Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Vier und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Landes-Fürstl. Obrigkeit über die in Kärnthen gelegenen Bischöfflichen Bambergischen Aemter. Historie. ES hat das Stifft Bamber in Kärnthen unterschiedliche Aembter, und Oerter, als Villach, Wolfsberg, S. Leonhard, Feldkirch &c. über welche die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich, als Fürsten zu Kärnthen, die Landes-Fürstl. Obrigkeit praetendiren, denen aber von den Bischöffen widersprochen wird, so daß darüber schon über 200 Jahr gestritten worden. Das Hauß Oesterreich fundiret sich auf folgendes: Oesterreichische Gründe. I. Daß gedachte Güter im Oesterreichischen territorio gelegen. II. Daß solche Oerter von dem Hause Oesterreich und dero Vorfahren durch milde Gaben und sonsten an das Stifft kommen, welche jedoch ihre Qvalität behalten, ob gleich die Possessores verändert worden. III. Daß der Oesterreichische Creyß, Oesterreich, Steyer, Kärnthen, Crain, die Grafschafften Görtz und Tyrol nebst den Stifftern Brixen und Trient in sich begrieffe, und einen Anschlag auf 3 Churfürsten hätte; davon aber wären die Bambergischen Güter nirgends eximiret; Und zu dem Bambergischen Anschlage wären sie auch nicht gebracht, weil in denen Reichs-Matriculn derer nirgends Meldung geschehe. IV. Daß das Stifft Bamberg, wegen dieser Güter, in gemeinen Landes-Nöthen dem Hause Oesterreich von undencklichen Jahren mit contribuiret. V. Daß der Bambergische Virtzdomb zu Wolfsburg auf die Land-Täge beruffen würde. Das Stifft Bamberg hergegen suchet dieser Güter Exemptiion von der Kärnthischen Landes-Fürstl. Obrigkeit mit folgenden Gründen zu behaupten: Bambergische Gründe. I. Daß die in Kärnthen gelegene Herrschafften mehrentheils von den Stifftern des Stiffts Bamberg, nehmlich Käyser Henrico, und dessen Gemahlin Kunigunda, dem Stifft an. 1007 geschencket worden; weil aber zur selbigen Zeit, und über 100 und mehr Jahr hernach in Kärnthen kein Hertzog oder Fürstenthum, sondern allein etliche Graf- und Herrschafften gewesen, der Käyser und die Käyserin auch in ihren Herrschafften und Gütern zweifels ohne niemand anders, als das H. Röm. Reich vor ihren Obern erkandt; so folge daraus, daß sie das jenige, was sie dem Stifft geschencket, mit eben solcher hoher und niedriger Obrigkeit, und Gerechtigkeit transferiret. II. Daß die Bischöffe zu Bamberg in diesen Kärnthischen Herrschafften jederzeit ihre sonderliche Vitzdom, Landgericht, Cantzeley, und Fürstl. Sigil, wie zu einer ansehnlichen Herrschafft gehörig, gehabt, und noch haben. III. Daß alle Unterthanen derselben Herrschafften niemand anders als einem regierenden Bischoff, und an dessen Statt seinem Vitzdom mit Eyd und Erb-Pflichten verwand. IV. Daß das Stifft daselbst jederzeit alle Regalia exerciret, als Steuer, Anlag, Geboth, Verboth, Müntze zu schlagen, Wilobahn, Ordnung, und Statuta zu geben, delinquenten zu begnadigen u. d. g. V. Daß diese Herrschafft jederzeit des H. Röm. Reichs Lehen gewesen, von demselben dem Stifft in ihrer Lehen-Empfängnüß auch etliche mahl absonderlich und in specie geliehen worden, daß es auch in allen Reichs-Anlagen versteuret worden, und daß das Stifft darüber keinen andern Herrn, denn die Röm. Käyser, und das Röm. Reich jemahlen erkandt. VI. Daß alle dieser Kärnthischen Herrschafft zustehende hohe und niedrige Gerechtigkeiten, und Privilegia, von niemand anders, als von den Röm. Käysern, und dem H. Röm. Reich ertheilet worden; von deme sie auch in dieser Herrschafft allerhand Bergwercke, nebst der Freyheit allerley Berggerichtliche Actus zu exerciren, jederzeit gehabt. vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 5. c. 2. p. 688. seqq. vid. Bericht über des Käyserl. Hochstiffts Bamberg Herrschafft in Kärnthen Natur, Eigenschafft, und Herkommen sc. quae extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 102. Gastel de Statu publ. Europ. c. 15. n. 15. p. 464. Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 4. c. 7. p. 467.
