Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.VII. Daß das Stifft Bamberg daselbst durch ihre Vitzdom die hohe und niedrige Gerichte exerciren lassen. VIII. Daß das Stifft, dessen Vitzdom, und Ambtleute, zu denen Land-Tägen zu erscheinen nicht schuldig gewesen. IX. Daß, als in Kärnthen, doch außerhalb des Stiffts Herrschafften, ein Hertzogthum aufgerichtet worden, von denen Hertzogen in Kärnthen dem Stifft in desselben Regalien, Obrigkeit- und Gerechtigkeiten kein Eintrag geschehen, sondern ein jeder hätte sein besondere Regierung gehabt. X. Daß zwischen denen Hertzogen, und dem Stifft, dieser Lande halber öfftere Verbindnüsse und Vereinigungen auf gewiße Anzahl Jahre gemachet wären, darinnen verabredet, wie ein Theil dem andern im Fall der Noth helffen, und beystehen solle; welche Hülffe auch öffters in Krafft gedachtter Bündnüsse, nicht aber respectu einiger Subjection, geleistet worden: solche Bündnüsse aber würden die Fürsten zu Kärnthen mit dem Stifft nicht gemacht haben, wann sie über des Stiffts Herrschafft und Lande in Kärnthen Landes-Fürst gewesen wären. XI. Daß Käyser Fridrich, als Hertzog in Oesterreich, Steyer und Kärnthen, wie auch andere Oesterreichische Hertzoge, die Bischöffe zu Bamberg ihrer in Kärnthen habenden Herrschafften und Lande halber, vor keine Landes-Leute, sondern vor eine sonderliche Herrschafft, darüber sie nichts zu gebiethen, gehalten, wie aus denen zwischen ihnen gemachten Bündnüssen abzunehmen. XII. Daß vor 500 Jahren ein Bischoff zu Bamberg einem Hertzog in Kärnthen die Vogtey über dem in Kärnthen gelegenen Marckt Feltkirch, als ein Lehen vom Stifft, conferiret; Deßgleichen hätten auch Käysers Rudolphi Söhne, und etliche Hertzoge in Kärnthen, von dem Stifft Bamberg Lehen empfangen, welches nicht würde geschehen seyn, dafern sie Landes-Fürsten über die Stifftische Herrschafften gewesen wären. XIII. Daß sich hergegen gar nicht befinde, daß das Stifft Bamberg jemahls etwas von denen Ertz-Hertzogen Oesterreich oder Hertzogen in Kärnthen, weder zu Lehen, noch sonsten ichts was empfangen. XIV. Daß das Stifft dieser Güter halber keinem Herrn mit Diensten, Contributionen, und Hülffe jemahls zugethan gewesen, als allein dem Röm. Reich; und wann ja zu weilen in Kriegsläufften von des Stiffts Herrschafften in Kärnthen Hülffe und Steuer gethan, so sey es aus keiner Schuldigkeit, sondern allein aus gutem Willen, vermöge obgedachter Bündnüsse, und vorhergegebener Reverse, geschehen. XV. Daß die Bischöffe zu Bamberg, ihre Vitzdom, Pfleger, und Diener, dem Land-Gerichte der Hertzoge in Kärnthen niemahlen, und in keinen Sachen, unterworffen gewesen, wie König Sigismundus selber erkandt. XVI. Daß die Appellationes vormahlen immediate an den Bifchoff, und von da an die Reichs-Cammer, itzo aber, vermöge eines Interim-Bergleichs, an eine sonderbahre Commissorial Instantz giengen. XVII. Daß das Stifft in seiner Herrschafft, an denen Gräntzen des Landes Kärnthen, gegen die Venetianer, die Strassen zu schliessen und zu öffnen gehabt, also, daß wann ein Hertzog in Kärnthen wider die Venetianer etwas gehabt, die Sperr derselben Confin bey einem Bischoff zu Bamber oder dessen Vitzdom gesucht worden. XVIII. Daß das Stifft Bamberg in seiner Herrschafft das hohe jus reformandi religionem, und der Nachsteuer, ohne