Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

nus anno 1355 von Käyser Carolo IV veniam aetatis erhalten; daß Carolus Audax, wegen der im Reiche gestiffteten Unruhe, in die Acht erklähret worden; und daß eben derselbe von dem Käyser verlanget, zum Könige der Niederlande proclamiret zu werden König Johannes hätte nach des Hertzogs Philippi Tod dieses Hertzogthum nicht als ein eröffnetes Lehen, sondern seiner Frau Mutter wegen, und als nechster Verwandter erhaltten, welches er in dem Diplomate Unionis selber gestünde, wann er daselbst setze: Cum nuper per mortem Charissimi filii nostri Philippi Ducis Burgundiae cum juribus & pertinentiis universis, nobis in solidum jure Proximit atis non ratione Coronae nostrae debitus, ad Nos fuerit devolutus, & jure successorio translatus &c. Und in dem Instrumento donationis setze er abermahl: Ducatus Burgundiae, qui ex successione bonae memoriae Philippi ultimi Ducis ejusdem in Nos ut propinquiorem in genere noviter est translatus &c.

Ad II. Daß die Succession der Frauens-Persohnen auch in den Appanagien vor dem nicht ungemein in Franckreich müsse gewesen seyn, bezeige die von Carolo V deshalb gemachte Verordnung, welche sonst unnöthig gewesen wäre; Diese Verordnung aber gienge dem Hertzogthum Burgund nicht an, weil erstlich noch nicht ausgemachet, daß es ein Frantzösisches Lehen, oder appanage, und hiernächst diese Verordnung ein lex posterior, so erst gemachet, da das Hertzogthum Burgund schon verschenckt gewesen.

Ad III. Die vorgegebene felonie des Caroli sey nicht erwiesen, dahero auch der König sich nicht getrauet bey des Caroli Lebzeiten etwas wieder ihn vorzunehmen; nach des Vasallen Tod aber hätte keine privatio mehr statt, die Stände des Reichs hätten zwar consentiret, wären aber dazu verleitet worden.

Auf das jenige, so die Frantzosen wider die Oesterreichische Gründe eingewand, wird repliciret.

Oesterreichische Replich auf die Frantzösische Antwort. Ad I. Daß die Successio der Frauens-Persohnen in diesem Hertzogthum nicht ungemein sey, wäre aus bereits angeführten zur Gnüge zu ersehen; Das Salische Gesetze habe seinen Ursprung von den Ost-Francken, bey denen es auch in Observantz gewesen, in West-Francken aber, oder bey den itzigen Frantzosen, hätte man davon nichts gewust, und könte dahero nicht auf die Frantzosischen Lehen, vielweniger aber auf Burgund, so zu Franckreich nicht gehöre, appliciret werden.

Ad II. Daß König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohn Philippo nicht als eine appanage gegeben, sey aus dem instrumento donationis überflüßig zu schliessen, als worinnen er es nicht allein mit der Graffschafft Burgund (so doch keine appanage) aequiparire, sondern auch setze; (1) daß Burgund aus der Mütterlichen Erbschafft herkäme; (2) daß solche donation geschehen aus sonderlicher Liebe gegen den Sohn, und wegen Belohnung seiner Dienste; (3) daß seine Erben solches behalten solten; (4) daß es alsdann erst zur Krone wieder zu rückfallen solte, wann die Erben aus rechtmäßiger Ehe abgegangen seyn würden; und (5) daß es Philippo mit aller Gerechtigkeit, und Freyheit, wie es die vorigen Hertzoge gehabt, concediret seyn solte; ohne daß etwa eine conditio appanagialis hinzu gesetzet worden. Wann aber auch zugegeben würde, daß es als eine appanage übergeben worden, so hätten doch die Töchter expresse sollen excludiret werden, im Fall sie nicht succediren sollen; solches hätte König Ludovicus XI gethan, da er die Normandie seinem Bruder überlassen. Und endlich so sey eine indeterminirte Succession der Nachkommen auch daraus abzunehmen, daß Graf Ludwig in Flandern seine Tochter Philippo Audaci auf keine andere Condition geben wollen, wofern ihm Burgund nicht auf alle Nachkommen ohne Unterscheid überlassen würde. sc.

