Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Die Frantzosen führten zu Behauptung ihres Rechtes an: Frantzösische Gründe. I. Daß Burgund ein Frantzösisches Lehen und appanage; Dann nach Abgang der alten Burgundischen Könige, wäre es an Franckreich kommen, und von des Hugonis Capeti Geschlecht, aus Zulassung der Könige in Franckreich / eine Zeitlang regieret worden; Nach Abgang der Burgundischen Linie hätte es Hugonis Capeti Sohn, König Robertus, seinem Sohn Roberto überlassen, und da auch dieses seine männliche Linie mit Philippo anno 1361 abgangen, hätte König Johannes dieses Hertzogthum als ein eröffnetes Lehen eingezogen, und mit der Cron Franckreich vereiniget, nachdem es aber seinem 4ten Sohn Philippo Audace zur Appanage gegeben; Da nun aber dessen männliche Nachkommen mit Carolo Audace abgangen, sey das Hertzogthum der Cron Franckreich wieder heimgefallen, und hätte des Philippi Tochter Maria, als eine Frauens-Persohn, kein Recht in diesen Frantzösischen Lehen zu succediren. II. Daß keine Frauens-Persohnen in Frantzösischen Appanagien succediren könten, sey nicht alle in eine alte hergebrachte Gewonheit, sondern es hätte König Carolus V auch ein absonderliches Gesetze deshalb anno 1374 gegeben. III. Daß der letzte Hertzog Carolus Audax der Mariae Herr Vater sich dieses Lehens bereits durch begangene felonie, indem er mit der Cron Franckreich öffentlich Krieg geführet, verlustig gemachet, und von König Ludovico XI deshalb mit Consens der Stände dessen priviret worden. Auf die Oesterreichische Gründe aber wurd Frantzösischer Seiten geantwortet: Frantzösische Antwort auf die Oesterreichische Gründe. Ad I. Daß zuweilen die Frauens-Persohnen, oder dero descendenten in dem Hertzogthum succediret, daraus folge nicht gleich, daß solches jure foemineo geschehen, sondern es hätte solches entweder mit absonderlicher Permission, oder aus andern Ursachen, geschehen können; wobey sonderlich zu mercken/ daß die feuda majora dazumahl noch nicht erblich gewesen, sondern, bey Abgang des andern Königlichen Stammes, erst erblich geworden; Nachdem solche aber ein[unleserliches Material]ahl ad dominum directum wieder gekommen und dem fisco annectiret worden, hätten sie die Natur ihres Principalis angenommen, und sey denen foeminis vermöge des Salischen Gesetzes hiernechst die Succession dar innen versaget. Ad II. Das Wort Erbe sey, nach muthmaßlicher Intention der Contrahenten, von Masculis zu verstehen, weil es nicht allein in denen gemeinen Lehen-Rechten also genommen würde, sondern auch, weil König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohne nur als eine appanage verliehen, welches so wohl aus der Causa impulsiva: damit sein Sohn seinen Staat seinem Stande gemäß führen könte; als auch daraus abzunehmen, daß das Fürstenthum Touraine, so ohne Zweiffel eine appanage gewesen, dagegen wieder zurück genommen worden, dahero das jenige, so in dessen Stelle gekommen, von gleicher Natur seyn müsse; zu geschweigen, daß der König ein Domaine Stück nicht anders, als unter dem Titul einer Appanage, vergeben können. Ad III. Daß die Burgundier das Wort Erbe vor sich interpretiret, könne andern nicht praejudiciren. Die Antwort, so Maximilianus oder das Hauß Oesterreich auf die Frantzösische Gründe gegeben bestehet darinnen: Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad I. Das Hertzogthum Burgund sey zu Anfang kein Lehen gewesen, sondern von Ludovico P. des Caroli M. natürlichen Sohn Hugoni I, wie er sich vermählt, als eine väterliche Erb-Portion conferiret worden/ der es auch mit gleichem Recht auf seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes transferiret. Zu Franckreich hätte Burgund niemahlen gehöret, sondern sey dem R. Reich von etlichen Seculis her unterworffen gewesen, als wohin das gantze Burgundische Königreich, nach des letzten Königs Rudolphi III Tod gekommen Daß die Hertzoge von Burgund auch das Reich und die Käyser vor ihre Obern erkandt, sey daraus abzunehmen, daß die Hertzoge auf die Reichs-Täge beruffen worden, und auch entweder persöhnlich, oder durch ihre Abgesandte erschienen wären; daß Philippus Roboreta- vid. late Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 479. seqq. Dominici Assertor Gallicus p. 126. (NB. scripsit hic contra Chiffletium) Conf. Spener. d. l. §. 26. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 187. Strauch. d. l. Conf. Cassan dans ses Recherches du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 5 p. 659. vid. AA. supra allegati. vid. Autores supra citati. vid. supra von des Reichs Praetension auf das alte Königreich Arelat oder Burgund.
