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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Frantzösischer Seiten fundiret man sich:

Frantzösische Gründe. I. Auf das Successions-Recht, der beyden nach Franckreich vermählten Infantinnen, nehmlich der Annae Mariae Königs Ludovici XIII in Franckreich Gemahlin, und des itzigen Königs Frau Mutter, und der Mariae Theresiae, des itzigen Königes in Franckreich Gemahlin, als welche allemahl die erstgebohrne gewesen, und also mit ihren Nachkommen denen nechst gebohrnen Infantinnen und deren Nachkommen vorzuziehen.

II. Auf das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II, darinnen er den Duc d' Anjou zum Vniversal Erben aller Spanischen Länder eingesetzet.

III. Auf die von denen Spaniern dem Duc d' Anjou geschehene Huldigung/ dadurch sie ihn vor ihren König angenommen, und erkennet.

IV. Auf die Erkäntnüß anderer Potentaten, indem die meisten den Duc d' Anjou vor einen rechtmäßigen König in Spanien agnosciret, und zu dem Ende complimentiren lassen.

Wider die Oesterreichische Gründe aber wird von Franckreich eingewendet:

Frantzösische Einwürffe wider die Oesterreichische Gründe. Ad I. Auf die weitläufftige Agnatos würde in Spanien keine reflexion gemachet, sondern die nähern Cognati giengen denselben vor. Dann in denen von Alphonso X zusammen getragenen, von Ferdinando Catholico und Isabella confirmirten, und von Philippo IV wiederholten Spanischen Gesetzen, sey ausdrücklich eine Successio linealis Cognatica eingeführet, und caviret, daß in Ermangelung der Infanten, auch die Infantinnen, und dero Kinder zur Succession zu lassen, und zwar dergestalt, daß diese auch denen masculis aus derselben oder einer andern Linie, wann sie dem letzt verstorbenen nicht so nahe verwandt, als die verhandene Frauenspersohn, oder Cognato, vor zu ziehen. Welche Successions-Ordnung auch Käyser Carolus V und König Philippus II in Spanien in ihren Testammenten beybehalten hätten; indem jener in seinem ann. 1554 zu Brüssel gemachtem Testament erstlich seinen Sohn Philippum II mit allen seinen Nachkommen Männ- und Weiblichen Geschlechts zum Erben und Successore aller seiner Reiche ernennet; diesem hätte er substituiret seine Tochter Mariam, Königin in Böheim, und ihre descendenten Männ- und Weiblichen Geschlechtes; Nach dieser hätte er zur Succession beruffen seine andere Tochter Johannam, mit ihren Nachkommen beyderley Geschlechtes; und diesen allen hätte er erst seinen Bruder Ferdinandum I Röm. König mit seinen Descendenten substituiret. Dieser aber, nehmlich Philippus II hätte zu seinem Vniversal-Erben eingesetzet seinen Sohn Philippum III, deme er, im Fall er ohne Erben verstürbe, seine älteste Tochter Isabellam, und dieser seine andere Tochter Catharinam nebst ihren Nachkommen substituiret; wann auch diese ohne Erben versterben solten, hätte er seine Schwester Mariam Augustam, und nach ihr den nechsten Verwandten zum successore benennet.

Ad II. Daß das jus Cognationis in Spanien statt hätte, und der nechste Cognatus allemahl succedire, sey wahr, allein solche Successio sey Linealis, wie bereits gemeldet, und bliebe so lange in einer Linie, als lange welche davon verhanden; Wann aber eine Linie, z. E. des Erstgebohrnen, gantz ausgestorben, alsdann hätte erst die nechstfolgende Linie ein Recht zur Succession Zudem so sey hier nicht so wohl die Frage von der Proximität des Königs in Franckreich, sondern vielmehr von der Proximität des Dauphins, dieser aber sey dem letzten Könige in Spanien Carolo II eben so wohl im dritten Grad verwand, als Käyser Leopoldus, wie aus folgender Tabel zu sehen:

Philippus IV [unleserliches Material]

