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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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III unterwürffig gewesen, und Tribut gezahlet.

XIII. Daß Bolislaus Crispus von Käyser Friderico I, wie er diesem den Lehen-Eyd abzustatten, und den gewöhnlichen Tribut abzutragen sich gewegert, mit Krieg überzogen, und dahin gebracht worden, daß er um Gnade bitte, den Lehen-Eyd abstatten, und über den gewöhnlichen Tribut noch zu vielen andern Sachen sich verpflichten müssen, welchen Tribut Käyser Fridericus an. 1159 dem Könige in Böheim concediret, wofern dem Diplomati, worinnen Böhmen zum Königreich gemacht, und bey Goldasto zu finden, zu trauen.

XIV. Daß die Pohlen so wohl als die Böhmen an. 1209 von Käyser Ottone IV auf den Reichs-Tag beruffen worden, und auch erschienen.

XV. Daß solche Erscheinung auch noch zu Käysers Friderici II Zeiten geschehen, als welches aus der bey Goldasto verhandenen Constitution abzunehmen, in welcher dem Könige in Böhmen einige praerogativen an. 1212 ertheilet.

Das meiste von diesen obangeführten wird von den Polnischen Scribenten, wie schon gemeldet, entweder übergangen, oder gar geleugnet, oder anders ausgeleget . Generaliter pfleget dawider eingewendet zu werden:

Der Pohlen Einwürffe. I. Es könte mit keinen alten und glaubwürdigen Zeugnüssen und Gründen bewiesen werden, daß Pohlen denen Käysern und dem Reiche jemahlen völlig unterworffen, und zinsbahr gewesen; sondern weil die Teutsche etwa ein Stück von Pohlen, entweder mit Gewalt, oder freywillige submission erhalten, so hätten sie sich gerühmet, gantz Pohlen wäre ihnen unterworffen; dieses hätte einer von dem andern gehöret, und aufgezeichnet, denen die andern gefolget.

II. Daß sie zwar zu einigen Geschencken, nicht aber zu Tribut verpflichtet gewesen; dahero auf des Boleslai Epitaphio, so in der Cathedral-Kirche zu Posen noch mit alten Buchstaben geschrieben verhanden seyn soll, diese Worte zu lesen:

Plurima DONA sibi, quae placuere Tibi Huic (sc. Caesari de quo antea) detulisti, quia divitiis habuisti.

In Specie aber pfleget wieder obangeführtes eingewand zu werden:

Ad I. Daß die Pohlen sich Käyser Ottoni unterwürffig und zinsbahr gemachet, davon finde man bey Polnischen Scribenten nicht die geringste Nachricht, und könne Dithmario also, als einem Fremden, kein völliger Glaube beygeleget werden.

Ad II. Daß dem Käyser Ottoni III von Miseconi Hülffe geleistet worden, könte wohl seyn; ob solches aber aus einer Schuldigkeit geschehen, daran würde gezweifelt, dann man davon ebenfals bey andern Scribenten keine Nachricht finde.

Ad III. Das Ertz-Bischoffthum Gnesen sey nicht von dem Käyser, sondern von dem Päbstlichen Legato, so bey dem Käyser gewesen, gestifftet worden.

Ad IV. Daß Boleslaus von Käyser Ottone III den Königlichen Titul erhalten, würde nicht von allen vor warhafftig angenommen ; wann solches aber auch geschehen wäre, so inferire solches doch keine Subjection, weil die tägliche Erfahrung bezeuge, daß die Käyser und Könige zuweilen auch andern, als Unterthanen, dignitäten zu conferiren pflegen. Zu geschweigen, daß viele Scribenten bezeugeten, wie Boleslaus von dem Käyser zum Könige proclamiret worden, sey er auch zu gleich von allem Tribut und Gehorsam, den er dem Reiche schuldig gewesen, absolviret worden.

