Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Anderes Buch/ Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der in Europa itzt lebenden Könige. Erste Section. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Böheim und Ungarn oder des Hauses Oesterreich. Es solte hieselbst zwar nur alleine von der Könige in Böheim Praetensionen gehandelt werden, und würde also nur dasjenige/ davon das 23. 24. und 25. Cap. handelt/ hieher gehören; weil aber Böheim und Ungarn itzo Oesterreichische Regenten haben/ hat man alle des Hauses Oesterreich Praetensiones zugleich hieher setzen wollen; welches auch bey andern Häusern observiret werden wird. Erstes Capitel/ Von der Praetension auff die Spanische Monarchie. Historie. WElcher gestalt Ertz-Hertzog Philippus von Oesterreich durch seine Vermählung mit der Spanischen Infantin Johanna, Königs Ferdinandi in Spanien Tochter, die Spanische, und Oesterreichische Länder vereiniget, und dessen beyde Söhne Carolus V und Ferdinandus solche wieder getheilet, ist aus denen Historien hin und wieder bekandt. Diese des Hauses Oesterreich große Macht nun, ist denen Königen in Franckreich lange Zeit ein Stachel im Auge gewesen, dahero sie auff alle Art und Weise derselben Abbruch zu thun, und sie mit der Zeit gantz oder zum Theil an sich zu bringen gesuchet. Aus diesem Absehen vermählte sich anno 1655 König Ludovicus III mit der Spanischen Infantin Anna, und anno 1659 Ludovicus XIV mit der Infantin Maria Theresia. Weil die Spanier aber wohl mercketen, wohin solche Vermählungen abziehleten, so suchten sie beyzeiten solcher der Frantzosen Intention vorzubeugen, und ließen nicht allein die Infantin Annam vor getroffener Ehe aller Spanischen Succession solennissime und eydlich vor sich und ihre Frantzösische Nachkommen renunciiren; sondern machten auch anno 1618 ein Universal und beständiges Gesetze, daß alle Spanische Infantinnen, so nach Franckreich verheyrathet würden, samt dero Erben von der Cron Spanien ausgeschlossen seyn solten. Und diese der Annae exclusion von der Spanischen Succession wiederholte ihr Herr Vater König Philippus III anno 1621 den 30 Mart. auch in seinem Testament, worinnen er verordnete, daß im Fall seine Söhne Philipp, Carl, und Ferdinand, und dero descendenten abgiengen, so dann ihre Schwester die Infantin Maria (Käysers Ferdinandi Gemahlin, und Leopoldi Mutter) succediren solte. Wie nachdem anno 1659 die Infantin Maria Theresia, des Königs Philippi IV älteste Tochter, mit König Ludovico XIV in Franckr. vermählet werden solte, wolte man Spanischer Seiten darinnen abermahl nicht eher willigen, als biß die Infantin, gleich der Annae, vor sich und ihre Nachkommen aller Succession in Spanien sich begäbe; welches auch solennissime, und eydlich geschahe, und wurd ihr die Succession nur in denen zwey Fällen vorbehalten, erstlich, so sie eine Witbe ohne Kinder von dieser Ehe bliebe, und wieder nach Spanien käme: fürs andere, so sie aus Staats-Gründen wegen des gemeinen Bestens, und aus rechtmäßigen Considerationen, auff Begehren des Catholischen Königs, ihres Vaters, oder des Printzen ihres Bruders, sich wieder verehlichen solte. Zu mehrer Versicherung ward diese Rununciation nicht allein von dem Könige, ihrem künfftigen Gemahl, mit einem solennen und Cörperlichen Eyde vor sich und seine Nachkommen bestärcket/ sondern Welches in Novo Corpore Legum Hispanic. (auff Spanisch Nueva Recopilation genannt) so ann. 1640. zu Madrit gedruckt, zu finden. Die zwischen dem Könige in Franckr. und der Infantin auff gerichtete Ehe-pacta sind zu finden bey Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 479.
