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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ansehung des vor alters daran gehabten Rechtens, sondern vielmehr daher geschehen, weil er sich vor den Marggrafen zu Brandenburg fürchtete; weshalb auch König Christophorus II sein neu acquirirtes Recht Henrico in Mecklenburg wieder cediret. Und ob auch gedachter König Christophorus gleich Sinnes gewesen, die Stadt Lübeck wieder zu vindiciren ; so ist es doch dabey geblieben. Indessen führen die Könige in Dännemarck noch beständig den Titel: König in Wenden , und scheinet es dahero, daß sie sich ihres Anspruches an diese Lande noch nicht völlig begeben.

So viel man aber aus Dänischen Scribenten abnehmen kan, so fundiret sich diese der Könige in Dännemarck praetension darauff:

Dänische Gründe. I. Daß das Recht und die Länder des Königs der Obotriten Canuti, nach seinem Tode, jure successionis auf dessen Bruder König Ericum in Dännemarck gekommen, dahero sich derselbe so wohl, als seine Nachkommen, auch Könige der Wandalier geschrieben.

II. Daß Käyser Fridericus I König Waldemarum in Dännemarck, da er ihn zu einer Unterredung nach Metz invitiret, mit Slavien oder Wenden, zum recompence vor die Reise, belehnet, und hätten alle Teutsche Fürsten eydlich versprechen müssen, ihme solches bezwingen zu helffen; dahero es auch geschehen, daß wie nach der Achts-Erklährung des Hertzogs in Sachsen, Henrici Leonis, die Pommerische Fürsten zu Reichs-Fürsten angenommen worden, der Käyser solches gegen König Waldemarum excusiret, und ihme versichert, daß so bald Henricus Leo nur gantz würde gedämpffet seyn, er seinem vorigen Versprechen wegen Slavonien nachkommen, und dahin trachten wolle, daß Pommern ihm unterworffen würde.

III. Daß, vermöge solches Käyserlichen Verspruchs, des Waldemari Sohn Canutus ein Theil des Slaviens unter sich gebracht.

IV. Daß des Canuti Bruder König Waldemarus II von Käyser Friderico II, laut obangezogenen Diplomatis in Besitz des occupirten Slaven-Landes confirmiret worden.

V. Daß sich solche Länder dahero wider alles Recht der Teutschen Herrschafft entzogen. sc.

Worauf aber von andern und sonderlich dem Conringio geantwortet wird:

Beantwortung der Dänischen Gründe. Ad I. Von dem Könige der Obotriten Canuto hätten die Könige in Dännemarck kein Recht zu deduciren, dann dieser hätte die Königliche dignität nur aus sonderlicher Gnade, und vor seine Persohn, erhalten; dahero auch nach seinem Tode, weder sein Sohn Waldemarus, noch andere, sich einiges Rechts an dieses Theil von Slavien angemasset, sondern es wären in dessen Länder, nach Helmondi Bericht, die 2 Fürsten Pribislaus, und Niclotus succediret, ohne daß ein König in Dännemarck das geringste dawider eingewendet hätte, diese beyde Fürsten aber wären dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leoni mit Lehens-Pflicht verwand gewesen. Daß sich vor Waldemaro II jemand der Dänischen Könige einen König der Slaven oder Wenden solte genennet haben, fünde man bey keinem Autore, welche von Dännemarck oder Slavien geschrieben, welches sie nicht unterlassen haben würden, dafern durch Canuti Tod ihnen einiges Recht daran zugewachsen wäre; Und endlich so sey Canutus nicht ein König der Slaven oder Wenden, sondern der Obotriten genennet worden.