Eintrag oder Hinderung des Hauses Oesterreich hergebracht. Der Erfolg und itziger Zustand. Anno 1535 wurd ein Interims- Vergleich auf 101 Jahr aufgerichtet, und darinnen unter andern beliebet; daß der Bischoff wegen der Güter in Kärnthen, Steuer, Reisen und gleiches Mitleiden zu den Erblanden, oder nacher Görtz, mit beyzutragen schuldig, mit einem sonderbahren Privilegio wider den persöhnlichen Zug, daß die Bischöffe von Bamberg solchen mit Geld abkauffen möchten; Doch wird dabey zugleich die Versehung gethan, daß solcher Recess mitler Zeit beyderseits an ihren Privilegien, Obrigkeiten, und alten Herkommen keinen Nachtheil oder Praescription bringen soll. sc. Diesen Vergleich suchte der Bischoff Johann Godfried, wie er an. 1611, und 1613 in Kärnthen war, noch auf 101 Jahr zu extendiren, ohngeachtet der vorige termin noch nicht verflossen war, worinn aber das Hauß Oesterreich nicht gleich consentiren wolte, sondern mit der resolution biß an. 1635, da die im vorigen Vergleich bestimmte Zeit zu Ende, verzögerte. Es war aber indessen der damahlige quae extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 479.
VII. Daß das Stifft Bamberg daselbst durch ihre Vitzdom die hohe und niedrige Gerichte exerciren lassen. VIII. Daß das Stifft, dessen Vitzdom, und Ambtleute, zu denen Land-Tägen zu erscheinen nicht schuldig gewesen. IX. Daß, als in Kärnthen, doch außerhalb des Stiffts Herrschafften, ein Hertzogthum aufgerichtet worden, von denen Hertzogen in Kärnthen dem Stifft in desselben Regalien, Obrigkeit- und Gerechtigkeiten kein Eintrag geschehen, sondern ein jeder hätte sein besondere Regierung gehabt. X. Daß zwischen denen Hertzogen, und dem Stifft, dieser Lande halber öfftere Verbindnüsse und Vereinigungen auf gewiße Anzahl Jahre gemachet wären, darinnen verabredet, wie ein Theil dem andern im Fall der Noth helffen, und beystehen solle; welche Hülffe auch öffters in Krafft gedachtter Bündnüsse, nicht aber respectu einiger Subjection, geleistet worden: solche Bündnüsse aber würden die Fürsten zu Kärnthen mit dem Stifft nicht gemacht haben, wann sie über des Stiffts Herrschafft und Lande in Kärnthen Landes-Fürst gewesen wären. XI. Daß Käyser Fridrich, als Hertzog in Oesterreich, Steyer und Kärnthen, wie auch andere Oesterreichische Hertzoge, die Bischöffe zu Bamberg ihrer in Kärnthen habenden Herrschafften und Lande halber, vor keine Landes-Leute, sondern vor eine sonderliche Herrschafft, darüber sie nichts zu gebiethen, gehalten, wie aus denen zwischen ihnen gemachten Bündnüssen abzunehmen. XII. Daß vor 500 Jahren ein Bischoff zu Bamberg einem Hertzog in Kärnthen die Vogtey über dem in Kärnthen gelegenen Marckt Feltkirch, als ein Lehen vom Stifft, conferiret; Deßgleichen hätten auch Käysers Rudolphi Söhne, und etliche Hertzoge in Kärnthen, von dem Stifft Bamberg Lehen empfangen, welches nicht würde geschehen seyn, dafern sie Landes-Fürsten über die Stifftische Herrschafften gewesen wären. XIII. Daß sich hergegen gar nicht befinde, daß das Stifft Bamberg jemahls etwas von denen Ertz-Hertzogen Oesterreich oder Hertzogen in Kärnthen, weder zu Lehen, noch sonsten ichts was empfangen. XIV. Daß das Stifft dieser Güter halber keinem Herrn mit Diensten, Contributionen, und Hülffe jemahls zugethan gewesen, als allein dem Röm. Reich; und