Die Frantzosen führten zu Behauptung ihres Rechtes an: Frantzösische Gründe. I. Daß Burgund ein Frantzösisches Lehen und appanage; Dann nach Abgang der alten Burgundischen Könige, wäre es an Franckreich kommen, und von des Hugonis Capeti Geschlecht, aus Zulassung der Könige in Franckreich / eine Zeitlang regieret worden; Nach Abgang der Burgundischen Linie hätte es Hugonis Capeti Sohn, König Robertus, seinem Sohn Roberto überlassen, und da auch dieses seine männliche Linie mit Philippo anno 1361 abgangen, hätte König Johannes dieses Hertzogthum als ein eröffnetes Lehen eingezogen, und mit der Cron Franckreich vereiniget, nachdem es aber seinem 4ten Sohn Philippo Audace zur Appanage gegeben; Da nun aber dessen männliche Nachkommen mit Carolo Audace abgangen, sey das Hertzogthum der Cron Franckreich wieder heimgefallen, und hätte des Philippi Tochter Maria, als eine Frauens-Persohn, kein Recht in diesen Frantzösischen Lehen zu succediren. II. Daß keine Frauens-Persohnen in Frantzösischen Appanagien succediren könten, sey nicht alle in eine alte hergebrachte Gewonheit, sondern es hätte König Carolus V auch ein absonderliches Gesetze deshalb anno 1374 gegeben. III. Daß der letzte Hertzog Carolus Audax der Mariae Herr Vater sich dieses Lehens bereits durch begangene felonie, indem er mit der Cron Franckreich öffentlich Krieg geführet, verlustig gemachet, und von König Ludovico XI deshalb mit Consens der Stände dessen priviret worden. Auf die Oesterreichische Gründe aber wurd Frantzösischer Seiten geantwortet: Frantzösische Antwort auf die Oesterreichische Gründe. Ad I. Daß zuweilen die Frauens-Persohnen, oder dero descendenten in dem Hertzogthum succediret, daraus folge nicht gleich, daß solches jure foemineo geschehen, sondern es hätte solches entweder mit absonderlicher Permission, oder aus andern Ursachen, geschehen können; wobey sonderlich zu mercken/ daß die feuda majora dazumahl noch nicht erblich gewesen, sondern, bey Abgang des andern Königlichen Stammes, erst erblich geworden; Nachdem solche aber ein[unleserliches Material]ahl ad dominum directum wieder gekommen und dem fisco annectiret worden, hätten sie die Natur ihres Principalis angenommen, und sey denen foeminis vermöge des Salischen Gesetzes hiernechst die Succession dar innen versaget. Ad II. Das Wort Erbe sey, nach muthmaßlicher Intention der Contrahenten, von Masculis zu verstehen, weil es nicht allein in denen gemeinen Lehen-Rechten also genommen würde, sondern auch, weil König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohne nur als eine appanage verliehen, welches so wohl aus der Causa impulsiva: damit sein Sohn seinen Staat seinem Stande gemäß führen könte; als auch daraus abzunehmen, daß das Fürstenthum Touraine, so ohne Zweiffel eine appanage gewesen, dagegen wieder zurück genommen worden, dahero das jenige, so in dessen Stelle gekommen, von gleicher Natur seyn müsse; zu geschweigen, daß der König ein Domaine Stück nicht anders, als unter dem Titul einer Appanage, vergeben können. Ad III. Daß die Burgundier das Wort Erbe vor sich interpretiret, könne andern nicht praejudiciren. Die Antwort, so Maximilianus oder das Hauß Oesterreich auf die Frantzösische Gründe gegeben bestehet darinnen: Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad I. Das Hertzogthum Burgund sey zu Anfang kein Lehen gewesen, sondern von Ludovico P. des Caroli M. natürlichen Sohn Hugoni I, wie er sich vermählt, als eine väterliche Erb-Portion conferiret worden/ der es auch mit gleichem Recht auf seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes transferiret. Zu Franckreich hätte Burgund niemahlen gehöret, sondern sey dem R. Reich von etlichen Seculis her unterworffen gewesen, als wohin das gantze Burgundische Königreich, nach des letzten Königs Rudolphi III Tod gekommen Daß die Hertzoge von Burgund auch das Reich und die Käyser vor ihre Obern erkandt, sey daraus abzunehmen, daß die Hertzoge auf die Reichs-Täge beruffen worden, und auch entweder persöhnlich, oder durch ihre Abgesandte erschienen wären; daß Philippus Roboreta- vid. late Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 479. seqq. Dominici Assertor Gallicus p. 126. (NB. scripsit hic contra Chiffletium) Conf. Spener. d. l. §. 26. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 187. Strauch. d. l. Conf. Cassan dans ses Recherches du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 5 p. 659. vid. AA. supra allegati. vid. Autores supra citati. vid. supra von des Reichs Praetension auf das alte Königreich Arelat oder Burgund.
