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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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benen Königs Caroli II, darinnen er ihn zum Erben aller seiner Länder eingesetzet.

Worauf aber von dem Hause Oesterreich repliciret wird:

Oesterreichische Replic. Ad I. Ob die Marie Theresia zwar die nächste gewesen wäre, wann sie noch gelebet, und der Succesion sich nicht begeben hätte, so sey doch nunmehro ein anders zu sagen, da sie vor ihrem Herrn Bruder verstorben, und aller Succession solenniter renunciiret; wozu noch käme, daß Käyser Carolus V dieses Hertzogthum deshalb seinem Sohn Philippo II verliehen, damit es dadurch wider Franckreich möchte geschützet werden, und sey dahero zu praesumiren, daß er nicht gewolt, daß die nach Franckreich vermählte Töchter darinnen succediren solten.

Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey, wie in vorigem Cap. gewiesen, null und nichtig, und wann es auch gültig wäre, in diesem Lehen dennoch unverbindlich, weil einem Vasallen zum praejuditz der Agnatorum, oder nechsten Cognatorum, und sonderlich ohne Consens des Lehen-Herrn zu disponiren nicht erlaubet.

Itziger Zustand. Den itzigen Zustand betreffend, so haben die glücklichen und siegreiche Waffen des Käysers, und der Alliirten, dieses Hertzogthum denen Frantzösischen Händen wieder entrissen, und wird der künfftige Friede lehren, wem es verbleiben werde.

Drittes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Parma und Piacenza.

HIerauf wird von dem Hause Oesterreich praetension gemachet, weil diese Oerter vormahlen zu dem Hertzogthum Meyland gehöret, demselben aber von dem Päbstl. Stuhl ohne Recht entzogen worden; davon bereits oben Lib. 1. c. 4. p. 13. bey des Reichs Praetens. auf Parma und Piacenza Nachricht zu finden.

Vierdtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auff Brescia, Crema und Bergamo.

Oesterreichs Grund. DIese Oerter haben vor diesem eben auch zu Meyland gehöret, sind in denen einheimischen Kriegen aber von den Venetianern occupiret, und bißhero besessen worden; dahero die Hertzoge von Meyland, welches itzo die Ertz- Hertzoge zu Oesterreich, noch immer praetension darauf machen.

Venetianischer Einwurff. Und ob zwar die Venetianer dawider einwenden, daß solche Oerter ann. 1428 der Republique, von dem damahligen rechtmäßigen Herrn des Meylandes Philippo Maria Visconti freywillig abgetreten worden, und daß sie solche also schon besessen, ehe die Spanier, oder Oesterreicher das Meyländische bekommen; So haben sich doch die nachfolgende Besitzer des Hertzogthums Meyland daran nicht gekehret, sondern bey ereigender Gelegenheit solche Oerter zu recuperiren getrachtet, auch zu weilen, sonderlich Bresciam, schon gehabt, aber wieder verlohren. Und haben die Venetianer denen Spaniern und dem Hause Oesterreich nie recht getrauet.

vid. Schvveder. in dict. Disp. §. 25. & 29. seqq.
Besiehe das vorhergehende Cap. p. 83.
pag. 82.
Teste Georg Leti nel' Italia regnante part. 1. p. 379. Amelot. de la Housaic en son histoire du gouvernement de Venise. p. 148. Gastel de statu publ. Europae. c. 26. n. 12. p. 801.
Georg. Leti d. l.
conf. Machiavell. hist. Florent. L. 4. p. 215.
vid. Machiavell. d. l. L. 5. p. 282 & 293.
Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p 219.

benen Königs Caroli II, darinnen er ihn zum Erben aller seiner Länder eingesetzet.

Worauf aber von dem Hause Oesterreich repliciret wird:

Oesterreichische Replic. Ad I. Ob die Marie Theresia zwar die nächste gewesen wäre, wann sie noch gelebet, und der Succesion sich nicht begeben hätte, so sey doch nunmehro ein anders zu sagen, da sie vor ihrem Herrn Bruder verstorben, und aller Succession solenniter renunciiret; wozu noch käme, daß Käyser Carolus V dieses Hertzogthum deshalb seinem Sohn Philippo II verliehen, damit es dadurch wider Franckreich möchte geschützet werden, und sey dahero zu praesumiren, daß er nicht gewolt, daß die nach Franckreich vermählte Töchter darinnen succediren solten.

Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey, wie in vorigem Cap. gewiesen, null und nichtig, und wann es auch gültig wäre, in diesem Lehen dennoch unverbindlich, weil einem Vasallen zum praejuditz der Agnatorum, oder nechsten Cognatorum, und sonderlich ohne Consens des Lehen-Herrn zu disponiren nicht erlaubet.

Itziger Zustand. Den itzigen Zustand betreffend, so haben die glücklichen und siegreiche Waffen des Käysers, und der Alliirten, dieses Hertzogthum denen Frantzösischen Händen wieder entrissen, und wird der künfftige Friede lehren, wem es verbleiben werde.

Drittes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Parma und Piacenza.

HIerauf wird von dem Hause Oesterreich praetension gemachet, weil diese Oerter vormahlen zu dem Hertzogthum Meyland gehöret, demselben aber von dem Päbstl. Stuhl ohne Recht entzogen worden; davon bereits oben Lib. 1. c. 4. p. 13. bey des Reichs Praetens. auf Parma und Piacenza Nachricht zu finden.

Vierdtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auff Brescia, Crema und Bergamo.

Oesterreichs Grund. DIese Oerter haben vor diesem eben auch zu Meyland gehöret, sind in denen einheimischen Kriegen aber von den Venetianern occupiret, und bißhero besessen worden; dahero die Hertzoge von Meyland, welches itzo die Ertz- Hertzoge zu Oesterreich, noch immer praetension darauf machen.

Venetianischer Einwurff. Und ob zwar die Venetianer dawider einwenden, daß solche Oerter ann. 1428 der Republique, von dem damahligen rechtmäßigen Herrn des Meylandes Philippo Maria Visconti freywillig abgetreten worden, und daß sie solche also schon besessen, ehe die Spanier, oder Oesterreicher das Meyländische bekommen; So haben sich doch die nachfolgende Besitzer des Hertzogthums Meyland daran nicht gekehret, sondern bey ereigender Gelegenheit solche Oerter zu recuperiren getrachtet, auch zu weilen, sonderlich Bresciam, schon gehabt, aber wieder verlohren. Und haben die Venetianer denen Spaniern und dem Hause Oesterreich nie recht getrauet.