Anderes Buch/ Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der in Europa itzt lebenden Könige. Erste Section. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Böheim und Ungarn oder des Hauses Oesterreich. Es solte hieselbst zwar nur alleine von der Könige in Böheim Praetensionen gehandelt werden, und würde also nur dasjenige/ davon das 23. 24. und 25. Cap. handelt/ hieher gehören; weil aber Böheim und Ungarn itzo Oesterreichische Regenten haben/ hat man alle des Hauses Oesterreich Praetensiones zugleich hieher setzen wollen; welches auch bey andern Häusern observiret werden wird. Erstes Capitel/ Von der Praetension auff die Spanische Monarchie. Historie. WElcher gestalt Ertz-Hertzog Philippus von Oesterreich durch seine Vermählung mit der Spanischen Infantin Johanna, Königs Ferdinandi in Spanien Tochter, die Spanische, und Oesterreichische Länder vereiniget, und dessen beyde Söhne Carolus V und Ferdinandus solche wieder getheilet, ist aus denen Historien hin und wieder bekandt. Diese des Hauses Oesterreich große Macht nun, ist denen Königen in Franckreich lange Zeit ein Stachel im Auge gewesen, dahero sie auff alle Art und Weise derselben Abbruch zu thun, und sie mit der Zeit gantz oder zum Theil an sich zu bringen gesuchet. Aus diesem Absehen vermählte sich anno 1655 König Ludovicus III mit der Spanischen Infantin Anna, und anno 1659 Ludovicus XIV mit der Infantin Maria Theresia. Weil die Spanier aber wohl mercketen, wohin solche Vermählungen abziehleten, so suchten sie beyzeiten solcher der Frantzosen Intention vorzubeugen, und ließen nicht allein die Infantin Annam vor getroffener Ehe aller Spanischen Succession solennissime und eydlich vor sich und ihre Frantzösische Nachkommen renunciiren; sondern machten auch anno 1618 ein Universal und beständiges Gesetze, daß alle Spanische Infantinnen, so nach Franckreich verheyrathet würden, samt dero Erben von der Cron Spanien ausgeschlossen seyn solten. Und diese der Annae exclusion von der Spanischen Succession wiederholte ihr Herr Vater König Philippus III anno 1621 den 30 Mart. auch in seinem Testament, worinnen er verordnete, daß im Fall seine Söhne Philipp, Carl, und Ferdinand, und dero descendenten abgiengen, so dann ihre Schwester die Infantin Maria (Käysers Ferdinandi Gemahlin, und Leopoldi Mutter) succediren solte. Wie nachdem anno 1659 die Infantin Maria Theresia, des Königs Philippi IV älteste Tochter, mit König Ludovico XIV in Franckr. vermählet werden solte, wolte man Spanischer Seiten darinnen abermahl nicht eher willigen, als biß die Infantin, gleich der Annae, vor sich und ihre Nachkommen aller Succession in Spanien sich begäbe; welches auch solennissime, und eydlich geschahe, und wurd ihr die Succession nur in denen zwey Fällen vorbehalten, erstlich, so sie eine Witbe ohne Kinder von dieser Ehe bliebe, und wieder nach Spanien käme: fürs andere, so sie aus Staats-Gründen wegen des gemeinen Bestens, und aus rechtmäßigen Considerationen, auff Begehren des Catholischen Königs, ihres Vaters, oder des Printzen ihres Bruders, sich wieder verehlichen solte. Zu mehrer Versicherung ward diese Rununciation nicht allein von dem Könige, ihrem künfftigen Gemahl, mit einem solennen und Cörperlichen Eyde vor sich und seine Nachkommen bestärcket/ sondern Welches in Novo Corpore Legum Hispanic. (auff Spanisch Nueva Recopilation genannt) so ann. 1640. zu Madrit gedruckt, zu finden. Die zwischen dem Könige in Franckr. und der Infantin auff gerichtete Ehe-pacta sind zu finden bey Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 479.