wann ja zu weilen in Kriegsläufften von des Stiffts Herrschafften in Kärnthen Hülffe und Steuer gethan, so sey es aus keiner Schuldigkeit, sondern allein aus gutem Willen, vermöge obgedachter Bündnüsse, und vorhergegebener Reverse, geschehen. XV. Daß die Bischöffe zu Bamberg, ihre Vitzdom, Pfleger, und Diener, dem Land-Gerichte der Hertzoge in Kärnthen niemahlen, und in keinen Sachen, unterworffen gewesen, wie König Sigismundus selber erkandt. XVI. Daß die Appellationes vormahlen immediate an den Bifchoff, und von da an die Reichs-Cammer, itzo aber, vermöge eines Interim-Bergleichs, an eine sonderbahre Commissorial Instantz giengen. XVII. Daß das Stifft in seiner Herrschafft, an denen Gräntzen des Landes Kärnthen, gegen die Venetianer, die Strassen zu schliessen und zu öffnen gehabt, also, daß wann ein Hertzog in Kärnthen wider die Venetianer etwas gehabt, die Sperr derselben Confin bey einem Bischoff zu Bamber oder dessen Vitzdom gesucht worden. XVIII. Daß das Stifft Bamberg in seiner Herrschafft das hohe jus reformandi religionem, und der Nachsteuer, ohne Eintrag oder Hinderung des Hauses Oesterreich hergebracht. Der Erfolg und itziger Zustand. Anno 1535 wurd ein Interims- Vergleich auf 101 Jahr aufgerichtet, und darinnen unter andern beliebet; daß der Bischoff wegen der Güter in Kärnthen, Steuer, Reisen und gleiches Mitleiden zu den Erblanden, oder nacher Görtz, mit beyzutragen schuldig, mit einem sonderbahren Privilegio wider den persöhnlichen Zug, daß die Bischöffe von Bamberg solchen mit Geld abkauffen möchten; Doch wird dabey zugleich die Versehung gethan, daß solcher Recess mitler Zeit beyderseits an ihren Privilegien, Obrigkeiten, und alten Herkommen keinen Nachtheil oder Praescription bringen soll. sc. Diesen Vergleich suchte der Bischoff Johann Godfried, wie er an. 1611, und 1613 in Kärnthen war, noch auf 101 Jahr zu extendiren, ohngeachtet der vorige termin noch nicht verflossen war, worinn aber das Hauß Oesterreich nicht gleich consentiren wolte, sondern mit der resolution biß an. 1635, da die im vorigen Vergleich bestimmte Zeit zu Ende, verzögerte. Es war aber indessen der damahlige quae extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 479.
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VII. Daß das Stifft Bamberg daselbst durch ihre Vitzdom die hohe und niedrige Gerichte exerciren lassen.
VIII. Daß das Stifft, dessen Vitzdom, und Ambtleute, zu denen Land-Tägen zu erscheinen nicht schuldig gewesen.
IX. Daß, als in Kärnthen, doch außerhalb des Stiffts Herrschafften, ein Hertzogthum aufgerichtet worden, von denen Hertzogen in Kärnthen dem Stifft in desselben Regalien, Obrigkeit- und Gerechtigkeiten kein Eintrag geschehen, sondern ein jeder hätte sein besondere Regierung gehabt.
X. Daß zwischen denen Hertzogen, und dem Stifft, dieser Lande halber öfftere Verbindnüsse und Vereinigungen auf gewiße Anzahl Jahre gemachet wären, darinnen verabredet, wie ein Theil dem andern im Fall der Noth helffen, und beystehen solle; welche Hülffe auch öffters in Krafft gedachtter Bündnüsse, nicht aber respectu einiger Subjection, geleistet worden: solche Bündnüsse aber würden die Fürsten zu Kärnthen mit dem Stifft nicht gemacht haben, wann sie über des Stiffts Herrschafft und Lande in Kärnthen Landes-Fürst gewesen wären.