Ad II. Daß Käyser Fridericus I gantz Slavonien König Waldemaro in Dännemarck solte cediret haben, sey nicht zu praesumiren, weil ein grosses Theil davon schon lange Zeit vorhero denen Hertzogen zu Sachsen, und Marggrafen zu Brandenburg, zuständig gewesen; vielweniger sey zu glauben, daß alle Teutsche Fürsten sich eydlich verbinden müssen, Waldemaro zu Bezwingung der Slaven behülfflich zu seyn: Massen nach Saxonis Grammatici eigenem Geständnüß, der Hertzog zu Sachsen Henricus Leo sich nicht allein gewegert, mit Waldemaro wider die in seiner Abwesenheit nach Metz abgefallene Slaven in alliantz zu treten, sondern die Slaven auch öffters wider Waldemarum in Schutz genommen; wann er sich aber ja zuweilen mit ihm in Bündnüß eingelassen, so sey es nicht anders geschehen, als

Crantz L. 8. Wandal. c. 6.
Crantz. d. l.
Conring. d. c. 16. §. 21.
v. Spener hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 6.
Conring. d. c. 16. §. 1.
Ita tradung Cyprae. L. 1. c. 20. Crantz. L. 3. Wandal. c. 30. & 36. Lysander in Antiquit. Dan. Serm. 8. p. 91.
Ita vult Saxo Gram. L. 14. & 15. hist. Dan.
de Finib. c. 16. §. 14. 19. & 20.
L. 1. Chron. Slav. c. 53.
Consentit. Schurtzfleisch in Disp. de Reb. Dan. §. 9. lit. N. & de Veter. Regn. Burgund. c. 1. §. 1. lit. A.
Uti testatur Hesmond. d. l. c. 50. & Albertus Stadens. ad an. 1133.

Ansehung des vor alters daran gehabten Rechtens, sondern vielmehr daher geschehen, weil er sich vor den Marggrafen zu Brandenburg fürchtete; weshalb auch König Christophorus II sein neu acquirirtes Recht Henrico in Mecklenburg wieder cediret. Und ob auch gedachter König Christophorus gleich Sinnes gewesen, die Stadt Lübeck wieder zu vindiciren ; so ist es doch dabey geblieben. Indessen führen die Könige in Dännemarck noch beständig den Titel: König in Wenden , und scheinet es dahero, daß sie sich ihres Anspruches an diese Lande noch nicht völlig begeben.

So viel man aber aus Dänischen Scribenten abnehmen kan, so fundiret sich diese der Könige in Dännemarck praetension darauff:

Dänische Gründe. I. Daß das Recht und die Länder des Königs der Obotriten Canuti, nach seinem Tode, jure successionis auf dessen Bruder König Ericum in Dännemarck gekommen, dahero sich derselbe so wohl, als seine Nachkommen, auch Könige der Wandalier geschrieben.

II. Daß Käyser Fridericus I König Waldemarum in Dännemarck, da er ihn zu einer Unterredung nach Metz invitiret, mit Slavien oder Wenden, zum recompence vor die Reise, belehnet, und hätten alle Teutsche Fürsten eydlich versprechen müssen, ihme solches bezwingen zu helffen; dahero es auch geschehen, daß wie nach der Achts-Erklährung des Hertzogs in Sachsen, Henrici Leonis, die Pommerische Fürsten zu Reichs-Fürsten angenommen worden, der Käyser solches gegen König Waldemarum excusiret, und ihme versichert, daß so bald Henricus Leo nur gantz würde gedämpffet seyn, er seinem vorigen Versprechen wegen Slavonien nachkommen, und dahin trachten wolle, daß Pommern ihm unterworffen würde.

III. Daß, vermöge solches Käyserlichen Verspruchs, des Waldemari Sohn Canutus ein Theil des Slaviens unter sich gebracht.

IV. Daß des Canuti Bruder König Waldemarus II von Käyser Friderico II, laut obangezogenen Diplomatis in Besitz des occupirten Slaven-Landes confirmiret worden.

