Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Hauß Oesterreich solche ohne Erlegung des Pfandschillings behalten wolte, das Hauß Würtenberg aber vermeinte, es sey wider das Hauß Oesterreich kein dergleichen Verbrechen begangen worden, so solche Einbehaltung des Pfandes meritiret . Weil Oesterreich aber davon nicht abstehen wolte, muste es das Hauß Würtenberg endlich geschehen lassen, und wurd also bey der restitution bedungen, daß alle des Hauses Oesterreich bey dem Hertzog zu Würtenberg hafftende Pfandschafften, als Hohenstauffen, und Achalm samt ihren Pertinentiis, als da ist die Stadt Göppinge und Ambt, samt andern in denen in dem Hertzogthum Würtenberg befundene Documenten begriffene Dorffschafften, Hoff, Weilern, Waldtungen, Gehöltz und andern specificirten, dem Hause Oesterreich ohne Erlegung des Pfandschillings, weil es eine liquidirte Sache, verbleiben solle. Wie es aber hiernechst anno 1648 zum general Frieden-Schluß kam, wurden zwar auch diese Herrschafften dem Hause Würtenberg restituiret, dem Hause Oesterreich aber seine daran habende Gerechtigkeiten reserviret. Sechzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Oberherrschafft von Sigmaringen und Veringen. WIe die beyden Grafschafften Veringen und Sigmaringen, nach Abgang der Grafen von Werdenberg die sie inne hatten, dem Käyser und dem Reich heimfielen, schenckete Käyser Carolus V solche seinem Tauff-Paten Graf Carolo zu Hohenzollern. Ob aber solche Grafschafften mit der Immedietät transferiret, oder ob die Oberherrschafft dem Hause Oesterreich reserviret worden, darüber ist nachdem zwischen Oesterreich und den Grafen zu Hohenzollern Streit entstanden, welcher in possessorio, was Veringen betrifft, vor Oesterreich, was aber Sigmaringen anlanget, vor Hohenzollern anno 1588 ausgefallen; Dahero auch in der Nürrenbergischen Repartition nur Sigmaringen allein im Anschlage stehet, welcher auch von den Grafen zu Hohenzollern bißhero abgetragen worden, absque tamen praejudicio petitorii & possessorii ordinarii. Und ist diese Sache also noch Rechthängig. Siebenzehendes Capitel/ Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Orientalische Käyserthum. Oesterreichische Gründe. DIe Praetension gründet sich I. auf die Abstammung des Hauses Oesterreich von denen Griechischen und Constantinopolitanischen Käysern. II. Auf ein Testament, so des letzten Orientalischen Käysers Constantini XV Bruder Andreas anno 1502 soll gemachet, und König Ferdinandum nebst seiner Gemahlin Isabellam in Spanien darinnen zum Erben eingesetzet haben. Was davon zu halten mögen andere urtheilen, wenigstens dürffte des Hauß Oesterreich wenig Vortheil davon zu hoffen haben, so lange die Türcken Meister davon sind. Obrecht. d. l. in verb. Domus Wurtenbergica &c. & in verb. In Dinastias Blaubeuren &c. vid. Londorp. Tom. IV. Act. Publ. L. 3. c. 89. n. 6. vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 24. Zeiler. Itin. german. Part. 2. p. 29. Imhoff. Not. Proc. L. 5. c. 1. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 552. vid. Durchl. Teutschland, & ibi annexa Matricula Imperii p. 36. Imhoff. d. l. §. 14. vid. Chifflet. in Lumin. Praerogat. p. 362. allwo er solches durch unterschiedliche Tabellen zu behaupten suchet. Chifflet. d. l. p. 367. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. Boecler. Not. Imp. L. 2. c. 3. p. 23. Giovanni Germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 1.
Hauß Oesterreich solche ohne Erlegung des Pfandschillings behalten wolte, das Hauß Würtenberg aber vermeinte, es sey wider das Hauß Oesterreich kein dergleichen Verbrechen begangen worden, so solche Einbehaltung des Pfandes meritiret . Weil Oesterreich aber davon nicht abstehen wolte, muste es das Hauß Würtenberg endlich geschehen lassen, und wurd also bey der restitution bedungen, daß alle des Hauses Oesterreich bey dem Hertzog zu Würtenberg hafftende Pfandschafften, als Hohenstauffen, und Achalm samt ihren Pertinentiis, als da ist die Stadt Göppingë und Ambt, samt andern in denen in dem Hertzogthum Würtenberg befundenë Documenten begriffene Dorffschafften, Hoff, Weilern, Waldtungen, Gehöltz und andern specificirten, dem Hause Oesterreich ohne Erlegung des Pfandschillings, weil es eine liquidirte Sache, verbleiben solle. Wie es aber hiernechst anno 1648 zum general Frieden-Schluß kam, wurden zwar auch diese Herrschafften dem Hause Würtenberg restituiret, dem Hause Oesterreich aber seine daran habende Gerechtigkeiten reserviret. Sechzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Oberherrschafft von Sigmaringen und Veringen. WIe die beyden Grafschafften Veringen und Sigmaringen, nach Abgang der Grafen von Werdenberg die sie inne hatten, dem Käyser und dem Reich heimfielen, schenckete Käyser Carolus V solche seinem Tauff-Paten Graf Carolo zu Hohenzollern. Ob aber solche Grafschafften mit der Immedietät transferiret, oder ob die Oberherrschafft dem Hause Oesterreich reserviret worden, darüber ist nachdem zwischen Oesterreich und den Grafen zu Hohenzollern Streit entstanden, welcher in possessorio, was Veringen betrifft, vor Oesterreich, was aber Sigmaringen anlanget, vor