vid. Radevicus L. 1. c. 4. & 5. Gunther. L. 6. Ligurit.
Part. 2. der Reichs-Satzungen, p. 13.
Dann Helmuldus (der um das Jahr 1170 geschrieben, wie aus dessen 2 letztern Cap. des 2 Buchs zu sehen Conring. de fin. c. 18. §. 15.) meldet in L. 1. c. 1. Chron. Slav. daß Pohlen dazumahl, gleichwie Böhmen dem Reiche unterworffen und zinsbahr gewesen.
Arnoldus Lybecens. L. 7. c. 18.
In dessen Reichs-Satzungen p. 20.
add. Schwaben-Spiegel L. 2. c. 8. §. 3.
Videri hic potest Schultens Tr. de Polonia nunquam tributaria, quem tamen non legi. Marinius etiam peculiari tractatu se clare demonstraturum promisit, Reges Poloniae nulli unquam fuisse tributarios & subjectos, vid. Francisc. Marinius de Scop. Reip. Polon. c. 3. p. 49. An promissis steterit, me latet.
Cromer. de Rep. Polon. L. 3. circa fin. p. 40.
Hanc Polonorum esse sententiam tradit Conring. de fin. L. 3. Annot. ad. L. 1. c. 18. p. 108. verb. Tributariam.
Ita tradit Stanislaus Lubienski in Oper. posth. p.
Plurima ex his referuntur a Conringio d. c. 18. hinc inde.
Ita vult Baronius ad an. 999. n. 13. & Bzovins ad an. 999. n. 3.
Dubitat de eo etiam ipse Conringius ex plurimis c. 18. §. 4. adductis Causis.
Cromer. de Reb. Polon. L. 4. p. 746. cui adstipulatur Becman in hist. orb. Part. 2. c. 8. §. 2. n. 2.
imprimis Neugebauer L. 3. hist. Polon. c. 53. Math. a Michou L. 2. c. 4. Guagnin. p. 347.

III unterwürffig gewesen, und Tribut gezahlet.

XIII. Daß Bolislaus Crispus von Käyser Friderico I, wie er diesem den Lehen-Eyd abzustatten, und den gewöhnlichen Tribut abzutragen sich gewegert, mit Krieg überzogen, und dahin gebracht worden, daß er um Gnade bitte, den Lehen-Eyd abstatten, und über den gewöhnlichen Tribut noch zu vielen andern Sachen sich verpflichten müssen, welchen Tribut Käyser Fridericus an. 1159 dem Könige in Böheim concediret, wofern dem Diplomati, worinnen Böhmen zum Königreich gemacht, und bey Goldasto zu finden, zu trauen.

XIV. Daß die Pohlen so wohl als die Böhmen an. 1209 von Käyser Ottone IV auf den Reichs-Tag beruffen worden, und auch erschienen.

XV. Daß solche Erscheinung auch noch zu Käysers Friderici II Zeiten geschehen, als welches aus der bey Goldasto verhandenen Constitution abzunehmen, in welcher dem Könige in Böhmen einige praerogativen an. 1212 ertheilet.

Das meiste von diesen obangeführten wird von den Polnischen Scribenten, wie schon gemeldet, entweder übergangen, oder gar geleugnet, oder anders ausgeleget . Generaliter pfleget dawider eingewendet zu werden:

Der Pohlen Einwürffe. I. Es könte mit keinen alten und glaubwürdigen Zeugnüssen und Gründen bewiesen werden, daß Pohlen denen Käysern und dem Reiche jemahlen völlig unterworffen, und zinsbahr gewesen; sondern weil die Teutsche etwa ein Stück von Pohlen, entweder mit Gewalt, oder freywillige submission erhalten, so hätten sie sich gerühmet, gantz Pohlen wäre ihnen unterworffen; dieses hätte einer von dem andern gehöret, und aufgezeichnet, denen die andern gefolget.