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Anderes Buch/ Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der in Europa itzt lebenden Könige. Erste Section. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Böheim und Ungarn oder des Hauses Oesterreich.
Es solte hieselbst zwar nur alleine von der Könige in Böheim Praetensionen gehandelt werden, und würde also nur dasjenige/ davon das 23. 24. und 25. Cap. handelt/ hieher gehören; weil aber Böheim und Ungarn itzo Oesterreichische Regenten haben/ hat man alle des Hauses Oesterreich Praetensiones zugleich hieher setzen wollen; welches auch bey andern Häusern observiret werden wird.
Erstes Capitel/ Von der Praetension auff die Spanische Monarchie.
WElcher gestalt Ertz-Hertzog Philippus von Oesterreich durch seine Vermählung mit der Spanischen Infantin Johanna, Königs Ferdinandi in Spanien Tochter, die Spanische, und Oesterreichische Länder vereiniget, und dessen beyde Söhne Carolus V und Ferdinandus solche wieder getheilet, ist aus denen Historien hin und wieder bekandt. Diese des Hauses Oesterreich große Macht nun, ist denen Königen in Franckreich lange Zeit ein Stachel im Auge gewesen, dahero sie auff alle Art und Weise derselben Abbruch zu thun, und sie mit der Zeit gantz oder zum Theil an sich zu bringen gesuchet. Aus diesem Absehen vermählte sich anno 1655 König Ludovicus III mit der Spanischen Infantin Anna, und anno 1659 Ludovicus XIV mit der Infantin Maria Theresia. Weil die Spanier aber wohl mercketen, wohin solche Vermählungen abziehleten, so suchten sie beyzeiten solcher der Frantzosen Intention vorzubeugen, und ließen nicht allein die Infantin Annam vor getroffener Ehe aller Spanischen Succession solennissime und eydlich vor sich und ihre Frantzösische Nachkommen renunciiren; sondern machten auch anno 1618 ein Universal und beständiges Gesetze, daß alle Spanische Infantinnen, so nach Franckreich verheyrathet würden, samt dero Erben von der Cron Spanien ausgeschlossen seyn solten. Und diese der Annae exclusion von der Spanischen Succession wiederholte ihr Herr Vater König Philippus III anno 1621 den 30 Mart. auch in seinem Testament, worinnen er verordnete, daß im Fall seine Söhne Philipp, Carl, und Ferdinand, und dero descendenten abgiengen, so dann ihre Schwester die Infantin Maria (Käysers Ferdinandi Gemahlin, und Leopoldi Mutter) succediren solte.
Historie. Wie nachdem anno 1659 die Infantin Maria Theresia, des Königs Philippi IV älteste Tochter, mit König Ludovico XIV in Franckr. vermählet werden solte, wolte man Spanischer Seiten darinnen abermahl nicht eher willigen, als biß die Infantin, gleich der Annae, vor sich und ihre Nachkommen aller Succession in Spanien sich begäbe; welches auch solennissime, und eydlich geschahe, und wurd ihr die Succession nur in denen zwey Fällen vorbehalten, erstlich, so sie eine Witbe ohne Kinder von dieser Ehe bliebe, und wieder nach Spanien käme: fürs andere, so sie aus Staats-Gründen wegen des gemeinen Bestens, und aus rechtmäßigen Considerationen, auff Begehren des Catholischen Königs, ihres Vaters, oder des Printzen ihres Bruders, sich wieder verehlichen solte. Zu mehrer Versicherung ward diese Rununciation nicht allein von dem Könige, ihrem künfftigen Gemahl, mit einem solennen und Cörperlichen Eyde vor sich und seine Nachkommen bestärcket/ sondern
Welches in Novo Corpore Legum Hispanic. (auff Spanisch Nueva Recopilation genannt) so ann. 1640. zu Madrit gedruckt, zu finden.
Die zwischen dem Könige in Franckr. und der Infantin auff gerichtete Ehe-pacta sind zu finden bey Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 479.
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