Der Erfolg und itzige. Zustand. Der Krieg währte biß anno 1482, da zwischen Ludovico XI und Ertzhertzog Maximiliano zu Arras Friede gemachet wurde, des Inhalts: daß des Ludovici Sohn Carolus des Maximiliani Tochter von 4 Jahren, Margaretham, heyrathen, und zum Brautschatz die occupirte Graf- und Herrschafften Burgund, Artois, Boulogne, Mascon, Auxerre, Salins, Bar an der Seine, und Nojers behalten, Arras aber restituiren solte; in gedachten Graf- und Herrschafften solten der beyden. Vermählten männ- und weibliche Nachkommen succediren, stürbe aber Carolus vor der Margarethae, oder diese vor jenem ohne Kinder, so solten alle diese Länder an der Margarethae Bruder Ertz-Hertzog Philippum wieder zurück fallen sc. Von dem Hertzog-

vid. Conring. de fin. L. 2. c. 28. §. 12.
Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix Tom. 1. p. 704. Videri etiam potest hac de pace Cominae. d. L. 6. c. 9. Guagien de rebus gest. Frant. L. 10. f. 289. Naucler. Vol. 3. gener. 50. ad ann. 1482.

nus anno 1355 von Käyser Carolo IV veniam aetatis erhalten; daß Carolus Audax, wegen der im Reiche gestiffteten Unruhe, in die Acht erklähret worden; und daß eben derselbe von dem Käyser verlanget, zum Könige der Niederlande proclamiret zu werden König Johannes hätte nach des Hertzogs Philippi Tod dieses Hertzogthum nicht als ein eröffnetes Lehen, sondern seiner Frau Mutter wegen, und als nechster Verwandter erhaltten, welches er in dem Diplomate Unionis selber gestünde, wann er daselbst setze: Cum nuper per mortem Charissimi filii nostri Philippi Ducis Burgundiae cum juribus & pertinentiis universis, nobis in solidum jure Proximit atis non ratione Coronae nostrae debitus, ad Nos fuerit devolutus, & jure successorio translatus &c. Und in dem Instrumento donationis setze er abermahl: Ducatus Burgundiae, qui ex successione bonae memoriae Philippi ultimi Ducis ejusdem in Nos ut propinquiorem in genere noviter est translatus &c.

Ad II. Daß die Succession der Frauens-Persohnen auch in den Appanagien vor dem nicht ungemein in Franckreich müsse gewesen seyn, bezeige die von Carolo V deshalb gemachte Verordnung, welche sonst unnöthig gewesen wäre; Diese Verordnung aber gienge dem Hertzogthum Burgund nicht an, weil erstlich noch nicht ausgemachet, daß es ein Frantzösisches Lehen, oder appanage, und hiernächst diese Verordnung ein lex posterior, so erst gemachet, da das Hertzogthum Burgund schon verschenckt gewesen.

Ad III. Die vorgegebene felonie des Caroli sey nicht erwiesen, dahero auch der König sich nicht getrauet bey des Caroli Lebzeiten etwas wieder ihn vorzunehmen; nach des Vasallen Tod aber hätte keine privatio mehr statt, die Stände des Reichs hätten zwar consentiret, wären aber dazu verleitet worden.

Auf das jenige, so die Frantzosen wider die Oesterreichische Gründe eingewand, wird repliciret.

Oesterreichische Replich auf die Frantzösische Antwort. Ad I. Daß die Successio der Frauens-Persohnen in diesem Hertzogthum nicht ungemein sey, wäre aus bereits angeführten zur Gnüge zu ersehen; Das Salische Gesetze habe seinen Ursprung von den Ost-Francken, bey denen es auch in Observantz gewesen, in West-Francken aber, oder bey den itzigen Frantzosen, hätte man davon nichts gewust, und könte dahero nicht auf die Frantzosischen Lehen, vielweniger aber auf Burgund, so zu Franckreich nicht gehöre, appliciret werden.

