidat wohnhaft ist.
2) Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als
Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur
Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen
Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit
allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret
innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner
Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge-
biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende
Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit
des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be-
strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des
Wildes (einschlieſslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der
Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd
zu fördern und zu beleben.
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