XI. Daß Käyser Fridrich, als Hertzog in Oesterreich, Steyer und Kärnthen, wie auch andere Oesterreichische Hertzoge, die Bischöffe zu Bamberg ihrer in Kärnthen habenden Herrschafften und Lande halber, vor keine Landes-Leute, sondern vor eine sonderliche Herrschafft, darüber sie nichts zu gebiethen, gehalten, wie aus denen zwischen ihnen gemachten Bündnüssen abzunehmen.
XII. Daß vor 500 Jahren ein Bischoff zu Bamberg einem Hertzog in Kärnthen die Vogtey über dem in Kärnthen gelegenen Marckt Feltkirch, als ein Lehen vom Stifft, conferiret; Deßgleichen hätten auch Käysers Rudolphi Söhne, und etliche Hertzoge in Kärnthen, von dem Stifft Bamberg Lehen empfangen, welches nicht würde geschehen seyn, dafern sie Landes-Fürsten über die Stifftische Herrschafften gewesen wären.
XIII. Daß sich hergegen gar nicht befinde, daß das Stifft Bamberg jemahls etwas von denen Ertz-Hertzogen Oesterreich oder Hertzogen in Kärnthen, weder zu Lehen, noch sonsten ichts was empfangen.
XIV. Daß das Stifft dieser Güter halber keinem Herrn mit Diensten, Contributionen, und Hülffe jemahls zugethan gewesen, als allein dem Röm. Reich; und wann ja zu weilen in Kriegsläufften von des Stiffts Herrschafften in Kärnthen Hülffe und Steuer gethan, so sey es aus keiner Schuldigkeit, sondern allein aus gutem Willen, vermöge obgedachter Bündnüsse, und vorhergegebener Reverse, geschehen.
XV. Daß die Bischöffe zu Bamberg, ihre Vitzdom, Pfleger, und Diener, dem Land-Gerichte der Hertzoge in Kärnthen niemahlen, und in keinen Sachen, unterworffen gewesen, wie König Sigismundus selber erkandt.
XVI. Daß die Appellationes vormahlen immediate an den Bifchoff, und von da an die Reichs-Cammer, itzo aber, vermöge eines Interim-Bergleichs, an eine sonderbahre Commissorial Instantz giengen.
XVII. Daß das Stifft in seiner Herrschafft, an denen Gräntzen des Landes Kärnthen, gegen die Venetianer, die Strassen zu schliessen und zu öffnen gehabt, also, daß wann ein Hertzog in Kärnthen wider die Venetianer etwas gehabt, die Sperr derselben Confin bey einem Bischoff zu Bamber oder dessen Vitzdom gesucht worden.
XVIII. Daß das Stifft Bamberg in seiner Herrschafft das hohe jus reformandi religionem, und der Nachsteuer, ohne Eintrag oder Hinderung des Hauses Oesterreich hergebracht.
Anno 1535 wurd ein Interims- Vergleich auf 101 Jahr aufgerichtet, und darinnen unter andern beliebet; daß der Bischoff wegen der Güter in Kärnthen, Steuer, Reisen und gleiches Mitleiden zu den Erblanden, oder nacher Görtz, mit beyzutragen schuldig, mit einem sonderbahren Privilegio wider den persöhnlichen Zug, daß die Bischöffe von Bamberg solchen mit Geld abkauffen möchten; Doch wird dabey zugleich die Versehung gethan, daß solcher Recess mitler Zeit beyderseits an ihren Privilegien, Obrigkeiten, und alten Herkommen keinen Nachtheil oder Praescription bringen soll. sc. Diesen Vergleich suchte der Bischoff Johann Godfried, wie er an. 1611, und 1613 in Kärnthen war, noch auf 101 Jahr zu extendiren, ohngeachtet der vorige termin noch nicht verflossen war, worinn aber das Hauß Oesterreich nicht gleich consentiren wolte, sondern mit der resolution biß an. 1635, da die im vorigen Vergleich bestimmte Zeit zu Ende, verzögerte. Es war aber indessen der damahlige
Der Erfolg und itziger Zustand.
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