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Die Frantzosen führten zu Behauptung ihres Rechtes an:
I. Daß Burgund ein Frantzösisches Lehen und appanage; Dann nach Abgang der alten Burgundischen Könige, wäre es an Franckreich kommen, und von des Hugonis Capeti Geschlecht, aus Zulassung der Könige in Franckreich / eine Zeitlang regieret worden; Nach Abgang der Burgundischen Linie hätte es Hugonis Capeti Sohn, König Robertus, seinem Sohn Roberto überlassen, und da auch dieses seine männliche Linie mit Philippo anno 1361 abgangen, hätte König Johannes dieses Hertzogthum als ein eröffnetes Lehen eingezogen, und mit der Cron Franckreich vereiniget, nachdem es aber seinem 4ten Sohn Philippo Audace zur Appanage gegeben; Da nun aber dessen männliche Nachkommen mit Carolo Audace abgangen, sey das Hertzogthum der Cron Franckreich wieder heimgefallen, und hätte des Philippi Tochter Maria, als eine Frauens-Persohn, kein Recht in diesen Frantzösischen Lehen zu succediren.
Frantzösische Gründe. II. Daß keine Frauens-Persohnen in Frantzösischen Appanagien succediren könten, sey nicht alle in eine alte hergebrachte Gewonheit, sondern es hätte König Carolus V auch ein absonderliches Gesetze deshalb anno 1374 gegeben.
III. Daß der letzte Hertzog Carolus Audax der Mariae Herr Vater sich dieses Lehens bereits durch begangene felonie, indem er mit der Cron Franckreich öffentlich Krieg geführet, verlustig gemachet, und von König Ludovico XI deshalb mit Consens der Stände dessen priviret worden.
Auf die Oesterreichische Gründe aber wurd Frantzösischer Seiten geantwortet:
Ad I. Daß zuweilen die Frauens-Persohnen, oder dero descendenten in dem Hertzogthum succediret, daraus folge nicht gleich, daß solches jure foemineo geschehen, sondern es hätte solches entweder mit absonderlicher Permission, oder aus andern Ursachen, geschehen können; wobey sonderlich zu mercken/ daß die feuda majora dazumahl noch nicht erblich gewesen, sondern, bey Abgang des andern Königlichen Stammes, erst erblich geworden; Nachdem solche aber ein_ ahl ad dominum directum wieder gekommen und dem fisco annectiret worden, hätten sie die Natur ihres Principalis angenommen, und sey denen foeminis vermöge des Salischen Gesetzes hiernechst die Succession dar innen versaget.
Frantzösische Antwort auf die Oesterreichische Gründe. Ad II. Das Wort Erbe sey, nach muthmaßlicher Intention der Contrahenten, von Masculis zu verstehen, weil es nicht allein in denen gemeinen Lehen-Rechten also genommen würde, sondern auch, weil König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohne nur als eine appanage verliehen, welches so wohl aus der Causa impulsiva: damit sein Sohn seinen Staat seinem Stande gemäß führen könte; als auch daraus abzunehmen, daß das Fürstenthum Touraine, so ohne Zweiffel eine appanage gewesen, dagegen wieder zurück genommen worden, dahero das jenige, so in dessen Stelle gekommen, von gleicher Natur seyn müsse; zu geschweigen, daß der König ein Domaine Stück nicht anders, als unter dem Titul einer Appanage, vergeben können.
Ad III. Daß die Burgundier das Wort Erbe vor sich interpretiret, könne andern nicht praejudiciren.
Die Antwort, so Maximilianus oder das Hauß Oesterreich auf die Frantzösische Gründe gegeben bestehet darinnen:
Ad I. Das Hertzogthum Burgund sey zu Anfang kein Lehen gewesen, sondern von Ludovico P. des Caroli M. natürlichen Sohn Hugoni I, wie er sich vermählt, als eine väterliche Erb-Portion conferiret worden/ der es auch mit gleichem Recht auf seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes transferiret. Zu Franckreich hätte Burgund niemahlen gehöret, sondern sey dem R. Reich von etlichen Seculis her unterworffen gewesen, als wohin das gantze Burgundische Königreich, nach des letzten Königs Rudolphi III Tod gekommen Daß die Hertzoge von Burgund auch das Reich und die Käyser vor ihre Obern erkandt, sey daraus abzunehmen, daß die Hertzoge auf die Reichs-Täge beruffen worden, und auch entweder persöhnlich, oder durch ihre Abgesandte erschienen wären; daß Philippus Roboreta-
Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe.
vid. late Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 479. seqq. Dominici Assertor Gallicus p. 126. (NB. scripsit hic contra Chiffletium) Conf. Spener. d. l. §. 26. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 187. Strauch. d. l.
Conf. Cassan dans ses Recherches du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 5 p. 659.
vid. AA. supra allegati.
vid. Autores supra citati.
vid. supra von des Reichs Praetension auf das alte Königreich Arelat oder Burgund.
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