V. Daß sich solche Länder dahero wider alles Recht der Teutschen Herrschafft entzogen. sc.

Worauf aber von andern und sonderlich dem Conringio geantwortet wird:

Beantwortung der Dänischen Gründe. Ad I. Von dem Könige der Obotriten Canuto hätten die Könige in Dännemarck kein Recht zu deduciren, dann dieser hätte die Königliche dignität nur aus sonderlicher Gnade, und vor seine Persohn, erhalten; dahero auch nach seinem Tode, weder sein Sohn Waldemarus, noch andere, sich einiges Rechts an dieses Theil von Slavien angemasset, sondern es wären in dessen Länder, nach Helmondi Bericht, die 2 Fürsten Pribislaus, und Niclotus succediret, ohne daß ein König in Dännemarck das geringste dawider eingewendet hätte, diese beyde Fürsten aber wären dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leoni mit Lehens-Pflicht verwand gewesen. Daß sich vor Waldemaro II jemand der Dänischen Könige einen König der Slaven oder Wenden solte genennet haben, fünde man bey keinem Autore, welche von Dännemarck oder Slavien geschrieben, welches sie nicht unterlassen haben würden, dafern durch Canuti Tod ihnen einiges Recht daran zugewachsen wäre; Und endlich so sey Canutus nicht ein König der Slaven oder Wenden, sondern der Obotriten genennet worden.

Ad II. Daß Käyser Fridericus I gantz Slavonien König Waldemaro in Dännemarck solte cediret haben, sey nicht zu praesumiren, weil ein grosses Theil davon schon lange Zeit vorhero denen Hertzogen zu Sachsen, und Marggrafen zu Brandenburg, zuständig gewesen; vielweniger sey zu glauben, daß alle Teutsche Fürsten sich eydlich verbinden müssen, Waldemaro zu Bezwingung der Slaven behülfflich zu seyn: Massen nach Saxonis Grammatici eigenem Geständnüß, der Hertzog zu Sachsen Henricus Leo sich nicht allein gewegert, mit Waldemaro wider die in seiner Abwesenheit nach Metz abgefallene Slaven in alliantz zu treten, sondern die Slaven auch öffters wider Waldemarum in Schutz genommen; wann er sich aber ja zuweilen mit ihm in Bündnüß eingelassen, so sey es nicht anders geschehen, als

