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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Vierzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Würtenberg.

ANno 1510 machten Käyser Maximilianus I, als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, und Ulricus IX Hertzog zu Würtenberg eine Erbverbrüderung unter sich; Als aber bald darauf der Hertzog mit der Reichs-Stadt Reutlingen wegen eines erschlagenen Jägers in Zwiespalt gerieth, und gegen die Stadt allerhand Thätlichkeiten vornahm, der damahls mächtige Schwäbische Bund dagegen sich der Stadt annahm, und den Hertzog anno 1519 von Land und Leuten veriagte; so trat Käyser Carolus V als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, vermöge obgedachter Erbverbrüderung, zu, erlegte dem Schwäbischen Bunde vor die Kriegs-Kosten eine gewisse Summa Geldes, und setzte sich in possession des Würtenbergischen Landes. Ob nun zwar der depossidirte Hertzog allerhand Mittel suchte, zu seinem Lande wieder zu gelangen, so war doch alles vergeblich, biß endlich nach Endigung des Schwäbischen Bundes Philippus Landgraf zu Hessen sich seiner annahm, und solches mit gewapneter Hand einnehmen halff; wozu auch Franckreich nicht wenig Subsidien herschoß, um die Macht des Hauses Oesterreich zu schwächen. Es kam die Sache endlich anno 1534 zu Cadau in Böhmen zum Vergleich; welcher dahin gienge, daß Hertzog Ulrich zu Würtenberg sein Land zwar wieder haben solte, doch daß er es als ein Affter-Lehen von dem Ertz-Hause Oesterreich erkenne, und daß es, nach Abgang Würtenbergischer Familie, dem Ertz-Hause Oesterreich heimfiele. In solchem Stande blieb es bis anno 1599, da Hertzog Fridrich zu Würtenberg durch den Pragischen Vergleich sein Land von der Oesterreichischen Affter-Lehnschafft wieder befreyete, und gegen Erlegung einer ansehnlichen Summa Geldes, erhielte, daß das Hertzogthum Würtenberg wieder in die Reichs Immedietät gesetzet, je doch auf den Fall die Hertzogliche Familie abstürbe, auf Oesterreich vererbet werden solte. Welches die Ursache, daß die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich auch den Titel und das Wapen der Hertzoge zu Würtenberg führen.

Funffzehendes Capitel/ Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Herrschafften Blaubeuren, Achalm, und Stauffen.

DIese Herrschafften gehörten vor diesem den Hertzogen zu Oesterreich, wurden aber anno 1370 von Hertzog Alberto und Leopoldo zu Oesterreich Conrado von Riedersheim vor 123000 Ungar. fl. verpfändet, welches Pfand-Recht gedachter Conrad von Riedersheim hinwiederum dem Hertzoge zu Würtenberg, gegen gezahlten Pfandschilling verkauffte , und sind die Hertzoge zu Würtenberg seit dem in Besitz dieser Herrschafften geblieben. Wie aber in dem 30 jährigen Kriege die Käyserliche sich fast des gantzen Würtenberger-Landes bemächtiget hatten, und anno 1636 auf dem Churfürstlichen Collegial-Tage zu Regenspurg wegen restitution des Hauses Würtenberg gehandelt wurde, entstund dieser Herrschafften halber einiger Streit, indeme das

vid. Hortleder. de Causis bell. germ. L. 3. c. 9.
vid. Jovianus L. 22. hist. p. 2. Crus. Annal. Suev. Part. 3. L. 10. c. 8. & 9. & L. 11. c. 5. 9. Aventin. L. 3. Annal. Boj. in pr. Strauch. Diss. jur. publ. 10. §. 4. seqq.
quae extat ap. Goldast. T. 1. der Reichs-Satz. p. 269. & Tom. 2. Const. Imp. p. 177. & Hortleder. d. L. 3. c. 13.
Conf. Hortleder. d. c. 13. n. 4. Sleidan. L. 9. Comment. Thuan. L. 1. hist. p. 55. Crus. d. l. Nicol. As. Barb. Oratio de expulso & reslituto Duce Wurtenb. apud Schard. T. 2. Script. Germ. p. 204.
vid. Strauch. d. diss. 10 per tot. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 29. §. 6. 7. Limnae. Tom. 4. Addit. ad L. 5. c. 26. n. 7. Rumelin. ad Aur. Bull. P. 3. Diss. 5. §. 5. Pfanner. hist. Princ. Imp. c. 7. p. 247.
Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 59. & 77. & in Syllog. geneal. p. 186. Strauch. d. diss. th. 21.
Balth. Mutschelin. p. 270. Sprenger. in Lucerna stat. p. 347. Obrecht. ad Instr. P[unleserliches Material]. Osnab. Art. IV. §. [unleserliches Material]4. in verb. salvis tamen & reservatis &c.

Vierzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Würtenberg.

ANno 1510 machten Käyser Maximilianus I, als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, und Ulricus IX Hertzog zu Würtenberg eine Erbverbrüderung unter sich; Als aber bald darauf der Hertzog mit der Reichs-Stadt Reutlingen wegen eines erschlagenen Jägers in Zwiespalt gerieth, und gegen die Stadt allerhand Thätlichkeiten vornahm, der damahls mächtige Schwäbische Bund dagegen sich der Stadt annahm, und den Hertzog anno 1519 von Land und Leuten veriagte; so trat Käyser Carolus V als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, vermöge obgedachter Erbverbrüderung, zu, erlegte dem Schwäbischen Bunde vor die Kriegs-Kosten eine gewisse Summa Geldes, und setzte sich in possession des Würtenbergischen Landes. Ob nun zwar der depossidirte Hertzog allerhand Mittel suchte, zu seinem Lande wieder zu gelangen, so war doch alles vergeblich, biß endlich nach Endigung des Schwäbischen Bundes Philippus Landgraf zu Hessen sich seiner annahm, und solches mit gewapneter Hand einnehmen halff; wozu auch Franckreich nicht wenig Subsidien herschoß, um die Macht des Hauses Oesterreich zu schwächen. Es kam die Sache endlich anno 1534 zu Cadau in Böhmen zum Vergleich; welcher dahin gienge, daß Hertzog Ulrich zu Würtenberg sein Land zwar wieder haben solte, doch daß er es als ein Affter-Lehen von dem Ertz-Hause Oesterreich erkenne, und daß es, nach Abgang Würtenbergischer Familie, dem Ertz-Hause Oesterreich heimfiele. In solchem Stande blieb es bis anno 1599, da Hertzog Fridrich zu Würtenberg durch den Pragischen Vergleich sein Land von der Oesterreichischen Affter-Lehnschafft wieder befreyete, und gegen Erlegung einer ansehnlichen Summa Geldes, erhielte, daß das Hertzogthum Würtenberg wieder in die Reichs Immedietät gesetzet, je doch auf den Fall die Hertzogliche Familie abstürbe, auf Oesterreich vererbet werden solte. Welches die Ursache, daß die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich auch den Titel und das Wapen der Hertzoge zu Würtenberg führen.

Funffzehendes Capitel/ Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Herrschafften Blaubeuren, Achalm, und Stauffen.

DIese Herrschafften gehörten vor diesem den Hertzogen zu Oesterreich, wurden aber anno 1370 von Hertzog Alberto und Leopoldo zu Oesterreich Conrado von Riedersheim vor 123000 Ungar. fl. verpfändet, welches Pfand-Recht gedachter Conrad von Riedersheim hinwiederum dem Hertzoge zu Würtenberg, gegen gezahlten Pfandschilling verkauffte , und sind die Hertzoge zu Würtenberg seit dem in Besitz dieser Herrschafften geblieben. Wie aber in dem 30 jährigen Kriege die Käyserliche sich fast des gantzen Würtenberger-Landes bemächtiget hatten, und anno 1636 auf dem Churfürstlichen Collegial-Tage zu Regenspurg wegen restitution des Hauses Würtenberg gehandelt wurde, entstund dieser Herrschafften halber einiger Streit, indeme das

