Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Oesterreich sein Recht fundiret, sind diese: Oesterreichische Gründe. I. Das jus Agnationis und Masculinitatis, weil die Ertz-Hertzoge von Oesterreich desletzt verstorbenen Königs in Spanien nechste Agnati, indem beyder Linien von Philippo I Könige in Spanien abstammen, dahero nach Abgang der einen, die Successio der andern gebühre; Insonderheit, da in Spanien, und sonderlich in Arragonien und denen dazu gehörigen Königreichen Catalonien, und Valentia, auf die Agnatos jederzeit grosse Reflexion gemachet worden, massen von Ramiro dem ersten Könige in Arragonien an kein Exempel zu finden, daß ein näherer Cognatus einen weitläufftigern Agnatum von der Succession excludiret/ wohl aber daß jene durch diese davon ausgeschlossen worden, davon ein Exempel bey Mariana zu finden. II. Die nahe Blutsverwandschafft mit dem letztern Könige in Spanien Carolo II, als welche nach Spanischen Gesetzen einig und alleine attendiret würde, wann jemand ohne Kinder verstürbe; Nun sey aber Käyser Leopoldus dem letzt verstorbenen Könige im dritten Grad, der König in Franckreich aber diesem nur im vierdten Grad verwand gewesen, und Leopoldus also dem Könige in Franckreich vorzuziehen: Philippus III [unleserliches Material] III. Die Renunciationes derer nach Franckreich vermählten Spanischen Infantinnen, durch welche sie vor sich und ihre Nachkommen der Succession auf ewig sich begeben, dergleichen von denen, so an Oesterreichische Herren vermählet worden, nicht geschehen. IV. Die zwischen Käyser Ferdinando III und der Infantin Maria Anna aufgerichtete Ehe pacta, als in welchen der Königin Annae in Franckreich renunciirtes successions-Recht auf die Mariam und ihre Nachkommen transferiret worden. V. Unterschiedliche Testamentarische dis positionen, so die Königs in Spanien in faveur des Hauses Oesterreich gemachet; dann Philippus III hätte in seinem ann. 1621 den 30 Mart. gemachten Testament verordnet, daß im Fall seine Söhne und ihre descendenten abgehen solten, so dann ihre Schwester die Infantin Maria, Käysers Ferdinandi III Gemahlin, und Leopoldi Mutter succediren solte; welches auch von seinem Sohn Philippo IV in seinem Testament den Ertz-Hertzog Carl zum Nachfolger declariret, welches durch das nachfolgende nichtige, und extorquirte Testament nicht aufgehoben werden mögen, insonderheit, da es von König Carolo selbst noch vor seinem Ende gegen den Beicht-Vater renoviret worden. VI. Ein Pactum successorium, so der letzte König Carolus mit dem Käyser zur Wohlfart der Spanischen Monarchie, und nach Anweisung der Spanischen fundamental-Gesetze, aufgerichtet, und so wohl schrifftlich als durch solenne Abschickung eines Ambassadeurs bekräfftiget. vid. late Scripta hac de re edita; ut: Historische Relation Spanischer Staats-Affairen das Successions-Werck der Spanischen Königreiche sc. betreffend. 4t. 1700. Defence du Droit de la Maison d' Autriche a la succession d' Espagne. Die an das Licht gebrachte Wahrheit des Oesterreichischen Rechts und Frantzösischen Unrechts zur Spanischen Succession & c. Cölln 1701. diren könne oder nicht? Cölln. 1701. 4. Justitia Augustae Domus Austriace in Regna & Provincias Hispanicas. Viennae. 1702. Baron von Seilern de jure in Monarchiam Hispanicam. Buddei Disp. de jure Gent. Austriac. in Regn. Hispan. Pfanners Frantzösischer Unfug, und Oesterreichische Befugnüß zur Spanischen Succession. L. 19. Rer. Hispan. c. 19. ad ann. 1409. Leg. 2. Partit. Lib. 2. Tit. 15.