vid. Schvveder. in dict. Disp. §. 25. & 29. seqq.
Besiehe das vorhergehende Cap. p. 83.
pag. 82.
Teste Georg Leti nel' Italia regnante part. 1. p. 379. Amelot. de la Housaic en son histoire du gouvernement de Venise. p. 148. Gastel de statu publ. Europae. c. 26. n. 12. p. 801.
Georg. Leti d. l.
conf. Machiavell. hist. Florent. L. 4. p. 215.
vid. Machiavell. d. l. L. 5. p. 282 & 293.
Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p 219.
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        <p>Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey, wie in vorigem Cap.              <note place="foot">pag. 82.</note> gewiesen, null und nichtig, und wann es auch gültig            wäre, in diesem Lehen dennoch unverbindlich, weil einem Vasallen zum praejuditz der            Agnatorum, oder nechsten Cognatorum, und sonderlich ohne Consens des Lehen-Herrn zu            disponiren nicht erlaubet.</p>
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        <p>Drittes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Parma und Piacenza.</p>
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        <p><note place="left">Venetianischer Einwurff.</note> Und ob zwar die Venetianer dawider            einwenden, <note place="foot">Georg. Leti d. l.</note> daß solche Oerter ann. 1428 der            Republique, von dem damahligen rechtmäßigen Herrn des Meylandes Philippo Maria Visconti            freywillig abgetreten worden, <note place="foot">conf. Machiavell. hist. Florent. L. 4. p.              215.</note> und daß sie solche also schon besessen, ehe die Spanier, oder Oesterreicher            das Meyländische bekommen; So haben sich doch die nachfolgende Besitzer des Hertzogthums            Meyland daran nicht gekehret, sondern bey ereigender Gelegenheit solche Oerter zu            recuperiren getrachtet, auch zu weilen, sonderlich Bresciam, schon gehabt, <note place="foot">vid. Machiavell. d. l. L. 5. p. 282 &amp; 293.</note> aber wieder            verlohren. Und haben die Venetianer denen Spaniern und dem Hause Oesterreich nie recht            getrauet. <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p 219.</note></p>
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[87/0115] benen Königs Caroli II, darinnen er ihn zum Erben aller seiner Länder eingesetzet. Worauf aber von dem Hause Oesterreich repliciret wird: Ad I. Ob die Marie Theresia zwar die nächste gewesen wäre, wann sie noch gelebet, und der Succesion sich nicht begeben hätte, so sey doch nunmehro ein anders zu sagen, da sie vor ihrem Herrn Bruder verstorben, und aller Succession solenniter renunciiret; wozu noch käme, daß Käyser Carolus V dieses Hertzogthum deshalb seinem Sohn Philippo II verliehen, damit es dadurch wider Franckreich möchte geschützet werden, und sey dahero zu praesumiren, daß er nicht gewolt, daß die nach Franckreich vermählte Töchter darinnen succediren solten. Oesterreichische Replic. Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey, wie in vorigem Cap. gewiesen, null und nichtig, und wann es auch gültig wäre, in diesem Lehen dennoch unverbindlich, weil einem Vasallen zum praejuditz der Agnatorum, oder nechsten Cognatorum, und sonderlich ohne Consens des Lehen-Herrn zu disponiren nicht erlaubet. Den itzigen Zustand betreffend, so haben die glücklichen und siegreiche Waffen des Käysers, und der Alliirten, dieses Hertzogthum denen Frantzösischen Händen wieder entrissen, und wird der künfftige Friede lehren, wem es verbleiben werde. Itziger Zustand. Drittes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Parma und Piacenza. HIerauf wird von dem Hause Oesterreich praetension gemachet, weil diese Oerter vormahlen zu dem Hertzogthum Meyland gehöret, demselben aber von dem Päbstl. Stuhl ohne Recht entzogen worden; davon bereits oben Lib. 1. c. 4. p. 13. bey des Reichs Praetens. auf Parma und Piacenza Nachricht zu finden. Vierdtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auff Brescia, Crema und Bergamo. DIese Oerter haben vor diesem eben auch zu Meyland gehöret, sind in denen einheimischen Kriegen aber von den Venetianern occupiret, und bißhero besessen worden; dahero die Hertzoge von Meyland, welches itzo die Ertz- Hertzoge zu Oesterreich, noch immer praetension darauf machen. Oesterreichs Grund. Und ob zwar die Venetianer dawider einwenden, daß solche Oerter ann. 1428 der Republique, von dem damahligen rechtmäßigen Herrn des Meylandes Philippo Maria Visconti freywillig abgetreten worden, und daß sie solche also schon besessen, ehe die Spanier, oder Oesterreicher das Meyländische bekommen; So haben sich doch die nachfolgende Besitzer des Hertzogthums Meyland daran nicht gekehret, sondern bey ereigender Gelegenheit solche Oerter zu recuperiren getrachtet, auch zu weilen, sonderlich Bresciam, schon gehabt, aber wieder verlohren. Und haben die Venetianer denen Spaniern und dem Hause Oesterreich nie recht getrauet. Venetianischer Einwurff. vid. Schvveder. in dict. Disp. §. 25. & 29. seqq. Besiehe das vorhergehende Cap. p. 83. pag. 82. Teste Georg Leti nel' Italia regnante part. 1. p. 379. Amelot. de la Housaic en son histoire du gouvernement de Venise. p. 148. Gastel de statu publ. Europae. c. 26. n. 12. p. 801. Georg. Leti d. l. conf. Machiavell. hist. Florent. L. 4. p. 215. vid. Machiavell. d. l. L. 5. p. 282 & 293. Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p 219.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/115>, abgerufen am 26.05.2024.