II. Daß sie zwar zu einigen Geschencken, nicht aber zu Tribut verpflichtet gewesen; dahero auf des Boleslai Epitaphio, so in der Cathedral-Kirche zu Posen noch mit alten Buchstaben geschrieben verhanden seyn soll, diese Worte zu lesen:

Plurima DONA sibi, quae placuere Tibi Huic (sc. Caesari de quo antea) detulisti, quia divitiis habuisti.

In Specie aber pfleget wieder obangeführtes eingewand zu werden:

Ad I. Daß die Pohlen sich Käyser Ottoni unterwürffig und zinsbahr gemachet, davon finde man bey Polnischen Scribenten nicht die geringste Nachricht, und könne Dithmario also, als einem Fremden, kein völliger Glaube beygeleget werden.

Ad II. Daß dem Käyser Ottoni III von Miseconi Hülffe geleistet worden, könte wohl seyn; ob solches aber aus einer Schuldigkeit geschehen, daran würde gezweifelt, dann man davon ebenfals bey andern Scribenten keine Nachricht finde.

Ad III. Das Ertz-Bischoffthum Gnesen sey nicht von dem Käyser, sondern von dem Päbstlichen Legato, so bey dem Käyser gewesen, gestifftet worden.

Ad IV. Daß Boleslaus von Käyser Ottone III den Königlichen Titul erhalten, würde nicht von allen vor warhafftig angenommen ; wann solches aber auch geschehen wäre, so inferire solches doch keine Subjection, weil die tägliche Erfahrung bezeuge, daß die Käyser und Könige zuweilen auch andern, als Unterthanen, dignitäten zu conferiren pflegen. Zu geschweigen, daß viele Scribenten bezeugeten, wie Boleslaus von dem Käyser zum Könige proclamiret worden, sey er auch zu gleich von allem Tribut und Gehorsam, den er dem Reiche schuldig gewesen, absolviret worden.