Es hat zwar Franckreich dieses mahl, so viel mir wissend, keine Deduction seiner Gerechtigkeit zur Spanischen Succession heraus gegeben, dahero das hier angeführte meistens aus obgemeldten Trr. und aus denen schon ehemahlen herausgekommenen Schrifften genommen worden; und kan insonderheit Georg d' Abusson Traite de la defense du Droit de Marie Therese d' Autriche Reine de France a la Succession des Couronnes d' Espagne nachgelesen werden.
vid. Molina de Hispanorum Primogen. Origine & natura. L. 3. c. 4. n. 13. 14. & hinc inde. Autor Excerptorum Historicorum juridicorum de Natura Successionis in Monarchia Hisp. p. 6. seqq. ed. 1700. 4.
Conf. Thuan. L. 120. hist.
Provocatur ad Molinam de Hispan. Primog. L. 1. c. 3. n. 13. & L. 3. c. 4. n. 13. 14. Adde dict. Excerpta historico-juridica de natura success. in Monarch. Hisp. p. 6. seqq.

Frantzösischer Seiten fundiret man sich:

Frantzösische Gründe. I. Auf das Successions-Recht, der beyden nach Franckreich vermählten Infantinnen, nehmlich der Annae Mariae Königs Ludovici XIII in Franckreich Gemahlin, und des itzigen Königs Frau Mutter, und der Mariae Theresiae, des itzigen Königes in Franckreich Gemahlin, als welche allemahl die erstgebohrne gewesen, und also mit ihren Nachkommen denen nechst gebohrnen Infantinnen und deren Nachkommen vorzuziehen.

II. Auf das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II, darinnen er den Duc d' Anjou zum Vniversal Erben aller Spanischen Länder eingesetzet.

III. Auf die von denen Spaniern dem Duc d' Anjou geschehene Huldigung/ dadurch sie ihn vor ihren König angenommen, und erkennet.

IV. Auf die Erkäntnüß anderer Potentaten, indem die meisten den Duc d' Anjou vor einen rechtmäßigen König in Spanien agnosciret, und zu dem Ende complimentiren lassen.

Wider die Oesterreichische Gründe aber wird von Franckreich eingewendet:

Frantzösische Einwürffe wider die Oesterreichische Gründe. Ad I. Auf die weitläufftige Agnatos würde in Spanien keine reflexion gemachet, sondern die nähern Cognati giengen denselben vor. Dann in denen von Alphonso X zusammen getragenen, von Ferdinando Catholico und Isabella confirmirten, und von Philippo IV wiederholten Spanischen Gesetzen, sey ausdrücklich eine Successio linealis Cognatica eingeführet, und caviret, daß in Ermangelung der Infanten, auch die Infantinnen, und dero Kinder zur Succession zu lassen, und zwar dergestalt, daß diese auch denen masculis aus derselben oder einer andern Linie, wann sie dem letzt verstorbenen nicht so nahe verwandt, als die verhandene Frauenspersohn, oder Cognato, vor zu ziehen. Welche Successions-Ordnung auch Käyser Carolus V und König Philippus II in Spanien in ihren Testammenten beybehalten hätten; indem jener in seinem ann. 1554 zu Brüssel gemachtem Testament erstlich seinen Sohn Philippum II mit allen seinen Nachkommen Männ- und Weiblichen Geschlechts zum Erben und Successore aller seiner Reiche ernennet; diesem hätte er substituiret seine Tochter Mariam, Königin in Böheim, und ihre descendenten Männ- und Weiblichen Geschlechtes; Nach dieser hätte er zur Succession beruffen seine andere Tochter Johannam, mit ihren Nachkommen beyderley Geschlechtes; und diesen allen hätte er erst seinen Bruder Ferdinandum I Röm. König mit seinen Descendenten substituiret. Dieser aber, nehmlich Philippus II hätte zu seinem Vniversal-Erben eingesetzet seinen Sohn Philippum III, deme er, im Fall er ohne Erben verstürbe, seine älteste Tochter Isabellam, und dieser seine andere Tochter Catharinam nebst ihren Nachkommen substituiret; wann auch diese ohne Erben versterben solten, hätte er seine Schwester Mariam Augustam, und nach ihr den nechsten Verwandten zum successore benennet.