Oesterreich sein Recht fundiret, sind diese: Oesterreichische Gründe. I. Das jus Agnationis und Masculinitatis, weil die Ertz-Hertzoge von Oesterreich desletzt verstorbenen Königs in Spanien nechste Agnati, indem beyder Linien von Philippo I Könige in Spanien abstammen, dahero nach Abgang der einen, die Successio der andern gebühre; Insonderheit, da in Spanien, und sonderlich in Arragonien und denen dazu gehörigen Königreichen Catalonien, und Valentia, auf die Agnatos jederzeit grosse Reflexion gemachet worden, massen von Ramiro dem ersten Könige in Arragonien an kein Exempel zu finden, daß ein näherer Cognatus einen weitläufftigern Agnatum von der Succession excludiret/ wohl aber daß jene durch diese davon ausgeschlossen worden, davon ein Exempel bey Mariana zu finden. II. Die nahe Blutsverwandschafft mit dem letztern Könige in Spanien Carolo II, als welche nach Spanischen Gesetzen einig und alleine attendiret würde, wann jemand ohne Kinder verstürbe; Nun sey aber Käyser Leopoldus dem letzt verstorbenen Könige im dritten Grad, der König in Franckreich aber diesem nur im vierdten Grad verwand gewesen, und Leopoldus also dem Könige in Franckreich vorzuziehen: Philippus III [unleserliches Material] III. Die Renunciationes derer nach Franckreich vermählten Spanischen Infantinnen, durch welche sie vor sich und ihre Nachkommen der Succession auf ewig sich begeben, dergleichen von denen, so an Oesterreichische Herren vermählet worden, nicht geschehen. IV. Die zwischen Käyser Ferdinando III und der Infantin Maria Anna aufgerichtete Ehe pacta, als in welchen der Königin Annae in Franckreich renunciirtes successions-Recht auf die Mariam und ihre Nachkommen transferiret worden. V. Unterschiedliche Testamentarische dis positionen, so die Königs in Spanien in faveur des Hauses Oesterreich gemachet; dann Philippus III hätte in seinem ann. 1621 den 30 Mart. gemachten Testament verordnet, daß im Fall seine Söhne und ihre descendenten abgehen solten, so dann ihre Schwester die Infantin Maria, Käysers Ferdinandi III Gemahlin, und Leopoldi Mutter succediren solte; welches auch von seinem Sohn Philippo IV in seinem Testament den Ertz-Hertzog Carl zum Nachfolger declariret, welches durch das nachfolgende nichtige, und extorquirte Testament nicht aufgehoben werden mögen, insonderheit, da es von König Carolo selbst noch vor seinem Ende gegen den Beicht-Vater renoviret worden. VI. Ein Pactum successorium, so der letzte König Carolus mit dem Käyser zur Wohlfart der Spanischen Monarchie, und nach Anweisung der Spanischen fundamental-Gesetze, aufgerichtet, und so wohl schrifftlich als durch solenne Abschickung eines Ambassadeurs bekräfftiget. vid. late Scripta hac de re edita; ut: Historische Relation Spanischer Staats-Affairen das Successions-Werck der Spanischen Königreiche sc. betreffend. 4t. 1700. Defence du Droit de la Maison d' Autriche a la succession d' Espagne. Die an das Licht gebrachte Wahrheit des Oesterreichischen Rechts und Frantzösischen Unrechts zur Spanischen Succession & c. Cölln 1701. diren könne oder nicht? Cölln. 1701. 4. Justitia Augustae Domus Austriace in Regna & Provincias Hispanicas. Viennae. 1702. Baron von Seilern de jure in Monarchiam Hispanicam. Buddei Disp. de jure Gent. Austriac. in Regn. Hispan. Pfanners Frantzösischer Unfug, und Oesterreichische Befugnüß zur Spanischen Succession. L. 19. Rer. Hispan. c. 19. ad ann. 1409. Leg. 2. Partit. Lib. 2. Tit. 15.