vid. Radevicus L. 1. c. 4. & 5. Gunther. L. 6. Ligurit.
Part. 2. der Reichs-Satzungen, p. 13.
Dann Helmuldus (der um das Jahr 1170 geschrieben, wie aus dessen 2 letztern Cap. des 2 Buchs zu sehen Conring. de fin. c. 18. §. 15.) meldet in L. 1. c. 1. Chron. Slav. daß Pohlen dazumahl, gleichwie Böhmen dem Reiche unterworffen und zinsbahr gewesen.
Arnoldus Lybecens. L. 7. c. 18.
In dessen Reichs-Satzungen p. 20.
add. Schwaben-Spiegel L. 2. c. 8. §. 3.
Videri hic potest Schultens Tr. de Polonia nunquam tributaria, quem tamen non legi. Marinius etiam peculiari tractatu se clare demonstraturum promisit, Reges Poloniae nulli unquam fuisse tributarios & subjectos, vid. Francisc. Marinius de Scop. Reip. Polon. c. 3. p. 49. An promissis steterit, me latet.
Cromer. de Rep. Polon. L. 3. circa fin. p. 40.
Hanc Polonorum esse sententiam tradit Conring. de fin. L. 3. Annot. ad. L. 1. c. 18. p. 108. verb. Tributariam.
Ita tradit Stanislaus Lubienski in Oper. posth. p.
Plurima ex his referuntur a Conringio d. c. 18. hinc inde.
Ita vult Baronius ad an. 999. n. 13. & Bzovins ad an. 999. n. 3.
Dubitat de eo etiam ipse Conringius ex plurimis c. 18. §. 4. adductis Causis.
Cromer. de Reb. Polon. L. 4. p. 746. cui adstipulatur Becman in hist. orb. Part. 2. c. 8. §. 2. n. 2.
imprimis Neugebauer L. 3. hist. Polon. c. 53. Math. a Michou L. 2. c. 4. Guagnin. p. 347.
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        <p>XIII. Daß Bolislaus Crispus von Käyser Friderico I, wie er diesem den Lehen-Eyd            abzustatten, und den gewöhnlichen Tribut abzutragen sich gewegert, mit Krieg überzogen,            und dahin gebracht worden, daß er um Gnade bitte, den Lehen-Eyd abstatten, und über den            gewöhnlichen Tribut noch zu vielen andern Sachen sich verpflichten müssen, <note place="foot">vid. Radevicus L. 1. c. 4. &amp; 5. Gunther. L. 6. Ligurit.</note> welchen            Tribut Käyser Fridericus an. 1159 dem Könige in Böheim concediret, wofern dem Diplomati,            worinnen Böhmen zum Königreich gemacht, und bey Goldasto <note place="foot">Part. 2. der              Reichs-Satzungen, p. 13.</note> zu finden, zu trauen. <note place="foot">Dann Helmuldus              (der um das Jahr 1170 geschrieben, wie aus dessen 2 letztern Cap. des 2 Buchs zu sehen              Conring. de fin. c. 18. §. 15.) meldet in L. 1. c. 1. Chron. Slav. daß Pohlen dazumahl,              gleichwie Böhmen dem Reiche unterworffen und zinsbahr gewesen.</note></p>
        <p>XIV. Daß die Pohlen so wohl als die Böhmen an. 1209 von Käyser Ottone IV auf den            Reichs-Tag beruffen worden, und auch erschienen. <note place="foot">Arnoldus Lybecens. L.              7. c. 18.</note></p>
        <p>XV. Daß solche Erscheinung auch noch zu Käysers Friderici II Zeiten geschehen, als            welches aus der bey Goldasto <note place="foot">In dessen Reichs-Satzungen p. 20.</note>            verhandenen Constitution abzunehmen, in welcher dem Könige in Böhmen einige praerogativen            an. 1212 ertheilet. <note place="foot">add. Schwaben-Spiegel L. 2. c. 8. §. 3.</note></p>
        <p>Das meiste von diesen obangeführten wird von den Polnischen Scribenten, wie schon            gemeldet, entweder übergangen, oder gar geleugnet, oder anders ausgeleget <note place="foot">Videri hic potest Schultens Tr. de Polonia nunquam tributaria, quem tamen              non legi. Marinius etiam peculiari tractatu se clare demonstraturum promisit, Reges              Poloniae nulli unquam fuisse tributarios &amp; subjectos, vid. Francisc. Marinius de              Scop. Reip. Polon. c. 3. p. 49. An promissis steterit, me latet.</note>. Generaliter            pfleget dawider eingewendet zu werden:</p>