Crantz L. 8. Wandal. c. 6.
Crantz. d. l.
Conring. d. c. 16. §. 21.
v. Spener hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 6.
Conring. d. c. 16. §. 1.
Ita tradung Cyprae. L. 1. c. 20. Crantz. L. 3. Wandal. c. 30. & 36. Lysander in Antiquit. Dan. Serm. 8. p. 91.
Ita vult Saxo Gram. L. 14. & 15. hist. Dan.
de Finib. c. 16. §. 14. 19. & 20.
L. 1. Chron. Slav. c. 53.
Consentit. Schurtzfleisch in Disp. de Reb. Dan. §. 9. lit. N. & de Veter. Regn. Burgund. c. 1. §. 1. lit. A.
Uti testatur Hesmond. d. l. c. 50. & Albertus Stadens. ad an. 1133.
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        <p>So viel man aber aus Dänischen Scribenten abnehmen kan, so fundiret sich diese der Könige            in Dännemarck praetension darauff:</p>
        <p><note place="left">Dänische Gründe.</note> I. Daß das Recht und die Länder des Königs der            Obotriten Canuti, nach seinem Tode, jure successionis auf dessen Bruder König Ericum in            Dännemarck gekommen, dahero sich derselbe so wohl, als seine Nachkommen, auch Könige der            Wandalier geschrieben. <note place="foot">Ita tradung Cyprae. L. 1. c. 20. Crantz. L. 3.              Wandal. c. 30. &amp; 36. Lysander in Antiquit. Dan. Serm. 8. p. 91.</note></p>
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        <p>III. Daß, vermöge solches Käyserlichen Verspruchs, des Waldemari Sohn Canutus ein Theil            des Slaviens unter sich gebracht.</p>
        <p>IV. Daß des Canuti Bruder König Waldemarus II von Käyser Friderico II, laut obangezogenen            Diplomatis in Besitz des occupirten Slaven-Landes confirmiret worden.</p>
        <p>V. Daß sich solche Länder dahero wider alles Recht der Teutschen Herrschafft entzogen.            sc.</p>
        <p>Worauf aber von andern und sonderlich dem Conringio <note place="foot">de Finib. c. 16.              §. 14. 19. &amp; 20.</note> geantwortet wird:</p>
        <p><note place="right">Beantwortung der Dänischen Gründe.</note> Ad I. Von dem Könige der            Obotriten Canuto hätten die Könige in Dännemarck kein Recht zu deduciren, dann dieser            hätte die Königliche dignität nur aus sonderlicher Gnade, und vor seine Persohn, erhalten;            dahero auch nach seinem Tode, weder sein Sohn Waldemarus, noch andere, sich einiges Rechts            an dieses Theil von Slavien angemasset, sondern es wären in dessen Länder, nach Helmondi              <note place="foot">L. 1. Chron. Slav. c. 53.</note> Bericht, die 2 Fürsten Pribislaus,            und Niclotus succediret, ohne daß ein König in Dännemarck das geringste dawider            eingewendet hätte, diese beyde Fürsten aber wären dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leoni            mit Lehens-Pflicht verwand gewesen. Daß sich vor Waldemaro II jemand der Dänischen Könige            einen König der Slaven oder Wenden solte genennet haben, fünde man bey keinem Autore,            welche von Dännemarck oder Slavien geschrieben, <note place="foot">Consentit.              Schurtzfleisch in Disp. de Reb. Dan. §. 9. lit. N. &amp; de Veter. Regn. Burgund. c. 1.              §. 1. lit. A.</note> welches sie nicht unterlassen haben würden, dafern durch Canuti Tod            ihnen einiges Recht daran zugewachsen wäre; Und endlich so sey Canutus nicht ein König der            Slaven oder Wenden, sondern der Obotriten <note place="foot">Uti testatur Hesmond. d. l.              c. 50. &amp; Albertus Stadens. ad an. 1133.</note> genennet worden.</p>
        <p>Ad II. Daß Käyser Fridericus I gantz Slavonien König Waldemaro in Dännemarck solte            cediret haben, sey nicht zu praesumiren, weil ein grosses Theil davon schon lange Zeit            vorhero denen Hertzogen zu Sachsen, und Marggrafen zu Brandenburg, zuständig gewesen;            vielweniger sey zu glauben, daß alle Teutsche Fürsten sich eydlich verbinden müssen,            Waldemaro zu Bezwingung der Slaven behülfflich zu seyn: Massen nach Saxonis Grammatici            eigenem Geständnüß, der Hertzog zu Sachsen Henricus Leo sich nicht allein gewegert, mit            Waldemaro wider die in seiner Abwesenheit nach Metz abgefallene Slaven in alliantz zu            treten, sondern die Slaven auch öffters wider Waldemarum in Schutz genommen; wann er sich            aber ja zuweilen mit ihm in Bündnüß eingelassen, so sey es nicht anders geschehen, als