Hohenzollern anno 1588 ausgefallen; Dahero auch in der Nürrenbergischen Repartition nur Sigmaringen allein im Anschlage stehet, welcher auch von den Grafen zu Hohenzollern bißhero abgetragen worden, absque tamen praejudicio petitorii & possessorii ordinarii. Und ist diese Sache also noch Rechthängig. Siebenzehendes Capitel/ Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Orientalische Käyserthum. Oesterreichische Gründe. DIe Praetension gründet sich I. auf die Abstammung des Hauses Oesterreich von denen Griechischen und Constantinopolitanischen Käysern. II. Auf ein Testament, so des letzten Orientalischen Käysers Constantini XV Bruder Andreas anno 1502 soll gemachet, und König Ferdinandum nebst seiner Gemahlin Isabellam in Spanien darinnen zum Erben eingesetzet haben. Was davon zu halten mögen andere urtheilen, wenigstens dürffte des Hauß Oesterreich wenig Vortheil davon zu hoffen haben, so lange die Türcken Meister davon sind. Obrecht. d. l. in verb. Domus Wurtenbergica &c. & in verb. In Dinastias Blaubeuren &c. vid. Londorp. Tom. IV. Act. Publ. L. 3. c. 89. n. 6. vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 24. Zeiler. Itin. german. Part. 2. p. 29. Imhoff. Not. Proc. L. 5. c. 1. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 552. vid. Durchl. Teutschland, & ibi annexa Matricula Imperii p. 36. Imhoff. d. l. §. 14. vid. Chifflet. in Lumin. Praerogat. p. 362. allwo er solches durch unterschiedliche Tabellen zu behaupten suchet. Chifflet. d. l. p. 367. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. Boecler. Not. Imp. L. 2. c. 3. p. 23. Giovanni Germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 1.
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Hauß Oesterreich solche ohne Erlegung des Pfandschillings behalten wolte, das Hauß Würtenberg aber vermeinte, es sey wider das Hauß Oesterreich kein dergleichen Verbrechen begangen worden, so solche Einbehaltung des Pfandes meritiret . Weil Oesterreich aber davon nicht abstehen wolte, muste es das Hauß Würtenberg endlich geschehen lassen, und wurd also bey der restitution bedungen, daß alle des Hauses Oesterreich bey dem Hertzog zu Würtenberg hafftende Pfandschafften, als Hohenstauffen, und Achalm samt ihren Pertinentiis, als da ist die Stadt Göppingë und Ambt, samt andern in denen in dem Hertzogthum Würtenberg befundenë Documenten begriffene Dorffschafften, Hoff, Weilern, Waldtungen, Gehöltz und andern specificirten, dem Hause Oesterreich ohne Erlegung des Pfandschillings, weil es eine liquidirte Sache, verbleiben solle. Wie es aber hiernechst anno 1648 zum general Frieden-Schluß kam, wurden zwar auch diese Herrschafften dem Hause Würtenberg restituiret, dem Hause Oesterreich aber seine daran habende Gerechtigkeiten reserviret.
Sechzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Oberherrschafft von Sigmaringen und Veringen.
WIe die beyden Grafschafften Veringen und Sigmaringen, nach Abgang der Grafen von Werdenberg die sie inne hatten, dem Käyser und dem Reich heimfielen, schenckete Käyser Carolus V solche seinem Tauff-Paten Graf Carolo zu Hohenzollern. Ob aber solche Grafschafften mit der Immedietät transferiret, oder ob die Oberherrschafft dem Hause Oesterreich reserviret worden, darüber ist nachdem zwischen Oesterreich und den Grafen zu Hohenzollern Streit entstanden, welcher in possessorio, was Veringen betrifft, vor Oesterreich, was aber Sigmaringen anlanget, vor Hohenzollern anno 1588 ausgefallen; Dahero auch in der Nürrenbergischen Repartition nur Sigmaringen allein im Anschlage stehet, welcher auch von den Grafen zu Hohenzollern bißhero abgetragen worden, absque tamen praejudicio petitorii & possessorii ordinarii. Und ist diese Sache also noch Rechthängig.
Siebenzehendes Capitel/ Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Orientalische Käyserthum.
DIe Praetension gründet sich I. auf die Abstammung des Hauses Oesterreich von denen Griechischen und Constantinopolitanischen Käysern.
Oesterreichische Gründe. II. Auf ein Testament, so des letzten Orientalischen Käysers Constantini XV Bruder Andreas anno 1502 soll gemachet, und König Ferdinandum nebst seiner Gemahlin Isabellam in Spanien darinnen zum Erben eingesetzet haben. Was davon zu halten mögen andere urtheilen, wenigstens dürffte des Hauß Oesterreich wenig Vortheil davon zu hoffen haben, so lange die Türcken Meister davon sind.
Obrecht. d. l. in verb. Domus Wurtenbergica &c. & in verb. In Dinastias Blaubeuren &c.
vid. Londorp. Tom. IV. Act. Publ. L. 3. c. 89. n. 6.
vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 24.
Zeiler. Itin. german. Part. 2. p. 29. Imhoff. Not. Proc. L. 5. c. 1. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 552.
vid. Durchl. Teutschland, & ibi annexa Matricula Imperii p. 36.
Imhoff. d. l. §. 14.
vid. Chifflet. in Lumin. Praerogat. p. 362. allwo er solches durch unterschiedliche Tabellen zu behaupten suchet.
Chifflet. d. l. p. 367. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. Boecler. Not. Imp. L. 2. c. 3. p. 23. Giovanni Germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 1.
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