Vier und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Landes-Fürstl. Obrigkeit über die in Kärnthen gelegenen Bischöfflichen Bambergischen Aemter. Historie. ES hat das Stifft Bamber in Kärnthen unterschiedliche Aembter, und Oerter, als Villach, Wolfsberg, S. Leonhard, Feldkirch &c. über welche die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich, als Fürsten zu Kärnthen, die Landes-Fürstl. Obrigkeit praetendiren, denen aber von den Bischöffen widersprochen wird, so daß darüber schon über 200 Jahr gestritten worden. Das Hauß Oesterreich fundiret sich auf folgendes: Oesterreichische Gründe. I. Daß gedachte Güter im Oesterreichischen territorio gelegen. II. Daß solche Oerter von dem Hause Oesterreich und dero Vorfahren durch milde Gaben und sonsten an das Stifft kommen, welche jedoch ihre Qvalität behalten, ob gleich die Possessores verändert worden. III. Daß der Oesterreichische Creyß, Oesterreich, Steyer, Kärnthen, Crain, die Grafschafften Görtz und Tyrol nebst den Stifftern Brixen und Trient in sich begrieffe, und einen Anschlag auf 3 Churfürsten hätte; davon aber wären die Bambergischen Güter nirgends eximiret; Und zu dem Bambergischen Anschlage wären sie auch nicht gebracht, weil in denen Reichs-Matriculn derer nirgends Meldung geschehe. IV. Daß das Stifft Bamberg, wegen dieser Güter, in gemeinen Landes-Nöthen dem Hause Oesterreich von undencklichen Jahren mit contribuiret. V. Daß der Bambergische Virtzdomb zu Wolfsburg auf die Land-Täge beruffen würde. Das Stifft Bamberg hergegen suchet dieser Güter Exemptiion von der Kärnthischen Landes-Fürstl. Obrigkeit mit folgenden Gründen zu behaupten: Bambergische Gründe. I. Daß die in Kärnthen gelegene Herrschafften mehrentheils von den Stifftern des Stiffts Bamberg, nehmlich Käyser Henrico, und dessen Gemahlin Kunigunda, dem Stifft an. 1007 geschencket worden; weil aber zur selbigen Zeit, und über 100 und mehr Jahr hernach in Kärnthen kein Hertzog oder Fürstenthum, sondern allein etliche Graf- und Herrschafften gewesen, der Käyser und die Käyserin auch in ihren Herrschafften und Gütern zweifels ohne niemand anders, als das H. Röm. Reich vor ihren Obern erkandt; so folge daraus, daß sie das jenige, was sie dem Stifft geschencket, mit eben solcher hoher und niedriger Obrigkeit, und Gerechtigkeit transferiret. II. Daß die Bischöffe zu Bamberg in diesen Kärnthischen Herrschafften jederzeit ihre sonderliche Vitzdom, Landgericht, Cantzeley, und Fürstl. Sigil, wie zu einer ansehnlichen Herrschafft gehörig, gehabt, und noch haben. III. Daß alle Unterthanen derselben Herrschafften niemand anders als einem regierenden Bischoff, und an dessen Statt seinem Vitzdom mit Eyd und Erb-Pflichten verwand. IV. Daß das Stifft daselbst jederzeit alle Regalia exerciret, als Steuer, Anlag, Geboth, Verboth, Müntze zu schlagen, Wilobahn, Ordnung, und Statuta zu geben, delinquenten zu begnadigen u. d. g. V. Daß diese Herrschafft jederzeit des H. Röm. Reichs Lehen gewesen, von demselben dem Stifft in ihrer Lehen-Empfängnüß auch etliche mahl absonderlich und in specie geliehen worden, daß es auch in allen Reichs-Anlagen versteuret worden, und daß das Stifft darüber keinen andern Herrn, denn die Röm. Käyser, und das Röm. Reich jemahlen erkandt. VI. Daß alle dieser Kärnthischen Herrschafft zustehende hohe und niedrige Gerechtigkeiten, und Privilegia, von niemand anders, als von den Röm. Käysern, und dem H. Röm. Reich ertheilet worden; von deme sie auch in dieser Herrschafft allerhand Bergwercke, nebst der Freyheit allerley Berggerichtliche Actus zu exerciren, jederzeit gehabt. vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 5. c. 2. p. 688. seqq. vid. Bericht über des Käyserl. Hochstiffts Bamberg Herrschafft in Kärnthen Natur, Eigenschafft, und Herkommen sc. quae extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 102. Gastel de Statu publ. Europ. c. 15. n. 15. p. 464. Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 4. c. 7. p. 467.