Ad II. Daß König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohn Philippo nicht als eine appanage gegeben, sey aus dem instrumento donationis überflüßig zu schliessen, als worinnen er es nicht allein mit der Graffschafft Burgund (so doch keine appanage) aequiparire, sondern auch setze; (1) daß Burgund aus der Mütterlichen Erbschafft herkäme; (2) daß solche donation geschehen aus sonderlicher Liebe gegen den Sohn, und wegen Belohnung seiner Dienste; (3) daß seine Erben solches behalten solten; (4) daß es alsdann erst zur Krone wieder zu rückfallen solte, wann die Erben aus rechtmäßiger Ehe abgegangen seyn würden; und (5) daß es Philippo mit aller Gerechtigkeit, und Freyheit, wie es die vorigen Hertzoge gehabt, concediret seyn solte; ohne daß etwa eine conditio appanagialis hinzu gesetzet worden. Wann aber auch zugegeben würde, daß es als eine appanage übergeben worden, so hätten doch die Töchter expresse sollen excludiret werden, im Fall sie nicht succediren sollen; solches hätte König Ludovicus XI gethan, da er die Normandie seinem Bruder überlassen. Und endlich so sey eine indeterminirte Succession der Nachkommen auch daraus abzunehmen, daß Graf Ludwig in Flandern seine Tochter Philippo Audaci auf keine andere Condition geben wollen, wofern ihm Burgund nicht auf alle Nachkommen ohne Unterscheid überlassen würde. sc.

Der Erfolg und itzige. Zustand. Der Krieg währte biß anno 1482, da zwischen Ludovico XI und Ertzhertzog Maximiliano zu Arras Friede gemachet wurde, des Inhalts: daß des Ludovici Sohn Carolus des Maximiliani Tochter von 4 Jahren, Margaretham, heyrathen, und zum Brautschatz die occupirte Graf- und Herrschafften Burgund, Artois, Boulogne, Mascon, Auxerre, Salins, Bar an der Seine, und Nojers behalten, Arras aber restituiren solte; in gedachten Graf- und Herrschafften solten der beyden. Vermählten männ- und weibliche Nachkommen succediren, stürbe aber Carolus vor der Margarethae, oder diese vor jenem ohne Kinder, so solten alle diese Länder an der Margarethae Bruder Ertz-Hertzog Philippum wieder zurück fallen sc. Von dem Hertzog-