Ad II. Daß das jus Cognationis in Spanien statt hätte, und der nechste Cognatus allemahl succedire, sey wahr, allein solche Successio sey Linealis, wie bereits gemeldet, und bliebe so lange in einer Linie, als lange welche davon verhanden; Wann aber eine Linie, z. E. des Erstgebohrnen, gantz ausgestorben, alsdann hätte erst die nechstfolgende Linie ein Recht zur Succession Zudem so sey hier nicht so wohl die Frage von der Proximität des Königs in Franckreich, sondern vielmehr von der Proximität des Dauphins, dieser aber sey dem letzten Könige in Spanien Carolo II eben so wohl im dritten Grad verwand, als Käyser Leopoldus, wie aus folgender Tabel zu sehen:

Philippus IV [unleserliches Material]

Es hat zwar Franckreich dieses mahl, so viel mir wissend, keine Deduction seiner Gerechtigkeit zur Spanischen Succession heraus gegeben, dahero das hier angeführte meistens aus obgemeldten Trr. und aus denen schon ehemahlen herausgekommenen Schrifften genommen worden; und kan insonderheit Georg d' Abusson Traité de la defense du Droit de Marie Therese d' Autriche Reine de France a la Succession des Couronnes d' Espagne nachgelesen werden.
vid. Molina de Hispanorum Primogen. Origine & natura. L. 3. c. 4. n. 13. 14. & hinc inde. Autor Excerptorum Historicorum juridicorum de Natura Successionis in Monarchia Hisp. p. 6. seqq. ed. 1700. 4.
Conf. Thuan. L. 120. hist.
Provocatur ad Molinam de Hispan. Primog. L. 1. c. 3. n. 13. & L. 3. c. 4. n. 13. 14. Adde dict. Excerpta historico-juridica de natura success. in Monarch. Hisp. p. 6. seqq.
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        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Auf das Successions-Recht, der beyden            nach Franckreich vermählten Infantinnen, nehmlich der Annae Mariae Königs Ludovici XIII in            Franckreich Gemahlin, und des itzigen Königs Frau Mutter, und der Mariae Theresiae, des            itzigen Königes in Franckreich Gemahlin, als welche allemahl die erstgebohrne gewesen, und            also mit ihren Nachkommen denen nechst gebohrnen Infantinnen und deren Nachkommen            vorzuziehen.</p>
        <p>II. Auf das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II, darinnen er den Duc d'            Anjou zum Vniversal Erben aller Spanischen Länder eingesetzet.</p>
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        <p>IV. Auf die Erkäntnüß anderer Potentaten, indem die meisten den Duc d' Anjou vor einen            rechtmäßigen König in Spanien agnosciret, und zu dem Ende complimentiren lassen.</p>
        <p>Wider die Oesterreichische Gründe aber wird von Franckreich eingewendet:</p>
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        <p>Ad II. Daß das jus Cognationis in Spanien statt hätte, und der nechste Cognatus allemahl            succedire, sey wahr, allein solche Successio sey Linealis, wie bereits gemeldet, und            bliebe so lange in einer Linie, als lange welche davon verhanden; Wann aber eine Linie, z.            E. des Erstgebohrnen, gantz ausgestorben, alsdann hätte erst die nechstfolgende Linie ein            Recht zur Succession <note place="foot">Provocatur ad Molinam de Hispan. Primog. L. 1. c.              3. n. 13. &amp; L. 3. c. 4. n. 13. 14. Adde dict. Excerpta historico-juridica de natura              success. in Monarch. Hisp. p. 6. seqq.</note> Zudem so sey hier nicht so wohl die Frage            von der Proximität des Königs in Franckreich, sondern vielmehr von der Proximität des            Dauphins, dieser aber sey dem letzten Könige in Spanien Carolo II eben so wohl im dritten            Grad verwand, als Käyser Leopoldus, wie aus folgender Tabel zu sehen:</p>