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[116/0144] Ansehung des vor alters daran gehabten Rechtens, sondern vielmehr daher geschehen, weil er sich vor den Marggrafen zu Brandenburg fürchtete; weshalb auch König Christophorus II sein neu acquirirtes Recht Henrico in Mecklenburg wieder cediret. Und ob auch gedachter König Christophorus gleich Sinnes gewesen, die Stadt Lübeck wieder zu vindiciren ; so ist es doch dabey geblieben. Indessen führen die Könige in Dännemarck noch beständig den Titel: König in Wenden , und scheinet es dahero, daß sie sich ihres Anspruches an diese Lande noch nicht völlig begeben. So viel man aber aus Dänischen Scribenten abnehmen kan, so fundiret sich diese der Könige in Dännemarck praetension darauff: I. Daß das Recht und die Länder des Königs der Obotriten Canuti, nach seinem Tode, jure successionis auf dessen Bruder König Ericum in Dännemarck gekommen, dahero sich derselbe so wohl, als seine Nachkommen, auch Könige der Wandalier geschrieben. Dänische Gründe. II. Daß Käyser Fridericus I König Waldemarum in Dännemarck, da er ihn zu einer Unterredung nach Metz invitiret, mit Slavien oder Wenden, zum recompence vor die Reise, belehnet, und hätten alle Teutsche Fürsten eydlich versprechen müssen, ihme solches bezwingen zu helffen; dahero es auch geschehen, daß wie nach der Achts-Erklährung des Hertzogs in Sachsen, Henrici Leonis, die Pommerische Fürsten zu Reichs-Fürsten angenommen worden, der Käyser solches gegen König Waldemarum excusiret, und ihme versichert, daß so bald Henricus Leo nur gantz würde gedämpffet seyn, er seinem vorigen Versprechen wegen Slavonien nachkommen, und dahin trachten wolle, daß Pommern ihm unterworffen würde. III. Daß, vermöge solches Käyserlichen Verspruchs, des Waldemari Sohn Canutus ein Theil des Slaviens unter sich gebracht. IV. Daß des Canuti Bruder König Waldemarus II von Käyser Friderico II, laut obangezogenen Diplomatis in Besitz des occupirten Slaven-Landes confirmiret worden. V. Daß sich solche Länder dahero wider alles Recht der Teutschen Herrschafft entzogen. sc. Worauf aber von andern und sonderlich dem Conringio geantwortet wird: Ad I. Von dem Könige der Obotriten Canuto hätten die Könige in Dännemarck kein Recht zu deduciren, dann dieser hätte die Königliche dignität nur aus sonderlicher Gnade, und vor seine Persohn, erhalten; dahero auch nach seinem Tode, weder sein Sohn Waldemarus, noch andere, sich einiges Rechts an dieses Theil von Slavien angemasset, sondern es wären in dessen Länder, nach Helmondi Bericht, die 2 Fürsten Pribislaus, und Niclotus succediret, ohne daß ein König in Dännemarck das geringste dawider eingewendet hätte, diese beyde Fürsten aber wären dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leoni mit Lehens-Pflicht verwand gewesen. Daß sich vor Waldemaro II jemand der Dänischen Könige einen König der Slaven oder Wenden solte genennet haben, fünde man bey keinem Autore, welche von Dännemarck oder Slavien geschrieben, welches sie nicht unterlassen haben würden, dafern durch Canuti Tod ihnen einiges Recht daran zugewachsen wäre; Und endlich so sey Canutus nicht ein König der Slaven oder Wenden, sondern der Obotriten genennet worden. Beantwortung der Dänischen Gründe. Ad II. Daß Käyser Fridericus I gantz Slavonien König Waldemaro in Dännemarck solte cediret haben, sey nicht zu praesumiren, weil ein grosses Theil davon schon lange Zeit vorhero denen Hertzogen zu Sachsen, und Marggrafen zu Brandenburg, zuständig gewesen; vielweniger sey zu glauben, daß alle Teutsche Fürsten sich eydlich verbinden müssen, Waldemaro zu Bezwingung der Slaven behülfflich zu seyn: Massen nach Saxonis Grammatici eigenem Geständnüß, der Hertzog zu Sachsen Henricus Leo sich nicht allein gewegert, mit Waldemaro wider die in seiner Abwesenheit nach Metz abgefallene Slaven in alliantz zu treten, sondern die Slaven auch öffters wider Waldemarum in Schutz genommen; wann er sich aber ja zuweilen mit ihm in Bündnüß eingelassen, so sey es nicht anders geschehen, als Crantz L. 8. Wandal. c. 6. Crantz. d. l. Conring. d. c. 16. §. 21. v. Spener hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 6. Conring. d. c. 16. §. 1. Ita tradung Cyprae. L. 1. c. 20. Crantz. L. 3. Wandal. c. 30. & 36. Lysander in Antiquit. Dan. Serm. 8. p. 91. Ita vult Saxo Gram. L. 14. & 15. hist. Dan. de Finib. c. 16. §. 14. 19. & 20. L. 1. Chron. Slav. c. 53. Consentit. Schurtzfleisch in Disp. de Reb. Dan. §. 9. lit. N. & de Veter. Regn. Burgund. c. 1. §. 1. lit. A. Uti testatur Hesmond. d. l. c. 50. & Albertus Stadens. ad an. 1133.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/144>, abgerufen am 21.11.2024.