        <p><note place="left">Der Pohlen Einwürffe.</note> I. Es könte mit keinen alten und            glaubwürdigen Zeugnüssen und Gründen bewiesen werden, daß Pohlen denen Käysern und dem            Reiche jemahlen völlig unterworffen, und zinsbahr gewesen; sondern weil die Teutsche etwa            ein Stück von Pohlen, entweder mit Gewalt, oder freywillige submission erhalten, so hätten            sie sich gerühmet, gantz Pohlen wäre ihnen unterworffen; dieses hätte einer von dem andern            gehöret, und aufgezeichnet, denen die andern gefolget. <note place="foot">Cromer. de Rep.              Polon. L. 3. circa fin. p. 40.</note></p>
        <p>II. Daß sie zwar zu einigen Geschencken, nicht aber zu Tribut verpflichtet gewesen; <note place="foot">Hanc Polonorum esse sententiam tradit Conring. de fin. L. 3. Annot. ad. L.              1. c. 18. p. 108. verb. Tributariam.</note> dahero auf des Boleslai Epitaphio, so in der            Cathedral-Kirche zu Posen noch mit alten Buchstaben geschrieben verhanden seyn soll, diese            Worte zu lesen: <note place="foot">Ita tradit Stanislaus Lubienski in Oper. posth.              p.</note></p>
        <p>Plurima DONA sibi, quae placuere Tibi Huic (sc. Caesari de quo antea) detulisti, quia            divitiis habuisti.</p>
        <p>In Specie aber pfleget wieder obangeführtes eingewand zu werden: <note place="foot">Plurima ex his referuntur a Conringio d. c. 18. hinc inde.</note></p>
        <p>Ad I. Daß die Pohlen sich Käyser Ottoni unterwürffig und zinsbahr gemachet, davon finde            man bey Polnischen Scribenten nicht die geringste Nachricht, und könne Dithmario also, als            einem Fremden, kein völliger Glaube beygeleget werden.</p>
        <p>Ad II. Daß dem Käyser Ottoni III von Miseconi Hülffe geleistet worden, könte wohl seyn;            ob solches aber aus einer Schuldigkeit geschehen, daran würde gezweifelt, dann man davon            ebenfals bey andern Scribenten keine Nachricht finde.</p>
        <p>Ad III. Das Ertz-Bischoffthum Gnesen sey nicht von dem Käyser, sondern von dem            Päbstlichen Legato, so bey dem Käyser gewesen, gestifftet worden. <note place="foot">Ita              vult Baronius ad an. 999. n. 13. &amp; Bzovins ad an. 999. n. 3.</note></p>
        <p>Ad IV. Daß Boleslaus von Käyser Ottone III den Königlichen Titul erhalten, würde nicht            von allen vor warhafftig angenommen <note place="foot">Dubitat de eo etiam ipse Conringius              ex plurimis c. 18. §. 4. adductis Causis.</note>; wann solches aber auch geschehen wäre,            so inferire solches doch keine Subjection, weil die tägliche Erfahrung bezeuge, daß die            Käyser und Könige zuweilen auch andern, als Unterthanen, dignitäten zu conferiren pflegen.              <note place="foot">Cromer. de Reb. Polon. L. 4. p. 746. cui adstipulatur Becman in hist.              orb. Part. 2. c. 8. §. 2. n. 2.</note> Zu geschweigen, daß viele Scribenten <note place="foot">imprimis Neugebauer L. 3. hist. Polon. c. 53. Math. a Michou L. 2. c. 4.              Guagnin. p. 347.</note> bezeugeten, wie Boleslaus von dem Käyser zum Könige proclamiret            worden, sey er auch zu gleich von allem Tribut und Gehorsam, den er dem Reiche schuldig            gewesen, absolviret worden.</p>
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[72/0100] III unterwürffig gewesen, und Tribut gezahlet. XIII. Daß Bolislaus Crispus von Käyser Friderico I, wie er diesem den Lehen-Eyd abzustatten, und den gewöhnlichen Tribut abzutragen sich gewegert, mit Krieg überzogen, und dahin gebracht worden, daß er um Gnade bitte, den Lehen-Eyd abstatten, und über den gewöhnlichen Tribut noch zu vielen andern Sachen sich verpflichten müssen, welchen Tribut Käyser Fridericus an. 1159 dem Könige in Böheim concediret, wofern dem Diplomati, worinnen Böhmen zum Königreich gemacht, und bey Goldasto zu finden, zu trauen. XIV. Daß die Pohlen so wohl als die Böhmen an. 1209 von Käyser Ottone IV auf den Reichs-Tag beruffen worden, und auch erschienen. XV. Daß solche Erscheinung