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[80/0108] Frantzösischer Seiten fundiret man sich: I. Auf das Successions-Recht, der beyden nach Franckreich vermählten Infantinnen, nehmlich der Annae Mariae Königs Ludovici XIII in Franckreich Gemahlin, und des itzigen Königs Frau Mutter, und der Mariae Theresiae, des itzigen Königes in Franckreich Gemahlin, als welche allemahl die erstgebohrne gewesen, und also mit ihren Nachkommen denen nechst gebohrnen Infantinnen und deren Nachkommen vorzuziehen. Frantzösische Gründe. II. Auf das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II, darinnen er den Duc d' Anjou zum Vniversal Erben aller Spanischen Länder eingesetzet. III. Auf die von denen Spaniern dem Duc d' Anjou geschehene Huldigung/ dadurch sie ihn vor ihren König angenommen, und erkennet. IV. Auf die Erkäntnüß anderer Potentaten, indem die meisten den Duc d' Anjou vor einen rechtmäßigen König in Spanien agnosciret, und zu dem Ende complimentiren lassen. Wider die Oesterreichische Gründe aber wird von Franckreich eingewendet: Ad I. Auf die weitläufftige Agnatos würde in Spanien keine reflexion gemachet, sondern die nähern Cognati giengen denselben vor. Dann in denen von Alphonso X zusammen getragenen, von Ferdinando Catholico und Isabella confirmirten, und von Philippo IV wiederholten Spanischen Gesetzen, sey ausdrücklich eine Successio linealis Cognatica eingeführet, und caviret, daß in Ermangelung der Infanten, auch die Infantinnen, und dero Kinder zur Succession zu lassen, und zwar dergestalt, daß diese auch denen masculis aus derselben oder einer andern Linie, wann sie dem letzt verstorbenen nicht so nahe verwandt, als die verhandene Frauenspersohn, oder Cognato, vor zu ziehen. Welche Successions-Ordnung auch Käyser Carolus V und König Philippus II in Spanien in ihren Testammenten beybehalten hätten; indem jener in seinem ann. 1554 zu Brüssel gemachtem Testament erstlich seinen Sohn Philippum II mit allen seinen Nachkommen Männ- und Weiblichen Geschlechts zum Erben und Successore aller seiner Reiche ernennet; diesem hätte er substituiret seine Tochter Mariam, Königin in Böheim, und ihre descendenten Männ- und Weiblichen Geschlechtes; Nach dieser hätte er zur Succession beruffen seine andere Tochter Johannam, mit ihren Nachkommen beyderley Geschlechtes; und diesen allen hätte er erst seinen Bruder Ferdinandum I Röm. König mit seinen Descendenten substituiret. Dieser aber, nehmlich Philippus II hätte zu seinem Vniversal-Erben eingesetzet seinen Sohn Philippum III, deme er, im Fall er ohne Erben verstürbe, seine älteste Tochter Isabellam, und dieser seine andere Tochter Catharinam nebst ihren Nachkommen substituiret; wann auch diese ohne Erben versterben solten, hätte er seine Schwester Mariam Augustam, und nach ihr den nechsten Verwandten zum successore benennet. Frantzösische Einwürffe wider die Oesterreichische Gründe. Ad II. Daß das jus Cognationis in Spanien statt hätte, und der nechste Cognatus allemahl succedire, sey wahr, allein solche Successio sey Linealis, wie bereits gemeldet, und bliebe so lange in einer Linie, als lange welche davon verhanden; Wann aber eine Linie, z. E. des Erstgebohrnen, gantz ausgestorben, alsdann hätte erst die nechstfolgende Linie ein Recht zur Succession Zudem so sey hier nicht so wohl die Frage von der Proximität des Königs in Franckreich, sondern vielmehr von der Proximität des Dauphins, dieser aber sey dem letzten Könige in Spanien Carolo II eben so wohl im dritten Grad verwand, als Käyser Leopoldus, wie aus folgender Tabel zu sehen: Philippus IV _ Es hat zwar Franckreich dieses mahl, so viel mir wissend, keine Deduction seiner Gerechtigkeit zur Spanischen Succession heraus gegeben, dahero das hier angeführte meistens aus obgemeldten Trr. und aus denen schon ehemahlen herausgekommenen Schrifften genommen worden; und kan insonderheit Georg d' Abusson Traité de la defense du Droit de Marie Therese d' Autriche Reine de France a la Succession des Couronnes d' Espagne nachgelesen werden. vid. Molina de Hispanorum Primogen. Origine & natura. L. 3. c. 4. n. 13. 14. & hinc inde. Autor Excerptorum Historicorum juridicorum de Natura Successionis in Monarchia Hisp. p. 6. seqq. ed. 1700. 4. Conf. Thuan. L. 120. hist. Provocatur ad Molinam de Hispan. Primog. L. 1. c. 3. n. 13. & L. 3. c. 4. n. 13. 14. Adde dict. Excerpta historico-juridica de natura success. in Monarch. Hisp. p. 6. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/108>, abgerufen am 18.05.2024.