vid. Conring. de fin. L. 2. c. 28. §. 12.
Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix Tom. 1. p. 704. Videri etiam potest hac de pace Cominae. d. L. 6. c. 9. Guagien de rebus gest. Frant. L. 10. f. 289. Naucler. Vol. 3. gener. 50. ad ann. 1482.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0119" n="91"/>
nus anno 1355 von Käyser            Carolo IV veniam aetatis erhalten; daß Carolus Audax, wegen der im Reiche gestiffteten            Unruhe, in die Acht erklähret worden; und daß eben derselbe von dem Käyser verlanget, zum            Könige der Niederlande proclamiret zu werden <note place="foot">vid. Conring. de fin. L.              2. c. 28. §. 12.</note> König Johannes hätte nach des Hertzogs Philippi Tod dieses            Hertzogthum nicht als ein eröffnetes Lehen, sondern seiner Frau Mutter wegen, und als            nechster Verwandter erhaltten, welches er in dem Diplomate Unionis selber gestünde, wann            er daselbst setze: Cum nuper per mortem Charissimi filii nostri Philippi Ducis Burgundiae            cum juribus &amp; pertinentiis universis, nobis in solidum jure Proximit atis non ratione            Coronae nostrae debitus, ad Nos fuerit devolutus, &amp; jure successorio translatus            &amp;c. Und in dem Instrumento donationis setze er abermahl: Ducatus Burgundiae, qui ex            successione bonae memoriae Philippi ultimi Ducis ejusdem in Nos ut propinquiorem in genere            noviter est translatus &amp;c.</p>
        <p>Ad II. Daß die Succession der Frauens-Persohnen auch in den Appanagien vor dem nicht            ungemein in Franckreich müsse gewesen seyn, bezeige die von Carolo V deshalb gemachte            Verordnung, welche sonst unnöthig gewesen wäre; Diese Verordnung aber gienge dem            Hertzogthum Burgund nicht an, weil erstlich noch nicht ausgemachet, daß es ein            Frantzösisches Lehen, oder appanage, und hiernächst diese Verordnung ein lex posterior, so            erst gemachet, da das Hertzogthum Burgund schon verschenckt gewesen.</p>
        <p>Ad III. Die vorgegebene felonie des Caroli sey nicht erwiesen, dahero auch der König sich            nicht getrauet bey des Caroli Lebzeiten etwas wieder ihn vorzunehmen; nach des Vasallen            Tod aber hätte keine privatio mehr statt, die Stände des Reichs hätten zwar consentiret,            wären aber dazu verleitet worden.</p>
        <p>Auf das jenige, so die Frantzosen wider die Oesterreichische Gründe eingewand, wird            repliciret.</p>
        <p><note place="left">Oesterreichische Replich auf die Frantzösische Antwort.</note> Ad I.            Daß die Successio der Frauens-Persohnen in diesem Hertzogthum nicht ungemein sey, wäre aus            bereits angeführten zur Gnüge zu ersehen; Das Salische Gesetze habe seinen Ursprung von            den Ost-Francken, bey denen es auch in Observantz gewesen, in West-Francken aber, oder bey            den itzigen Frantzosen, hätte man davon nichts gewust, und könte dahero nicht auf die            Frantzosischen Lehen, vielweniger aber auf Burgund, so zu Franckreich nicht gehöre,            appliciret werden.</p>
        <p>Ad II. Daß König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohn Philippo nicht als eine appanage            gegeben, sey aus dem instrumento donationis überflüßig zu schliessen, als worinnen er es            nicht allein mit der Graffschafft Burgund (so doch keine appanage) aequiparire, sondern            auch setze; (1) daß Burgund aus der Mütterlichen Erbschafft herkäme; (2) daß solche            donation geschehen aus sonderlicher Liebe gegen den Sohn, und wegen Belohnung seiner            Dienste; (3) daß seine Erben solches behalten solten; (4) daß es alsdann erst zur Krone            wieder zu rückfallen solte, wann die Erben aus rechtmäßiger Ehe abgegangen seyn würden;            und (5) daß es Philippo mit aller Gerechtigkeit, und Freyheit, wie es die vorigen Hertzoge            gehabt, concediret seyn solte; ohne daß etwa eine conditio appanagialis hinzu gesetzet            worden. Wann aber auch zugegeben würde, daß es als eine appanage übergeben worden, so            hätten doch die Töchter expresse sollen excludiret werden, im Fall sie nicht succediren            sollen; solches hätte König Ludovicus XI gethan, da er die Normandie seinem Bruder            überlassen. Und endlich so sey eine indeterminirte Succession der Nachkommen auch daraus            abzunehmen, daß Graf Ludwig in Flandern seine Tochter Philippo Audaci auf keine andere            Condition geben wollen, wofern ihm Burgund nicht auf alle Nachkommen ohne Unterscheid            überlassen würde. sc.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige. Zustand.</note> Der Krieg währte biß anno            1482, da zwischen Ludovico XI und Ertzhertzog Maximiliano zu Arras Friede <note place="foot">Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix Tom. 1. p.              704. Videri etiam potest hac de pace Cominae. d. L. 6. c. 9. Guagien de rebus gest.              Frant. L. 10. f. 289. Naucler. Vol. 3. gener. 50. ad ann. 1482.