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Vier und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Landes-Fürstl. Obrigkeit über die in Kärnthen gelegenen Bischöfflichen Bambergischen Aemter.
ES hat das Stifft Bamber in Kärnthen unterschiedliche Aembter, und Oerter, als Villach, Wolfsberg, S. Leonhard, Feldkirch &c. über welche die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich, als Fürsten zu Kärnthen, die Landes-Fürstl. Obrigkeit praetendiren, denen aber von den Bischöffen widersprochen wird, so daß darüber schon über 200 Jahr gestritten worden.
Historie. Das Hauß Oesterreich fundiret sich auf folgendes:
I. Daß gedachte Güter im Oesterreichischen territorio gelegen.
Oesterreichische Gründe. II. Daß solche Oerter von dem Hause Oesterreich und dero Vorfahren durch milde Gaben und sonsten an das Stifft kommen, welche jedoch ihre Qvalität behalten, ob gleich die Possessores verändert worden.
III. Daß der Oesterreichische Creyß, Oesterreich, Steyer, Kärnthen, Crain, die Grafschafften Görtz und Tyrol nebst den Stifftern Brixen und Trient in sich begrieffe, und einen Anschlag auf 3 Churfürsten hätte; davon aber wären die Bambergischen Güter nirgends eximiret; Und zu dem Bambergischen Anschlage wären sie auch nicht gebracht, weil in denen Reichs-Matriculn derer nirgends Meldung geschehe.
IV. Daß das Stifft Bamberg, wegen dieser Güter, in gemeinen Landes-Nöthen dem Hause Oesterreich von undencklichen Jahren mit contribuiret.
V. Daß der Bambergische Virtzdomb zu Wolfsburg auf die Land-Täge beruffen würde.
Das Stifft Bamberg hergegen suchet dieser Güter Exemptiion von der Kärnthischen Landes-Fürstl. Obrigkeit mit folgenden Gründen zu behaupten:
I. Daß die in Kärnthen gelegene Herrschafften mehrentheils von den Stifftern des Stiffts Bamberg, nehmlich Käyser Henrico, und dessen Gemahlin Kunigunda, dem Stifft an. 1007 geschencket worden; weil aber zur selbigen Zeit, und über 100 und mehr Jahr hernach in Kärnthen kein Hertzog oder Fürstenthum, sondern allein etliche Graf- und Herrschafften gewesen, der Käyser und die Käyserin auch in ihren Herrschafften und Gütern zweifels ohne niemand anders, als das H. Röm. Reich vor ihren Obern erkandt; so folge daraus, daß sie das jenige, was sie dem Stifft geschencket, mit eben solcher hoher und niedriger Obrigkeit, und Gerechtigkeit transferiret.
Bambergische Gründe. II. Daß die Bischöffe zu Bamberg in diesen Kärnthischen Herrschafften jederzeit ihre sonderliche Vitzdom, Landgericht, Cantzeley, und Fürstl. Sigil, wie zu einer ansehnlichen Herrschafft gehörig, gehabt, und noch haben.
III. Daß alle Unterthanen derselben Herrschafften niemand anders als einem regierenden Bischoff, und an dessen Statt seinem Vitzdom mit Eyd und Erb-Pflichten verwand.
IV. Daß das Stifft daselbst jederzeit alle Regalia exerciret, als Steuer, Anlag, Geboth, Verboth, Müntze zu schlagen, Wilobahn, Ordnung, und Statuta zu geben, delinquenten zu begnadigen u. d. g.
V. Daß diese Herrschafft jederzeit des H. Röm. Reichs Lehen gewesen, von demselben dem Stifft in ihrer Lehen-Empfängnüß auch etliche mahl absonderlich und in specie geliehen worden, daß es auch in allen Reichs-Anlagen versteuret worden, und daß das Stifft darüber keinen andern Herrn, denn die Röm. Käyser, und das Röm. Reich jemahlen erkandt.
VI. Daß alle dieser Kärnthischen Herrschafft zustehende hohe und niedrige Gerechtigkeiten, und Privilegia, von niemand anders, als von den Röm. Käysern, und dem H. Röm. Reich ertheilet worden; von deme sie auch in dieser Herrschafft allerhand Bergwercke, nebst der Freyheit allerley Berggerichtliche Actus zu exerciren, jederzeit gehabt.
vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 5. c. 2. p. 688. seqq.
vid. Bericht über des Käyserl. Hochstiffts Bamberg Herrschafft in Kärnthen Natur, Eigenschafft, und Herkommen sc. quae extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 102. Gastel de Statu publ. Europ. c. 15. n. 15. p. 464. Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 4. c. 7. p. 467.
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