vid. Hortleder. de Causis bell. germ. L. 3. c. 9.
vid. Jovianus L. 22. hist. p. 2. Crus. Annal. Suev. Part. 3. L. 10. c. 8. & 9. & L. 11. c. 5. 9. Aventin. L. 3. Annal. Boj. in pr. Strauch. Diss. jur. publ. 10. §. 4. seqq.
quae extat ap. Goldast. T. 1. der Reichs-Satz. p. 269. & Tom. 2. Const. Imp. p. 177. & Hortleder. d. L. 3. c. 13.
Conf. Hortleder. d. c. 13. n. 4. Sleidan. L. 9. Comment. Thuan. L. 1. hist. p. 55. Crus. d. l. Nicol. As. Barb. Oratio de expulso & reslituto Duce Wurtenb. apud Schard. T. 2. Script. Germ. p. 204.
vid. Strauch. d. diss. 10 per tot. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 29. §. 6. 7. Limnae. Tom. 4. Addit. ad L. 5. c. 26. n. 7. Rumelin. ad Aur. Bull. P. 3. Diss. 5. §. 5. Pfanner. hist. Princ. Imp. c. 7. p. 247.
Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 59. & 77. & in Syllog. geneal. p. 186. Strauch. d. diss. th. 21.
Balth. Mutschelin. p. 270. Sprenger. in Lucerna stat. p. 347. Obrecht. ad Instr. P[unleserliches Material]. Osnab. Art. IV. §. [unleserliches Material]4. in verb. salvis tamen & reservatis &c.
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[100/0128] Vierzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Würtenberg. ANno 1510 machten Käyser Maximilianus I, als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, und Ulricus IX Hertzog zu Würtenberg eine Erbverbrüderung unter sich; Als aber bald darauf der Hertzog mit der Reichs-Stadt Reutlingen wegen eines erschlagenen Jägers in Zwiespalt gerieth, und gegen die Stadt allerhand Thätlichkeiten vornahm, der damahls mächtige Schwäbische Bund dagegen sich der Stadt annahm, und den Hertzog anno 1519 von Land und Leuten veriagte; so trat Käyser Carolus V als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, vermöge obgedachter Erbverbrüderung, zu, erlegte dem Schwäbischen Bunde vor die Kriegs-Kosten eine gewisse Summa Geldes, und setzte sich in possession des Würtenbergischen Landes. Ob nun zwar der depossidirte Hertzog allerhand Mittel suchte, zu seinem Lande wieder zu gelangen, so war doch alles vergeblich, biß endlich nach Endigung des Schwäbischen Bundes Philippus Landgraf zu Hessen sich seiner annahm, und solches mit gewapneter Hand einnehmen halff; wozu auch Franckreich nicht wenig Subsidien herschoß, um die Macht des Hauses Oesterreich zu schwächen. Es kam die Sache endlich anno 1534 zu Cadau in Böhmen zum Vergleich; welcher dahin gienge, daß Hertzog Ulrich zu Würtenberg sein Land zwar wieder haben solte, doch daß er es als ein Affter-Lehen von dem Ertz-Hause Oesterreich erkenne, und daß es, nach Abgang Würtenbergischer Familie, dem Ertz-Hause Oesterreich heimfiele. In solchem Stande blieb es bis anno 1599, da Hertzog Fridrich zu Würtenberg durch den Pragischen Vergleich sein Land von der Oesterreichischen Affter-Lehnschafft wieder befreyete, und gegen Erlegung einer ansehnlichen Summa Geldes, erhielte, daß das Hertzogthum Würtenberg wieder in die Reichs Immedietät gesetzet, je doch auf den Fall die Hertzogliche Familie abstürbe, auf Oesterreich vererbet werden solte. Welches die Ursache, daß die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich auch den Titel und das Wapen der Hertzoge zu Würtenberg führen. Funffzehendes Capitel/ Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Herrschafften Blaubeuren, Achalm, und Stauffen. DIese Herrschafften gehörten vor diesem den Hertzogen zu Oesterreich, wurden aber anno 1370 von Hertzog Alberto und Leopoldo zu Oesterreich Conrado von Riedersheim vor 123000 Ungar. fl. verpfändet, welches Pfand-Recht gedachter Conrad von Riedersheim hinwiederum dem Hertzoge zu Würtenberg, gegen gezahlten Pfandschilling verkauffte , und sind die Hertzoge zu Würtenberg seit dem in Besitz dieser Herrschafften geblieben. Wie aber in dem 30 jährigen Kriege die Käyserliche sich fast des gantzen Würtenberger-Landes bemächtiget hatten, und anno 1636 auf dem Churfürstlichen Collegial-Tage zu Regenspurg wegen restitution des Hauses Würtenberg gehandelt wurde, entstund dieser Herrschafften halber einiger Streit, indeme das vid. Hortleder. de Causis bell. germ. L. 3. c. 9. vid. Jovianus L. 22. hist. p. 2. Crus. Annal. Suev. Part. 3. L. 10. c. 8. & 9. & L. 11. c. 5. 9. Aventin. L. 3. Annal. Boj. in pr. Strauch. Diss. jur. publ. 10. §. 4. seqq. quae extat ap. Goldast. T. 1. der Reichs-Satz. p. 269. & Tom. 2. Const. Imp. p. 177. & Hortleder. d. L. 3. c. 13. Conf. Hortleder. d. c. 13. n. 4. Sleidan. L. 9. Comment. Thuan. L. 1. hist. p. 55. Crus. d. l. Nicol. As. Barb. Oratio de expulso & reslituto Duce Wurtenb. apud Schard. T. 2. Script. Germ. p. 204. vid. Strauch. d. diss. 10 per tot. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 29. §. 6. 7. Limnae. Tom. 4. Addit. ad L. 5. c. 26. n. 7. Rumelin. ad Aur. Bull. P. 3. Diss. 5. §. 5. Pfanner. hist. Princ. Imp. c. 7. p. 247. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 59. & 77. & in Syllog. geneal. p. 186. Strauch. d. diss. th. 21. Balth. Mutschelin. p. 270. Sprenger. in Lucerna stat. p. 347. Obrecht. ad Instr. P_ . Osnab. Art. IV. §. _ 4. in verb. salvis tamen & reservatis &c.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/128>, abgerufen am 18.05.2024.