</note> gemachet wurde,            des Inhalts: daß des Ludovici Sohn Carolus des Maximiliani Tochter von 4 Jahren,            Margaretham, heyrathen, und zum Brautschatz die occupirte Graf- und Herrschafften Burgund,            Artois, Boulogne, Mascon, Auxerre, Salins, Bar an der Seine, und Nojers behalten, Arras            aber restituiren solte; in gedachten Graf- und Herrschafften solten der beyden. Vermählten            männ- und weibliche Nachkommen succediren, stürbe aber Carolus vor der Margarethae, oder            diese vor jenem ohne Kinder, so solten alle diese Länder an der Margarethae Bruder            Ertz-Hertzog Philippum wieder zurück fallen sc. Von dem Hertzog-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[91/0119] nus anno 1355 von Käyser Carolo IV veniam aetatis erhalten; daß Carolus Audax, wegen der im Reiche gestiffteten Unruhe, in die Acht erklähret worden; und daß eben derselbe von dem Käyser verlanget, zum Könige der Niederlande proclamiret zu werden König Johannes hätte nach des Hertzogs Philippi Tod dieses Hertzogthum nicht als ein eröffnetes Lehen, sondern seiner Frau Mutter wegen, und als nechster Verwandter erhaltten, welches er in dem Diplomate Unionis selber gestünde, wann er daselbst setze: Cum nuper per mortem Charissimi filii nostri Philippi Ducis Burgundiae cum juribus & pertinentiis universis, nobis in solidum jure Proximit atis non ratione Coronae nostrae debitus, ad Nos fuerit devolutus, & jure successorio translatus &c. Und in dem Instrumento donationis setze er abermahl: Ducatus Burgundiae, qui ex successione bonae memoriae Philippi ultimi Ducis ejusdem in Nos ut propinquiorem in genere noviter est translatus &c. Ad II. Daß die Succession der Frauens-Persohnen auch in den Appanagien vor dem nicht ungemein in Franckreich müsse gewesen seyn, bezeige die von Carolo V deshalb gemachte Verordnung, welche sonst unnöthig gewesen wäre; Diese Verordnung aber gienge dem Hertzogthum Burgund nicht an, weil erstlich noch nicht ausgemachet, daß es ein Frantzösisches Lehen, oder appanage, und hiernächst diese Verordnung ein lex posterior, so erst gemachet, da das Hertzogthum Burgund schon verschenckt gewesen. Ad III. Die vorgegebene felonie des Caroli sey nicht erwiesen, dahero auch der König sich nicht getrauet bey des Caroli Lebzeiten etwas wieder ihn vorzunehmen; nach des Vasallen Tod aber hätte keine privatio mehr statt, die Stände des Reichs hätten zwar consentiret, wären aber dazu verleitet worden. Auf das jenige, so die Frantzosen wider die Oesterreichische Gründe eingewand, wird repliciret. Ad I. Daß die Successio der Frauens-Persohnen in diesem Hertzogthum nicht ungemein sey, wäre aus bereits angeführten zur Gnüge zu ersehen; Das Salische Gesetze habe seinen Ursprung von den Ost-Francken, bey denen es auch in Observantz gewesen, in West-Francken aber, oder bey den itzigen Frantzosen, hätte man davon nichts gewust, und könte dahero nicht auf die Frantzosischen Lehen, vielweniger aber auf Burgund, so zu Franckreich nicht gehöre, appliciret werden. Oesterreichische Replich auf die Frantzösische Antwort. Ad II. Daß König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohn Philippo nicht als eine appanage gegeben, sey aus dem instrumento donationis überflüßig zu schliessen, als worinnen er es nicht allein mit der Graffschafft Burgund (so doch keine appanage) aequiparire, sondern auch setze; (1) daß Burgund aus der Mütterlichen Erbschafft herkäme; (2) daß solche donation geschehen aus sonderlicher Liebe gegen den Sohn, und wegen Belohnung seiner Dienste; (3) daß seine Erben solches behalten solten; (4) daß es alsdann erst zur Krone wieder zu rückfallen solte, wann die Erben aus rechtmäßiger Ehe abgegangen seyn würden; und (5) daß es Philippo mit aller Gerechtigkeit, und Freyheit, wie es die vorigen Hertzoge gehabt, concediret seyn solte; ohne daß etwa eine conditio appanagialis hinzu gesetzet worden. Wann aber auch zugegeben würde, daß es als eine appanage übergeben worden, so hätten doch die Töchter expresse sollen excludiret werden, im Fall sie nicht succediren sollen; solches hätte König Ludovicus XI gethan, da er die Normandie seinem Bruder überlassen. Und endlich so sey eine indeterminirte Succession der Nachkommen auch daraus abzunehmen, daß Graf Ludwig in Flandern seine Tochter Philippo Audaci auf keine andere Condition geben wollen, wofern ihm Burgund nicht auf alle Nachkommen ohne Unterscheid überlassen würde. sc. Der Krieg währte biß anno 1482, da zwischen Ludovico XI und Ertzhertzog Maximiliano zu Arras Friede gemachet wurde, des Inhalts: daß des Ludovici Sohn Carolus des Maximiliani Tochter von 4 Jahren, Margaretham, heyrathen, und zum Brautschatz die occupirte Graf- und Herrschafften Burgund, Artois, Boulogne, Mascon, Auxerre, Salins, Bar an der Seine, und Nojers behalten, Arras aber restituiren solte; in gedachten Graf- und Herrschafften solten der beyden. Vermählten männ- und weibliche Nachkommen succediren, stürbe aber Carolus vor der Margarethae, oder diese vor jenem ohne Kinder, so solten alle diese Länder an der Margarethae Bruder Ertz-Hertzog Philippum wieder zurück fallen sc. Von dem Hertzog- Der Erfolg und itzige. Zustand. vid. Conring. de fin. L. 2. c. 28. §. 12. Instrumentum pacis extat dans le Recueil des Traitez de Paix Tom. 1. p. 704. Videri etiam potest hac de pace Cominae. d. L. 6. c. 9. Guagien de rebus gest. Frant. L. 10. f. 289. Naucler. Vol. 3. gener. 50. ad ann. 1482.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/119
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/119>, abgerufen am 21.11.2024.