auch noch zu Käysers Friderici II Zeiten geschehen, als welches aus der bey Goldasto verhandenen Constitution abzunehmen, in welcher dem Könige in Böhmen einige praerogativen an. 1212 ertheilet. Das meiste von diesen obangeführten wird von den Polnischen Scribenten, wie schon gemeldet, entweder übergangen, oder gar geleugnet, oder anders ausgeleget . Generaliter pfleget dawider eingewendet zu werden: I. Es könte mit keinen alten und glaubwürdigen Zeugnüssen und Gründen bewiesen werden, daß Pohlen denen Käysern und dem Reiche jemahlen völlig unterworffen, und zinsbahr gewesen; sondern weil die Teutsche etwa ein Stück von Pohlen, entweder mit Gewalt, oder freywillige submission erhalten, so hätten sie sich gerühmet, gantz Pohlen wäre ihnen unterworffen; dieses hätte einer von dem andern gehöret, und aufgezeichnet, denen die andern gefolget. Der Pohlen Einwürffe. II. Daß sie zwar zu einigen Geschencken, nicht aber zu Tribut verpflichtet gewesen; dahero auf des Boleslai Epitaphio, so in der Cathedral-Kirche zu Posen noch mit alten Buchstaben geschrieben verhanden seyn soll, diese Worte zu lesen: Plurima DONA sibi, quae placuere Tibi Huic (sc. Caesari de quo antea) detulisti, quia divitiis habuisti. In Specie aber pfleget wieder obangeführtes eingewand zu werden: Ad I. Daß die Pohlen sich Käyser Ottoni unterwürffig und zinsbahr gemachet, davon finde man bey Polnischen Scribenten nicht die geringste Nachricht, und könne Dithmario also, als einem Fremden, kein völliger Glaube beygeleget werden. Ad II. Daß dem Käyser Ottoni III von Miseconi Hülffe geleistet worden, könte wohl seyn; ob solches aber aus einer Schuldigkeit geschehen, daran würde gezweifelt, dann man davon ebenfals bey andern Scribenten keine Nachricht finde. Ad III. Das Ertz-Bischoffthum Gnesen sey nicht von dem Käyser, sondern von dem Päbstlichen Legato, so bey dem Käyser gewesen, gestifftet worden. Ad IV. Daß Boleslaus von Käyser Ottone III den Königlichen Titul erhalten, würde nicht von allen vor warhafftig angenommen ; wann solches aber auch geschehen wäre, so inferire solches doch keine Subjection, weil die tägliche Erfahrung bezeuge, daß die Käyser und Könige zuweilen auch andern, als Unterthanen, dignitäten zu conferiren pflegen. Zu geschweigen, daß viele Scribenten bezeugeten, wie Boleslaus von dem Käyser zum Könige proclamiret worden, sey er auch zu gleich von allem Tribut und Gehorsam, den er dem Reiche schuldig gewesen, absolviret worden. vid. Radevicus L. 1. c. 4. & 5. Gunther. L. 6. Ligurit. Part. 2. der Reichs-Satzungen, p. 13. Dann Helmuldus (der um das Jahr 1170 geschrieben, wie aus dessen 2 letztern Cap. des 2 Buchs zu sehen Conring. de fin. c. 18. §. 15.) meldet in L. 1. c. 1. Chron. Slav. daß Pohlen dazumahl, gleichwie Böhmen dem Reiche unterworffen und zinsbahr gewesen. Arnoldus Lybecens. L. 7. c. 18. In dessen Reichs-Satzungen p. 20. add. Schwaben-Spiegel L. 2. c. 8. §. 3. Videri hic potest Schultens Tr. de Polonia nunquam tributaria, quem tamen non legi. Marinius etiam peculiari tractatu se clare demonstraturum promisit, Reges Poloniae nulli unquam fuisse tributarios & subjectos, vid. Francisc. Marinius de Scop. Reip. Polon. c. 3. p. 49. An promissis steterit, me latet. Cromer. de Rep. Polon. L. 3. circa fin. p. 40. Hanc Polonorum esse sententiam tradit Conring. de fin. L. 3. Annot. ad. L. 1. c. 18. p. 108. verb. Tributariam. Ita tradit Stanislaus Lubienski in Oper. posth. p. Plurima ex his referuntur a Conringio d. c. 18. hinc inde. Ita vult Baronius ad an. 999. n. 13. & Bzovins ad an. 999. n. 3. Dubitat de eo etiam ipse Conringius ex plurimis c. 18. §. 4. adductis Causis. Cromer. de Reb. Polon. L. 4. p. 746. cui adstipulatur Becman in hist. orb. Part. 2. c. 8. §. 2. n. 2. imprimis Neugebauer L. 3. hist. Polon. c. 53. Math. a Michou L. 2. c. 4. Guagnin. p. 347.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/100>, abgerufen am 18.05.2024.