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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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Einleitung.
frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der
von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die Gerichtsbarkeit gegen
Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben-
falls ausgeübt.

Mit der weiteren Ausdehnung, welche die Bannforsten im 10. und
11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer grössere Waldgebiete unter
eine derartige Aufsicht.

Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent-
liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige
zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri-
gen Regalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et
ferinarum).

Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes-
herrlichkeit
und die bald die Regel bildende Verbindung von
Obermärkerschaft und Landeshoheit führten seit dem Ende des
14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des
Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei.

Gegen das Ende des Mittelalters bildete sich durch Verschmelzung
der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann
und Obermärkerschaft allmählich die Forsthoheit aus, welche dem-
nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte.

Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft
in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das jagd-
liche
Interesse bedingt und äusserte sich in Verboten der Waldro-
dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag
besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben
nach Erhaltung des Waldes ging so weit, dass sich die Landesherren
nicht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor-
handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund-
stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich
jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele
Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden.

Auch der Bergbau veranlasste schon in sehr früher Zeit Be-
stimmungen zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237).
Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen
in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden mussten und ver-
pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die
eigenen Waldungen hierfür nicht ausreichen würden.

Forstwirtschaftliche Interessen kamen hierbei wohl nur dann
in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald-
nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherren oder in solchen
Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besassen.

In ungleich höherem Masse, als es im Mittelalter geschehen, richteten

Einleitung.
frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der
von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die Gerichtsbarkeit gegen
Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben-
falls ausgeübt.

Mit der weiteren Ausdehnung, welche die Bannforsten im 10. und
11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer gröſsere Waldgebiete unter
eine derartige Aufsicht.

Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent-
liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige
zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri-
gen Regalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et
ferinarum).

Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes-
herrlichkeit
und die bald die Regel bildende Verbindung von
Obermärkerschaft und Landeshoheit führten seit dem Ende des
14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des
Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei.

Gegen das Ende des Mittelalters bildete sich durch Verschmelzung
der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann
und Obermärkerschaft allmählich die Forsthoheit aus, welche dem-
nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte.

Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft
in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das jagd-
liche
Interesse bedingt und äuſserte sich in Verboten der Waldro-
dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag
besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben
nach Erhaltung des Waldes ging so weit, daſs sich die Landesherren
nicht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor-
handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund-
stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich
jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele
Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden.

Auch der Bergbau veranlaſste schon in sehr früher Zeit Be-
stimmungen zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237).
Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen
in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden muſsten und ver-
pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die
eigenen Waldungen hierfür nicht ausreichen würden.

Forstwirtschaftliche Interessen kamen hierbei wohl nur dann
in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald-
nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherren oder in solchen
Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besaſsen.

In ungleich höherem Maſse, als es im Mittelalter geschehen, richteten

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[69/0087] Einleitung. frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben- falls ausgeübt. Mit der weiteren Ausdehnung, welche die Bannforsten im 10. und 11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer gröſsere Waldgebiete unter eine derartige Aufsicht. Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent- liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri- gen Regalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et ferinarum). Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes- herrlichkeit und die bald die Regel bildende Verbindung von Obermärkerschaft und Landeshoheit führten seit dem Ende des 14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei. Gegen das Ende des Mittelalters bildete sich durch Verschmelzung der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann und Obermärkerschaft allmählich die Forsthoheit aus, welche dem- nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte. Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das jagd- liche Interesse bedingt und äuſserte sich in Verboten der Waldro- dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben nach Erhaltung des Waldes ging so weit, daſs sich die Landesherren nicht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor- handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund- stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden. Auch der Bergbau veranlaſste schon in sehr früher Zeit Be- stimmungen zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237). Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden muſsten und ver- pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die eigenen Waldungen hierfür nicht ausreichen würden. Forstwirtschaftliche Interessen kamen hierbei wohl nur dann in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald- nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherren oder in solchen Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besaſsen. In ungleich höherem Maſse, als es im Mittelalter geschehen, richteten

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/87>, abgerufen am 26.11.2024.