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Oesterreich sein Recht fundiret, sind diese:
I. Das jus Agnationis und Masculinitatis, weil die Ertz-Hertzoge von Oesterreich desletzt verstorbenen Königs in Spanien nechste Agnati, indem beyder Linien von Philippo I Könige in Spanien abstammen, dahero nach Abgang der einen, die Successio der andern gebühre; Insonderheit, da in Spanien, und sonderlich in Arragonien und denen dazu gehörigen Königreichen Catalonien, und Valentia, auf die Agnatos jederzeit grosse Reflexion gemachet worden, massen von Ramiro dem ersten Könige in Arragonien an kein Exempel zu finden, daß ein näherer Cognatus einen weitläufftigern Agnatum von der Succession excludiret/ wohl aber daß jene durch diese davon ausgeschlossen worden, davon ein Exempel bey Mariana zu finden.
Oesterreichische Gründe. II. Die nahe Blutsverwandschafft mit dem letztern Könige in Spanien Carolo II, als welche nach Spanischen Gesetzen einig und alleine attendiret würde, wann jemand ohne Kinder verstürbe; Nun sey aber Käyser Leopoldus dem letzt verstorbenen Könige im dritten Grad, der König in Franckreich aber diesem nur im vierdten Grad verwand gewesen, und Leopoldus also dem Könige in Franckreich vorzuziehen:
Philippus III _
III. Die Renunciationes derer nach Franckreich vermählten Spanischen Infantinnen, durch welche sie vor sich und ihre Nachkommen der Succession auf ewig sich begeben, dergleichen von denen, so an Oesterreichische Herren vermählet worden, nicht geschehen.
IV. Die zwischen Käyser Ferdinando III und der Infantin Maria Anna aufgerichtete Ehe pacta, als in welchen der Königin Annae in Franckreich renunciirtes successions-Recht auf die Mariam und ihre Nachkommen transferiret worden.
V. Unterschiedliche Testamentarische dis positionen, so die Königs in Spanien in faveur des Hauses Oesterreich gemachet; dann Philippus III hätte in seinem ann. 1621 den 30 Mart. gemachten Testament verordnet, daß im Fall seine Söhne und ihre descendenten abgehen solten, so dann ihre Schwester die Infantin Maria, Käysers Ferdinandi III Gemahlin, und Leopoldi Mutter succediren solte; welches auch von seinem Sohn Philippo IV in seinem Testament den Ertz-Hertzog Carl zum Nachfolger declariret, welches durch das nachfolgende nichtige, und extorquirte Testament nicht aufgehoben werden mögen, insonderheit, da es von König Carolo selbst noch vor seinem Ende gegen den Beicht-Vater renoviret worden.
VI. Ein Pactum successorium, so der letzte König Carolus mit dem Käyser zur Wohlfart der Spanischen Monarchie, und nach Anweisung der Spanischen fundamental-Gesetze, aufgerichtet, und so wohl schrifftlich als durch solenne Abschickung eines Ambassadeurs bekräfftiget.
vid. late Scripta hac de re edita; ut: Historische Relation Spanischer Staats-Affairen das Successions-Werck der Spanischen Königreiche sc. betreffend. 4t. 1700. Defence du Droit de la Maison d' Autriche a la succession d' Espagne. Die an das Licht gebrachte Wahrheit des Oesterreichischen Rechts und Frantzösischen Unrechts zur Spanischen Succession & c. Cölln 1701. diren könne oder nicht? Cölln. 1701. 4. Justitia Augustae Domus Austriace in Regna & Provincias Hispanicas. Viennae. 1702. Baron von Seilern de jure in Monarchiam Hispanicam. Buddei Disp. de jure Gent. Austriac. in Regn. Hispan. Pfanners Frantzösischer Unfug, und Oesterreichische Befugnüß zur Spanischen Succession.
L. 19. Rer. Hispan. c. 19. ad ann. 1409.
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